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Document 32013R1260

Bevölkerungsstatistiken

Bevölkerungsstatistiken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 über europäische demografische Statistiken

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Ziel dieser Verordnung ist die Regulierung der Harmonisierung und Bereitstellung von Daten zur Bevölkerung und zu den sie betreffenden Lebensereignissen (d. h. Geburten und Todesfälle).
  • Sie legt allgemeine Begriffsbestimmungen, Themen und Merkmale der erforderlichen Informationen sowie der Erfassungsbereich, Qualitätskriterien, die Fristen zur Berichterstattung und Ergebnisse fest. Die EU-Länder erstellen die Daten jedoch anhand eigener nationaler Quellen und Verfahren.

KEY POINTS

Warum sind diese Statistiken wichtig?

  • 1.

    Hochwertige Bevölkerungsschätzungen sind von grundlegender Bedeutung für den demokratischen Prozess der EU, d. h., sie spielen bei der Berechnung der Stimmgewichtung, beispielsweise im Fall einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit, eine wichtige Rolle. Seit dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Ratsmitglieder, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen EU-Länder zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der EU ausmachen („doppelte Mehrheit“).

  • 2.

    Die langfristige Bewertung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen der EU-Länder wird unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerungsprojektionen von Eurostat durchgeführt. Dafür sind aktuelle, genaue, zuverlässige und konsistente Zeitreihen zu Bevölkerung, Geburten und Sterbefällen erforderlich, die mit stimmigen Annahmen zur künftigen Entwicklung von Fruchtbarkeit, Lebenserwartung und Wanderungsströmen einhergehen müssen.

  • 3.

    Der Fortschritt der Strategie für nachhaltige Entwicklung der Union wird bewertet mittels des Eurostat-Überwachungsberichts, für den Zeitreihen zu Altenquotienten, Fruchtbarkeitsraten und Lebenserwartung in der EU herangezogen werden.

  • 4.

    Tendenzen in Bezug auf die Verwirklichung deswirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts werden anhand regionaler demografischer Daten bemessen.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 des Rates legt einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 im Hinblick auf die Untergliederung (d. h. Disaggregation) der Daten, die Fristen und die Revision von Daten fest.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 30. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39-43)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische demografische Statistiken im Hinblick auf die Untergliederung der Daten, die Fristen und die Revision von Daten (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 10-26)

Letzte Aktualisierung: 03.08.2016

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