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Document 32013R0347

Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur

Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur

In dieser EU-Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete festgelegt.

ZUSAMMENFASSUNG

Im April 2013 wurden die Leitlinien für die Entwicklung der transeuropäischen Infrastruktur genehmigt.

Eine der Prioritäten der Strategie Europa 2020 ist nachhaltiges Wachstum, das durch die Förderung einer ressourceneffizienteren, nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft erreicht werden soll. In der Strategie wurde die Energieinfrastruktur in den Vordergrund dieser Bemühungen gerückt, wobei auf den dringenden Modernisierungsbedarf der europäischen Netze hingewiesen wurde, die auf dem gesamten Kontinent miteinander verbunden werden sollen, um insbesondere erneuerbare Energiequellen einzubinden.

Der wesentliche Hintergrund ist, dass EU-Länder sich im Jahr 2011 darauf einigten, dass

  • Europas Energieinfrastruktur modernisiert und ausgebaut werden muss;
  • Netze über Grenzen hinweg miteinander verbunden werden müssen;
  • alternative Versorgungs- bzw. Transitrouten erschlossen werden müssen;
  • Bedarf an alternativen Energiequellen besteht, darunter erneuerbare Energien;
  • nach 2015 kein EU-Land mehr von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder mit dem Problem konfrontiert sein sollte, dass seine Versorgungssicherheit durch einen Mangel an angemessenen Verbindungen gefährdet ist.

Gemäß den Richtlinien wurden zwölf regionale Gruppen für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E) eingerichtet, die entsprechende Vorhaben auswählen.

Im Oktober 2013 nahm die Kommission eine Liste mit 248 wichtigen Energieinfrastrukturvorhaben („Projekte von gemeinsamem Interesse“) an. Sie profitieren von schnelleren und effizienteren Genehmigungsverfahren sowie einer verbesserten Regulierung.

Die Vorhaben können auch finanzielle Unterstützung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) erhalten, in deren Rahmen fast 6 Mrd. EUR bis zum Jahr 2020 an die transeuropäische Energieinfrastruktur vergeben worden sind.

Ein Vorhaben wird in die Liste aufgenommen, wenn es:

  • von erheblichem Nutzen für mindestens zwei EU-Länder ist;
  • zur Marktintegration und zum weiteren Wettbewerb beiträgt;
  • die Versorgungssicherheit erhöht;
  • CO2-Emissionen reduziert.

Alle zwei Jahre wird eine neue EU-Liste festgelegt.

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist.

Die Kommission sollte zudem für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 347/2013

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ABl. L 115 25.4.2013

Letzte Aktualisierung: 04.04.2014

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