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Document 32013R0098

Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ab 31. Januar 2021)' .

Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese EU-Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe fest - von Stoffen oder Gemischen, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Sie zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung von verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen sowie Diebstählen erheblicher Mengen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Bisherige Maßnahmen erfassten nicht den gesamten EU-Raum und berücksichtigten nicht die mit diesen chemischen Stoffen verbundenen Sicherheitsrisiken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemeinsamer Rahmen

Diese Verordnung setzt einen gemeinsamen Rahmen in Kraft, um die Rechtsvorschriften der EU-Länder bezüglich des Zugangs zu bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu harmonisieren und eine verbesserte öffentliche Sicherheit in der gesamten EU zu gewährleisten.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf zwei kurze Listen von Stoffen (Anhänge I und II), die am bedenklichsten sind.

In Anhang I sind die beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, die dem Verbot unterliegen. Der Allgemeinheit ist es untersagt, diese Stoffe in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen im Anhang angegebenen Konzentrationsgrenzwertes zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden.

Zudem erlegt die Verordnung Wirtschaftsteilnehmern die Pflicht auf, jegliche verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgelisteten Stoffen und Gemischen sowie das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen dieser Stoffe und Gemische zu melden. Verdächtige Transaktionen müssen bei den nationalen Kontaktstellen gemeldet werden, die die Behörden der Mitgliedsstaaten bestimmen.

Genehmigungs- oder Registrierungssystem

Einzelne EU-Länder haben die Möglichkeit, ein Genehmigungs- oder Registrierungssystem aufrechtzuerhalten oder zu errichten:

  • ein Genehmigungssystem gestattet ihnen die Erteilung von Genehmigungen an Mitglieder der Allgemeinheit, die ein rechtmäßiges Interesse am Erwerb, an der Verbringung, am Besitz oder an der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe haben; und
  • ein Registrierungssystem verlangt von den Verkäufern von 3 der Allgemeinheit bereitgestellten, beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, für jede Transaktion ein Register gemäß spezieller Modalitäten zu unterhalten.

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird mit Wirkung vom 31. Januar 2021 durch die Verordnung (EU) 2019/1148 aufgehoben (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am Dienstag, 2. September 2014in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1-11)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Leitlinien der Europäischen Kommission und des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe im Zusammenhang mit Verordnung (EU) Nr. 98/2013.

Letzte Aktualisierung: 10.01.2020

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