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Document 32013L0035

Begrenzung der Gefährdung von Arbeitnehmern durch elektromagnetische Felder (ab Juli 2016)

Begrenzung der Gefährdung von Arbeitnehmern durch elektromagnetische Felder (ab Juli 2016)

Die Richtlinie definiert die Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder.

RECHTSAKT

Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Rechtsvorschrift ist eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Sie führt Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ein. Sie ersetzt eine Richtlinie aus dem Jahr 2004 (2004/40/EG), die aufgrund von Problemen bei der Umsetzung der Bestimmungen, insbesondere im medizinischen Bereich, nie in Kraft getreten ist.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie sieht Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern vor allen bekannten kurzzeitigen direkten und indirekten gesundheitsschädigenden Wirkungen vor, die durch elektromagnetische Felder verursacht werden. Sie behandelt keine möglichen Langzeitwirkungen; sollten jedoch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse verfügbar werden, wird die Europäische Kommission erforderliche Maßnahmen empfehlen.

Diese Maßnahmen bieten einen Mindestschutz für alle Arbeitnehmer in der EU und überlassen den Mitgliedstaaten die Umsetzung oder Erhaltung strengerer Anforderungen. Die Richtlinie muss bis zum 1. Juli 2016 in ihren nationalen Rechtssystemen umgesetzt sein.

Begriffsbestimmungen

Die Richtlinie befasst sich mit direkten biophysikalischen Wirkungen. Diese treten im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld auf. Diese Wirkungen umfassen thermische Wirkungen, wie Gewebeerwärmung, sowie nichtthermische Wirkungen, wie die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen.

Unter indirekten Wirkungen werden diejenigen aufgelistet, die durch das Vorhandensein eines Gegenstands in einem elektromagnetischen Feld, wie einem Herzschrittmacher und anderen Implantaten, verursacht werden und die eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit hervorrufen können.

Die Richtlinie definiert Expositionsgrenzwerte auf der Grundlage von biophysikalischen und biologischen Erwägungen, um Arbeitnehmer vor Gesundheitsschäden und sensorischen Wirkungen zu schützen. Sie enthält zudem Maßnahmen zur Bestimmung, wann angemessene Schutz- oder Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden sollen.

Pflichten der Arbeitgeber

Die Richtlinie definiert verschiedene Pflichten der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber elektromagnetischen Feldern innerhalb der Expositionsgrenzwerte dieser Richtlinie bleibt. Sollten die Grenzwerte überschritten werden, müssen umgehend Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Werte unter bestimmten, äußerst strengen Voraussetzungen überschritten werden können.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass Gefahren aufgrund von elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz ausgeschlossen oder weitestgehend reduziert werden. Regelmäßige Risiko- und Expositionsbewertungsverfahren sowie die Verwendung von Leitfäden können dabei helfen.

Sofern Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer identifiziert wurden, muss der Arbeitgeber einen Aktionsplan über Schutz- und Präventionsmaßnahmen haben. Dieser kann technische und/oder organisatorische Maßnahmen, insbesondere für Arbeitnehmer mit besonderem Risiko, umfassen.

Die Richtlinie erfordert außerdem eine Gesundheitsüberwachung für eine frühzeitige Diagnose oder Vermeidung von gesundheitsschädlichen Wirkungen. Wenn eine übermäßige Exposition festgestellt wird, müssen Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken angemessene ärztliche Untersuchungen oder eine persönliche medizinische Überwachung bereitstellen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2013/35/EU

29.6.2013

1.7.2016

ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1-21

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Abl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

16.10.2014

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