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Document 32010R1210

Echtheitsprüfung des Euro

Echtheitsprüfung des Euro

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 – Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • In der Verordnung sind die Verfahren und Methoden für die Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und die Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen festgelegt.
  • Sie ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 über ein System zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung, nach der Banken und andere Zahlungsdienstleister verpflichtet sind sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, einer Echtheitsprüfung unterzogen werden, um potenzielle Fälschungen zu erkennen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Tests

Nach der Verordnung sind Kreditinstitute verpflichtet sicherzustellen, dass die Echtheit von Euro-Münzen entweder mittels geeigneter Münzsortiergeräte oder manuell durch speziell für diese Aufgabe geschultes Personal geprüft wird. Die verwendeten Münzsortiergeräte müssen zuvor von der zuständigen nationalen Behörde oder dem nationalen Münzanalysezentrum in jedem Land des Euro-Währungsgebietes erfolgreich getestet worden sein.

Vor-Ort-Kontrollen

Die Länder des Euro-Währungsgebietes müssen alljährlich Vor-Ort-Kontrollen in den Instituten durchführen, um mit Erkennungstests das einwandfreie Funktionieren einer repräsentativen Zahl von Münzsortiergeräten zu prüfen. In jedem Land sind jedes Jahr so viele Münzsortiergeräte zu prüfen, dass die von den Geräten in dem fraglichen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 25 % des Nettogesamtvolumens entsprechen, das das jeweilige Land ausgegeben hat. Diese Angabe gilt für den Zeitraum seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres.

Einziehung und Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

Die EU-Länder sind verpflichtet, nicht nur gefälschte, sondern auch echte Euro-Münzen aus dem Verkehr zu ziehen, die aufgrund langer Umlaufdauer, aufgrund eines unerwarteten Ereignisses oder aus einem anderen Grund nicht mehr für den Umlauf geeignet sind. Die EU-Länder können bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, die Erstattung an natürliche Personen ablehnen.

Jede nationale Behörde, die nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen behandelt, darf gegenüber juristischen oder natürlichen Personen eine Bearbeitungsgebühr erheben, um die mit der Bearbeitung verbundenen Ausgaben zu decken. Auf Einreichungen kleiner Mengen nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen sollten keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden.

Die Verordnung enthält Vorschriften für die Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die nach Stückelung* in Standardbeuteln oder -paketen sortiert sein müssen.

Berichterstattung und Bewertung

Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission jährlich Berichte über die Echtheitsprüfung der Euro-Münzen übermitteln.

Um die Einhaltung der Verordnung durch die Institute zu überwachen, können die EU-Länder die Institute auffordern, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • die Gerätetypen und die Anzahl der eingesetzten Münzsortiergeräte;
  • den Einsatzort jedes Münzsortiergeräts;
  • den Umfang der bearbeiteten Münzen nach Münzsortiergerät, nach Jahr und nach Stückelung, zumindest für die drei höchsten Stückelungen.

Nach Maßgabe der Verordnung legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat 2017 den jüngsten Bericht über die Anwendung und Wirkungen der Verordnung vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist mit Ausnahme von Kapitel III (Umgang mit nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten; Kapitel III ist am 11. Januar 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Stückelungen: Euro-Münzen werden in Stückelungen von 1, 2, 5, 10, 20 und 50 Cent sowie 1 und 2 Euro geprägt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1-5)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an den Wirtschafts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (C(2017) 6734 final vom 12.10.2017)

Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135-137)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6-10)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 06.12.2017

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