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Document 32009R0450

    Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

    Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EG) Nr. 450/2009 - aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anwendungsbereich

    Die Verordnung gilt für aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die auf den EU-Markt gebracht werden.

    Anforderungen an aktive und intelligente Materialien und Gegenstände

    Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände:

    • müssen sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen und diesen wirksam erreichen;
    • dürfen in die Lebensmittel keine Bestandteile* einer Menge abgeben, die ausreichen würde, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine nicht akzeptierbare Veränderung in der Zusammensetzung, im Geschmack oder Duft des Lebensmittels herbeiführen würde;
    • dürfen die Verbraucher durch ihr Etikettierungs-, Präsentations- bzw. Werbematerial nicht irreführen.

    Diese spezifischen Anforderungen sind unbeschadet der EU-Vorschriften und der nationalen Vorschriften anwendbar für Materialien und Gegenstände, denen aktive oder intelligente Bestandteile hinzugefügt oder in die sie integriert werden. Diese Materialien können einer anderen spezifischen Gesetzgebung unterliegen, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

    Zusammensetzung

    • Sobald die Verordnung in vollem Umfang in Kraft getreten ist, werden nur die Stoffe in den Bestandteilen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände verwendet werden, die in der Unionsliste zugelassener Stoffe enthalten sind. Sie wird in vollem Umfang in Kraft treten, nachdem die Europäische Kommission eine Liste der Stoffe veröffentlicht hat, die bei der Herstellung aktiver und intelligenter Bestandteile verwendet werden können.
    • Die nachfolgenden Stoffe können in den Bestandteilen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände verwendet werden, ohne auf der Liste aufgeführt zu sein:
      • freigesetzte aktive Stoffe, die integriert oder hinzugefügt werden durch Techniken wie Pfropfung oder Immobilisierung, die gemäß den entsprechenden EU-Vorschriften und nationalen Vorschriften (zum Beispiel Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme) verwendet werden;
      • Stoffe, die in Bestandteilen verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln oder der das Lebensmittel umgebenden Umwelt in Berührung kommen und falls die nicht mutagen, karzinogen oder reproduktionstoxisch sind oder Stoffe, die gezielt auf Partikelgröße synthetisiert wurden und deren funktionelle physikalische und chemische Eigenschaften sich erheblich von den Eigenschaften unterscheiden, die sie bei größerer Struktur aufweisen.

    Anträge auf Zulassung von Stoffen, welche die Bestandteile aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände bilden

    • Anträge auf Zulassung von Stoffen, welche die Bestandteile aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände bilden, sind an die zuständigen Behörden eines EU-Landes zu richten, ergänzt durch ein technisches Dossier, das die im Leitfaden zur Sicherheitsbeurteilung enthaltenen Informationen enthält, der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstellt wurde.
    • Das EU-Land schickt den Antrag an die EFSA, die dafür zuständig ist zu beurteilen, ob der Stoff die oben angeführten Bedingungen erfüllt.

    Unionsliste zugelassener Stoffe

    Um in die Unionsliste eingetragen zu werden, müssen die Stoffe, welche die Bestandteile aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände bilden, die Anforderungen erfüllen, die für die genannten Produkte gelten (siehe oben).

    Die Kommission erstellt die Unionsliste, nachdem die EFSA ihre Stellungnahme zu allen Stoffen abgegeben hat, für die ein gültiger Antrag auf Marktzulassung eingereicht wurde.

    Die Unionsliste spezifiziert:

    • die Identität des Stoffes/der Stoffe;
    • die Funktion des Stoffes/der Stoffe;
    • die Referenznummer;
    • gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe oder des Bestandteils.

    Kennzeichnung

    Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände:

    • die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind mit einer angemessenen Kennzeichnung zu versehen, die es dem Verbraucher gestattet, nicht essbare Teile zu identifizieren. In diesem Fall müssen dem Schild die Worte „NICHT ESSBAR“ sowie (wenn möglich) das in Anhang I angeführte Symbol hinzugefügt werden;
    • sind so zu kennzeichnen, damit eindeutig erkennbar ist, dass sie aktiv und/oder intelligent sind.

    Freigesetzte aktive Stoffe gelten als Zutaten und sind gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über das Kennzeichnen von Lebensmitteln zu kennzeichnen.

    Verpackung

    Zudem ist anzumerken, dass die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über das sichere Verpacken von Lebensmitteln einige Vorschriften enthält, die unmittelbar an die aktiven und intelligenten Materialien anwendbar sind, einschließlich Definitionen und Kennzeichnungsanforderungen. Sie autorisiert die Verwendung aktiver und intelligenter Verpackungen, die die Haltbarkeit eines Lebensmittels verlängern können und Informationen über dessen Frische liefern, unter der Voraussetzung, dass die Verpackung keine negativen Auswirkungen auf seine Zusammensetzung hat.

    Konformitätserklärung

    • Die Unternehmen müssen auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Abgabe an die Endverbraucher eine schriftliche Konformitätserklärung erstellen, die die in Anhang II der Verordnung festgelegten Informationen enthalten, ob die aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder nicht.
    • Diese Erklärung muss auch für die Bestandteile erstellt werden, die zur Herstellung solcher Materialien und Gegenstände bestimmt sind oder für Stoffe, die zur Herstellung solcher Bestandteile bestimmt sind.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 19. Dezember 2009 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Aktive Materialien und Gegenstände: Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verlängern oder dessen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. Sie sind derart beschaffen, dass sie gezielt Bestandteile enthalten. Sie sind derart beschaffen, dass sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe an das verpackte Lebensmittel oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt abgeben oder diesen entziehen können.
    Intelligente Materialien und Gegenstände: Materialien und Gegenstände, mit denen der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwacht wird.
    Bestandteil: ein einzelner Stoff oder eine Zusammensetzung einzelner Stoffe, auf denen die aktive und/oder intelligente Funktion eines Materials oder Gegenstands beruht, darunter auch die Produkte einer In-situ-Reaktion dieser Stoffe; nicht erfasst sind die passiven Teile wie etwa das Material, dem sie hinzugefügt oder in das sie integriert werden.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3-11)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

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