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Document 32009R0450
Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die auf den EU-Markt gebracht werden.
Anforderungen an aktive und intelligente Materialien und Gegenstände
Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände:
Diese spezifischen Anforderungen sind unbeschadet der EU-Vorschriften und der nationalen Vorschriften anwendbar für Materialien und Gegenstände, denen aktive oder intelligente Bestandteile hinzugefügt oder in die sie integriert werden. Diese Materialien können einer anderen spezifischen Gesetzgebung unterliegen, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Zusammensetzung
Anträge auf Zulassung von Stoffen, welche die Bestandteile aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände bilden
Unionsliste zugelassener Stoffe
Um in die Unionsliste eingetragen zu werden, müssen die Stoffe, welche die Bestandteile aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände bilden, die Anforderungen erfüllen, die für die genannten Produkte gelten (siehe oben).
Die Kommission erstellt die Unionsliste, nachdem die EFSA ihre Stellungnahme zu allen Stoffen abgegeben hat, für die ein gültiger Antrag auf Marktzulassung eingereicht wurde.
Die Unionsliste spezifiziert:
Kennzeichnung
Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände:
Freigesetzte aktive Stoffe gelten als Zutaten und sind gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über das Kennzeichnen von Lebensmitteln zu kennzeichnen.
Verpackung
Zudem ist anzumerken, dass die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über das sichere Verpacken von Lebensmitteln einige Vorschriften enthält, die unmittelbar an die aktiven und intelligenten Materialien anwendbar sind, einschließlich Definitionen und Kennzeichnungsanforderungen. Sie autorisiert die Verwendung aktiver und intelligenter Verpackungen, die die Haltbarkeit eines Lebensmittels verlängern können und Informationen über dessen Frische liefern, unter der Voraussetzung, dass die Verpackung keine negativen Auswirkungen auf seine Zusammensetzung hat.
Konformitätserklärung
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 19. Dezember 2009 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3-11)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 11.07.2019