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Document 32009R0078

Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Typgenehmigungsanforderungen zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes ungeschützter Verkehrsteilnehmer' .

Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 78/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Um die Zahl und die Schwere der Verletzungen zu verringern, die beim Aufprall auf die Frontpartie von Fahrzeugen entstehen, werden mit der Verordnung Anforderungen und Maßnahmen eingeführt, mit denen ein besserer Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern* sichergestellt wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Verordnung werden die Anforderungen an Konstruktion und Betrieb von Kraftfahrzeugen und Frontschutzsystemen festgelegt.

In den Anwendungsbereich fallende Fahrzeugtypen

Die Verordnung findet Anwendung auf:

  • Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (im Wesentlichen Personenkraftwagen) im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EGKraftfahrzeuge — EU-Typgenehmigungssystem;
  • Kraftfahrzeuge der Klasse N1 (im Wesentlichen leichte Güterfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von maximal 3 500 Kilogramm) im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG;
  • Frontschutzsysteme, mit denen diese Fahrzeuge herstellerseitig ausgestattet sind oder die als selbstständige technische Einheiten zum Anbau an diese Fahrzeuge geliefert werden.

Pflichten der Hersteller

Die Hersteller:

  • müssen garantieren, dass die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge mit einem typgenehmigten Bremsassistenzsystem ausgerüstet sind;
  • haben die Möglichkeit, ein Frontschutzsystem anzubringen, das den Vorschriften dieser Verordnung entspricht;
  • müssen den Genehmigungsbehörden geeignete Daten über Konstruktion und Prüfbedingungen des Fahrzeugs und des Frontschutzsystems zur Verfügung stellen.

Der Hersteller muss den Genehmigungsbehörden einen Antrag auf EG-Typgenehmigung in Form eines Beschreibungsbogens vorlegen. Dieser enthält:

  • allgemeine Informationen;
  • Baumerkmale sowie
  • Angaben zur Fahrzeugkarosserie.

Pflichten der Behörden der EU-Länder

  • Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss die Genehmigungsbehörde die EU-Typgenehmigung erteilen.
  • Dazu wird einer der drei folgenden Buchstaben verwendet, je nachdem, welche Anforderungen durch das Fahrzeug erfüllt werden:
    • A (wenn das Fahrzeug der ersten Stufe des Mindestschutzes entspricht);
    • B (wenn das Fahrzeug der zweiten Schutzstufe entspricht) oder
    • X (für den Schutz bestimmter Fahrzeuge).

Die nationalen Behörden dürfen keine EU-Typgenehmigung erteilen, wenn das Frontschutzsystem nicht den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht. Nach Bewertung durch die Europäische Kommission müssen mit einem Kollisionsvermeidungssystem ausgestattete Fahrzeuge künftig diese Anforderungen nicht erfüllen.

Durchführungsbestimmungen

In der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission werden Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung über technische Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen festgelegt.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 24. November 2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme des:

  • Artikels 4 Absatz 6 und des Artikels 9 Absatz 9, die ab dem 24. Februar 2009 gelten;
  • Artikels 9 Absätze 2 bis 8, die ab verschiedenen Daten gelten, die sich über einen Zeitraum bis 24. August 2019 erstrecken.

HINTERGRUND

Neben den von der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 abgedeckten Maßnahmen zur Typgenehmigung verabschiedete die EU auch die Richtlinie 2010/40/EUEinführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa. Solche intelligenten auf den Verkehrssystemen basierenden Anwendungen zur Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr haben sich als effektiv erwiesen, jedoch hängt der Gesamtnutzen für die Gesellschaft von ihrer breiteren Verwendung ab.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ungeschützte Verkehrsteilnehmer: nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und Orientierung.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1-31)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1-13)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1-60)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019

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