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Document 32008L0063

Faire Marktbedingungen für Telefonapparate und weitere Kommunikationsgeräte

Faire Marktbedingungen für Telefonapparate und weitere Kommunikationsgeräte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Ziel ist es, die Märkte für Telekommunikationsendeinrichtungen* für den Wettbewerb zu öffnen.
  • Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der für die Kunden verfügbaren Informationen zu verschiedenen Einrichtungen, um es den Benutzern zu ermöglichen, vom technologischen Fortschritt zu profitieren und informierte Entscheidungen als Verbraucher zu treffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder dürfen für die Einfuhr, den Vertrieb, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung oder die Wartung von Telekommunikationsendeinrichtungen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gewähren.
  • Die EU-Länder dürfen den Anschluss von Endeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz und die Inbetriebnahme von Satellitenfunkanlagen* in ihrem Gebiet nur dann verweigern, wenn diese nicht gewissen grundlegenden Anforderungen entsprechen.
  • Mit Wirkung vom 13. Juni 2016 werden die Sicherheitsanforderungen und die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Funkendgeräte in Richtlinie 2014/53/EU (sowie in allen vor dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakten) geregelt, die eine einjährige Übergangszeit vorsieht.
  • Die Sicherheitsanforderungen für Festnetzendgeräte (ohne Funkkomponente) je nach Merkmal werden in der Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie 2014/35/EU) festgelegt. Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für Geräte mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V Wechselstrom bzw. zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom werden in der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit festgelegt.
  • Damit die Benutzer die Endeinrichtung ihrer Wahl einsetzen können, müssen die Merkmale der jeweiligen Schnittstelle des öffentlichen Netzes, an der die Endeinrichtung (direkt oder indirekt) anzuschließen ist, bekannt und transparent sein. Die EU-Länder müssen sich daher vergewissern, dass diese Merkmale bekannt gegeben und die Schnittstelle des öffentlichen Netzes für den Benutzer zugänglich gemacht wird.
  • Die Stellen, die mit der Kontrolle der Anwendung der von den EU-Ländern bezeichneten Spezifikationen beauftragt sind, müssen unabhängig von öffentlichen oder privaten Organisationen sein und Waren und Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich anbieten.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 11. Juli 2008 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 8. August 1995 (zu dem Datum, das in der Richtlinie 88/301/EWG, die durch Richtlinie 2008/63/1998 kodifiziert* wurde, angegeben ist) in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie stellte den ersten Schritt zur Liberalisierung der Märkte für Telekommunikation dar, die am 1. Januar 1998 ihren Höhepunkt mit der vollständigen Öffnung dieser Märkte erreichte.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Endeinrichtungen: direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten, darunter Satellitenfunkanlagen mit ihren Einrichtungen.

Satellitenfunkanlagen: Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen.

Kodifizierung: eine neue Rechtsakte, die eine andere Rechtsakte, an der erhebliche Änderungen vorgenommen wurden, ersetzt. Die neue Rechtsakte erhält die Vorschriften der Rechtsakte, die kodifiziert wird, und durchläuft daher den Entscheidungsprozess unter Zugrundelegung eines beschleunigten Verfahrens schneller.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABL. L 96 vom 29.3.2014, S. 357-374)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABL. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/53/EU wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.11.2016

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