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Document 32008L0001

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (bis 2013)

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Industrieemissionen' .

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (bis 2013)

Die Europäische Union (EU) legt die Pflichten fest, denen bei industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial nachzukommen ist. Sie führt ein Genehmigungsverfahren für diese Tätigkeiten ein und sieht für jede Genehmigung ein Minimum an Auflagen insbesondere hinsichtlich der Freisetzung von Schadstoffen vor. Ziel ist die Vermeidung und Verminderung von Schadstoffemissionen und Abfällen aus Industrieanlagen und der Landwirtschaft in Luft, Wasser und Boden, um einen hohen Grad an Umweltschutz zu erreichen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß dieser Richtlinie („IVU-Richtlinie“) sind industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn bestimmte Umweltauflagen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die Unternehmen gemäß dem Verursacherprinzip für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung selbst sorgen.

Die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung betrifft neue und bestehende industrielle und landwirtschaftliche Tätigkeiten mit hohem Verschmutzungspotenzial, wie sie in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind (z. B. Energiewirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Metallen, mineralverarbeitende Industrie, chemische Industrie, Abfallbehandlung, Tierhaltung).

Zu erfüllende Umweltauflagen

Damit eine Genehmigung erteilt werden kann, müssen industrielle und landwirtschaftliche Anlagen bestimmte Grundpflichten erfüllen. Diese betreffen insbesondere:

  • das Ergreifen aller geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken (d. h. Einsatz von Techniken, bei denen ein Minimum an Abfällen erzeugt und die am wenigsten gefährlichen Stoffe verwendet werden und die Rückgewinnung und Wiederverwertung der emittierten Stoffe möglich ist);
  • die Vermeidung erheblicher Umweltverschmutzungen;
  • die Vermeidung, Verwertung oder möglichst umweltschonende Beseitigung von Abfällen;
  • die effiziente Verwendung von Energie;
  • die Verhinderung von Unfällen und Begrenzung ihrer Folgen;
  • die Standortsanierung nach einer endgültigen Stilllegung.

Im Übrigen ist eine Genehmigung mit einer Reihe konkreter Auflagen verbunden. Diese betreffen vor allem:

  • die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe (außer für Treibhausgase, sofern das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Anwendung kommt – s. u.);
  • erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft;
  • Maßnahmen zur Behandlung der Abfälle;
  • Maßnahmen im Hinblick auf außergewöhnliche Bedingungen (z. B. unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren oder endgültige Stilllegung);
  • die weitestgehende Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
  • die Überwachung der Emissionen sowie;
  • sonstige geeignete Auflagen.

Zur Koordinierung des von der Richtlinie vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens und des  System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten darf eine im Einklang mit der Richtlinie ausgestellte Genehmigung keine Grenzwerte für Treibhausgase enthalten, wenn diese unter den Emissionshandel fallen und keine Umweltprobleme vor Ort bestehen. Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, für Feuerungsanlagen keine Auflagen zur Energieeffizienz festzulegen.

Genehmigungsanträge

Genehmigungsanträge sind an die in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständige Behörde zu richten, die über die Genehmigung der Tätigkeit entscheidet. Anträge müssen insbesondere folgende Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Anlage, Art und Umfang ihrer Tätigkeiten sowie Zustand des Anlagengeländes;
  • Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
  • Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  • vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen aus der Anlage;
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen;
  • Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
  • etwaige Alternativen.

Diese Informationen sind unter Einhaltung der für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geltenden Vorschriften und Verfahren den Beteiligten zugänglich zu machen:

  • der Öffentlichkeit durch geeignete Mittel (auch durch elektronische Medien) und zusammen mit Informationen insbesondere im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren für die fragliche Tätigkeit, den Sitz der für die etwaige Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörde sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren;
  • den anderen Mitgliedstaaten, sofern das Vorhaben grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann. Jeder Mitgliedstaat muss diese Informationen den Beteiligten in seinem Hoheitsgebiet zugänglich machen, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen.

Die Fristen sind so festzusetzen, dass alle Beteiligten sich äußern können. Ihren Stellungnahmen ist während des Genehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen.

Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen

Die Öffentlichkeit und die betroffenen Mitgliedstaaten werden über die Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens, die Gründe für diese Entscheidung sowie etwaige Maßnahmen zur Verminderung der negativen Auswirkungen des Vorhabens informiert. Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit ihren einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Beteiligten die Möglichkeit einräumen, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Konformität der bestehenden Industrieanlagen verantwortlich. Zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie werden regelmäßig Informationen über die besten verfügbaren Techniken (als Grundlage für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte) ausgetauscht. Alle drei Jahre werden Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie erstellt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird ein europäisches Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (PRTR) eingerichtet und es werden die Regeln über die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über Schadstoffe durch die Mitgliedstaaten harmonisiert.

Hintergrund

Die Richtlinie 2008/1/EG wird durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ersetzt. Ihre Bestimmungen bleiben jedoch bis zum 6. Januar 2014 in Kraft.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/1/EG

18.2.2008

-

ABl. L 24, 29.1.2008

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2008/1/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission vom 25. Oktober 2010 über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen [KOM(2010) 593 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 13.07.2011

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