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Document 32006L0117

Verbringungen radioaktiver Abfälle - Überwachung und Kontrolle

Verbringungen radioaktiver Abfälle - Überwachung und Kontrolle

Die EU fordert die vorherige Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle*, um die Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu minimieren.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

ZUSAMMENFASSUNG

Die EU fordert die vorherige Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle*, um die Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu minimieren.

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie ermöglicht die Verbringung abgebrannter Brennelemente zwischen den EU-Ländern zur Wiederaufbereitung.
  • Sie sieht ein System der vorherigen Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente* vor, bei denen das Ursprungsland oder ein Durchfuhrland oder das Bestimmungsland ein Land der Europäischen Union ist.
  • Ferner schreibt sie vor, radioaktive Stoffe in ihr Ursprungsland zurückzuführen, wenn sie nicht gemäß der Richtlinie verbracht wurden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-weites Verbringungssystem

Es besteht ein verbindliches EU-weites System, bei dem ein einheitlicher Begleitschein verwendet wird.

Die Einfuhr, Ausfuhr bzw. Durchfuhr radioaktiver Abfälle in ein, aus einem bzw. durch ein EU-Land ist den zuständigen nationalen Behörden zu melden.

Ein Besitzer*, der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringen will, muss bei den zuständigen Behörden des Ursprungslandes einen Genehmigungsantrag einreichen.

Bei Einfuhren in die EU muss der Empfänger diesen Antrag bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes stellen.

Die Verbringung darf erst dann erfolgen, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und ggf. des Durchfuhrlandes den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ihre Zustimmung erteilt haben.

Welche Verbringungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie?

  • Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen* an Lieferanten;
  • Verbringungen radioaktiver Abfälle, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden;
  • Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, die nicht von der Wiederaufarbeitung herrühren.

Die Richtlinie untersagt die Ausfuhr radioaktiver Abfälle:

  • in die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean entsprechend dem Abkommen von Cotonou;
  • in Drittländer, die nicht in der Lage sind, radioaktive Abfälle sicher zu bewirtschaften.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 25. Dezember 2008 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Website zur Beförderung radioaktiver Stoffe erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Radioaktive Abfälle: alle radioaktiven Stoffe, für die keine weitere Verwendung vorgesehen ist.

* Abgebrannte Brennelemente: Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist, wobei diese als wiederaufbereitbare, wiederverwendbare oder zur Endlagerung bestimmte Ressource betrachtet werden können.

* Besitzer: jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente verantwortlich ist und ihre Verbringung plant.

* Ausgediente Strahlenquellen: Strahlenquellen, die für die Tätigkeit, für die die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr eingesetzt werden und auch nicht eingesetzt werden sollen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2006/117/Euratom

25.12.2006

24.12.2008

ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21-32

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Empfehlung 2008/956/Euratom der Kommission vom 4. Dezember 2008 über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 69-71)

Entscheidung 2008/312/Euratom der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 32-59)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten (COM(2013) 240 final vom 25.4.2013)

Letzte Aktualisierung: 27.08.2015

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