EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R1831

Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen

Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Zweck der Verordnung ist die Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen* sowie von Bestimmungen für die Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen*. Sie gilt nicht für:

Allgemeine Bestimmungen

Nur zugelassene Zusatzstoffe dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden. Zulassungen werden für die Verwendung in Futtermitteln gewährt, die für bestimmte Tierarten oder Kategorien von Tierarten vorgesehen sind, und für bestimmte Bedingungen betreffend die Handhabung.

Zusatzstoffe können wie folgt klassifiziert werden:

  • technologische Zusatzstoffe (z. B. Konservierungsmittel, Antioxidationsmittel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Säureregulatoren, Zusatzstoffe für Silagen (Gras oder andere grüne Futtermittel, die – normalerweise in einem Silo – zusammengepresst und luftdicht gelagert werden));
  • sensorische Zusatzstoffe (z. B. Aromastoffe, Farbstoffe);
  • ernährungsphysiologische Zusatzstoffe (z. B. Vitamine, Mineralien, Aminosäuren, Spurenelemente);
  • zootechnische Zusatzstoffe (z. B. Verdaulichkeitsförderer, Darmflorastabilisatoren);
  • Kokzidiostatika und Histomonostatika.

Diese Kategorien sind ihrerseits entsprechend den Hauptfunktionen der Futtermittelzusatzstoffe in Funktionsgruppen unterteilt.

Andere Antibiotika als Kokzidiostatika und Histomonostatika sind keine Futtermittelzusatzstoffe.

Zulassungsarten

Es gibt zwei Arten von Zulassungen:

  • Zulassungen für Inhaber einer Zulassung für Zusatzstoffe in den Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ und „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ sowie Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden.
  • Zulassungen für Inhaber einer Zulassung für Stoffe der Kategorien „technologische Zusatzstoffe“, „sensorische Zusatzstoffe“ und „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“.

Zulassungen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zehn Jahre lang gültig. Sie können für jeweils zehn Jahre verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung an die Europäische Kommission zu richten. Das Verfahren für die Verlängerung ist in der Verordnung festgelegt.

Die Verordnung sieht außerdem ein Verfahren für die Abänderung, Aussetzung und Widerrufung der Zulassung vor.

Zulassungsverfahren

  • Zulassungen sind bei der Kommission zu beantragen. Die EU-Länder werden über diese Anträge unterrichtet und die Anträge anschließend an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weitergeleitet.
  • Der Antragsteller muss der EFSA eine Kopie des Antrags und das vollständige Dossier übermitteln. Dieses umfasst:
    • den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    • eine Beschreibung der Verfahren für die Erzeugung des FuttermittelZusatzstoffs,
    • eine Beschreibung der Verfahren für die industrielle Produktion und vorgesehene Verwendung des FuttermittelZusatzstoffs,
    • einen Vorschlag für die Bedingungen für das Inverkehrbringen des FuttermittelZusatzstoffs,
    • eine Beschreibung der im Hinblick auf die Sicherheit, Wirksamkeit usw. durchgeführten Untersuchungen.
  • Die EFSA muss auf der Grundlage des vom Antragsteller übermittelten Dossiers eine Risikobewertung durchführen.
  • Der Antragsteller muss außerdem Proben des Zusatzstoffs an das gemeinschaftliche Referenzlabor zur Analyse senden.
  • Die EFSA kann während des Bewertungsverfahrens vom Antragsteller weitere Informationen anfordern.
  • Bevor eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung erteilt werden kann, ist eine befürwortende Stellungnahme erforderlich. Die EFSA gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Antrags auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen eine Stellungnahme ab. In der Stellungnahme ist der vom Referenzlabor ausgearbeitete Evaluierungsbericht enthalten. Wird die Zulassung des Zusatzstoffs in der Stellungnahme befürwortet, enthält die Stellungnahme Angaben über die spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen betreffend die Handhabung, die Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung und die Verwendung des Zusatzstoffs, einschließlich der Tierarten und Kategorien von Tierarten, für die der Zusatzstoff verwendet werden soll. Dies umfasst Angaben über spezifische zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Festlegung von Rückstandshöchstmengen in dem entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der EFSA über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung des Zusatzstoffs. Sie erstellt im Hinblick auf die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung einen Entwurf einer Durchführungsverordnung. Die Kommission wird bei diesem Verfahren vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und FuttermittelFachgruppe Tierernährung unterstützt.
  • Futtermittelunternehmer sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass die in der Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen oder Einschränkungen eingehalten werden.

EU-Register

Die Kommission hat ein Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingerichtet, das regelmäßig aktualisiert wird und auf die entsprechenden Zulassungsverordnungen verweist. Diese Verordnungen enthalten die spezifischen Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens der Zusatzstoffe.

Das Register besteht aus zwei Teilen:

  • Erster Teil: Anhang I – enthält die Liste der Änderungen im Register und die aktuellen Zulassungen.
  • Zweiter Teil: Anhang II – enthält eine Liste der Zusatzstoffe, die auf kurze Sicht vom Markt genommen werden. Diese Liste enthält außerdem die Zusatzstoffe, für die in der Spalte „Ablaufdatum der Zulassung“ ein Datum angegeben ist. Diese Zusatzstoffe müssen nach Ablauf des Datums vom Markt genommen werden.

Das Register dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt nicht die Rechtsakte der EU.

Kennzeichnung

Zusatzstoffe müssen mit einer sichtbaren, deutlich lesbaren und unzerstörbaren Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • die besondere Bezeichnung, die den Zusatzstoffen anlässlich der Zulassung gegeben wurde, die Funktionsgruppe und die Kennnummer;
  • den Namen und die Anschrift oder die Niederlassung des für die Angaben Verantwortlichen;
  • das Nettogewicht oder das Nettovolumen der Zusatzstoffe;
  • gegebenenfalls die Zulassungs-Kennnummer des Betriebs, der den Zusatzstoff herstellt oder in Verkehr bringt;
  • eine Gebrauchsanleitung sowie Sicherheitshinweise für die Verwendung; und gegebenenfalls;
  • die spezifischen Anforderungen gemäß der Zulassung;
  • die Chargen-Nummer und das Herstellungsdatum.

Die Verordnung enthält auch Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen.

Wann tritt diese Verordnung in Kraft?

Sie ist am 18. Oktober 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der folgenden Funktionen zu erfüllen:
  • Deckung des Ernährungsbedarfs der Tiere,
  • positive Beeinflussung:
    • der Beschaffenheit des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse;
    • der Farbe von Zierfischen und -vögeln;
    • der ökologischen Folgen der Tierproduktion;
    • der Tierproduktion;
    • der Leistung oder des Wohlbefindens der Tiere;
  • oder Hervorrufung einer kokzidiostatischen oder histomonostatischen Wirkung.
Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.
Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Be- oder Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29-43)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1-65)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.03.2021

nach oben