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Document 32001R0045
Zur Sicherstellung der Privatsphäre der Bürger: der Europäische Datenschutzbeauftragte
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU' .
Zur Sicherstellung der Privatsphäre der Bürger: der Europäische Datenschutzbeauftragte
Diese Rechtsvorschrift der Europäischen Union legt Bestimmungen zur Gewährleistung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger fest, insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten* durch die Organe und Einrichtungen der EU.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Rechtsvorschrift der Europäischen Union legt Bestimmungen zur Gewährleistung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger fest, insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten* durch die Organe und Einrichtungen der EU.
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Durch diese Verordnung wird der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eingerichtet. Sie enthält Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die durch EU-Organe und -Einrichtungen verwalteten personenbezogenen Daten geachtet werden, und definiert die Bürgerrechte in diesem Zusammenhang.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
Diese Verordnung sieht die Einsetzung des EDSB vor, einer für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzbestimmungen durch die Organe und Einrichtungen der EU zuständigen Behörde. Die Bürger können Beschwerden direkt an den EDSB richten, wenn sie der Ansicht sind, dass die ihnen gemäß dieser Verordnung eingeräumten Datenschutzrechte verletzt worden sind.
Jede Einrichtung und jedes Organ der EU muss mindestens einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, dessen Aufgabe es ist, mit dem EDSB zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht durch eine Datenverarbeitung beeinträchtigt werden.
Personenbezogene Daten und Datenverarbeitung
Gemäß der Verordnung und für den Zweck, für den sie erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten nur
Die Weiterverarbeitung von Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist zulässig, sofern geeignete Garantien zur Sicherung der Anonymität vorgesehen werden.
Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie
Bürgerrechte
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von Daten über Gesundheit oder Sexualleben und Daten zu Straftaten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es bestehen laut Gesetz ausdrücklich zulässige Gründe.
Gemäß der Verordnung genießen Bürger auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte wie Auskunfts- und Berichtigungsrechte oder das Recht auf Sperrung oder Löschung der bei EU-Organen und -Einrichtungen verwahrten personenbezogenen Daten.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Diese Verordnung ist am 1. Februar 2001 in Kraft getreten.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine natürliche Person oder „betroffene Person“, die durch Zuordnung zu Attributen wie physische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität bestimmbar ist.
* Verarbeitung personenbezogener Daten: ein mit personenbezogenen Daten ausgeführter Vorgang, zum Beispiel das Erheben, das Speichern, die Nutzung, die Veränderung, die Übermittlung, die Verbreitung oder das Löschen.
Weitere Informationen sind auf der Website des Europäischen Datenschutzbeauftragten erhältlich.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 |
1.2.2001 |
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VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss 2008/597/EG der Kommission vom 3. Juni 2008 zur Annahme von Durchführungsbestimmungen betreffend den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 7-11).
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50).
Letzte Aktualisierung: 12.06.2015