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Document 32001R0045

Zur Sicherstellung der Privatsphäre der Bürger: der Europäische Datenschutzbeauftragte

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU' .

Zur Sicherstellung der Privatsphäre der Bürger: der Europäische Datenschutzbeauftragte

Diese Rechtsvorschrift der Europäischen Union legt Bestimmungen zur Gewährleistung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger fest, insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten* durch die Organe und Einrichtungen der EU.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Rechtsvorschrift der Europäischen Union legt Bestimmungen zur Gewährleistung der Grundrechte und -freiheiten der Bürger fest, insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten* durch die Organe und Einrichtungen der EU.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Durch diese Verordnung wird der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eingerichtet. Sie enthält Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die durch EU-Organe und -Einrichtungen verwalteten personenbezogenen Daten geachtet werden, und definiert die Bürgerrechte in diesem Zusammenhang.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

Diese Verordnung sieht die Einsetzung des EDSB vor, einer für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzbestimmungen durch die Organe und Einrichtungen der EU zuständigen Behörde. Die Bürger können Beschwerden direkt an den EDSB richten, wenn sie der Ansicht sind, dass die ihnen gemäß dieser Verordnung eingeräumten Datenschutzrechte verletzt worden sind.

Jede Einrichtung und jedes Organ der EU muss mindestens einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, dessen Aufgabe es ist, mit dem EDSB zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht durch eine Datenverarbeitung beeinträchtigt werden.

Personenbezogene Daten und Datenverarbeitung

Gemäß der Verordnung und für den Zweck, für den sie erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten nur

  • nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;
  • für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
  • diesen Zwecken entsprechen, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;
  • verwendet werden, wenn sie sachlich richtig und auf den neuesten Stand gebracht sind;
  • so lange wie erforderlich in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht.

Die Weiterverarbeitung von Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist zulässig, sofern geeignete Garantien zur Sicherung der Anonymität vorgesehen werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie

  • zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sind;
  • für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind;
  • ohne jeden Zweifel eine Einwilligung gegeben wurde;
  • um die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person zu wahren.

Bürgerrechte

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von Daten über Gesundheit oder Sexualleben und Daten zu Straftaten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es bestehen laut Gesetz ausdrücklich zulässige Gründe.

Gemäß der Verordnung genießen Bürger auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte wie Auskunfts- und Berichtigungsrechte oder das Recht auf Sperrung oder Löschung der bei EU-Organen und -Einrichtungen verwahrten personenbezogenen Daten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 1. Februar 2001 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Personenbezogene Daten: alle Informationen über eine natürliche Person oder „betroffene Person“, die durch Zuordnung zu Attributen wie physische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität bestimmbar ist.

* Verarbeitung personenbezogener Daten: ein mit personenbezogenen Daten ausgeführter Vorgang, zum Beispiel das Erheben, das Speichern, die Nutzung, die Veränderung, die Übermittlung, die Verbreitung oder das Löschen.

Weitere Informationen sind auf der Website des Europäischen Datenschutzbeauftragten erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 45/2001

1.2.2001

-

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1-22

Berichtigung

-

-

ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 36-36

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2008/597/EG der Kommission vom 3. Juni 2008 zur Annahme von Durchführungsbestimmungen betreffend den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 7-11).

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50).

Letzte Aktualisierung: 12.06.2015

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