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Document 31985L0577
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Verbraucherinformation, Widerrufsrecht und andere Verbraucherrechte' .
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Die Europäische Union schützt die Verbraucher vor missbräuchlichen Handelspraktiken im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
RECHTSAKT
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20 Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für Verträge, die über Warenlieferungen oder Dienstleistungen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in folgenden Fällen geschlossen werden:
Die Richtlinie gilt auch für:
Verträge, die nicht unter die Richtlinie fallen
Die Richtlinie gilt nicht für:
Ausnahmeregelungen
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Verträge unter einem bestimmten Wert gilt. Zudem können sie für Verträge, die unmittelbar mit der Ware oder der Dienstleistung in Verbindung stehen, eine Ausnahmeregelung anwenden.
Referencer
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 85/577/EWG |
20.1.1986 |
23.12 |
ABl. L, 31.12.1985 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) [Amtsblatt L 149 vom 11.6.2005].
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Anhang II - Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung – Liste nach Artikel 23 [Amtsblatt L 1 vom 3.1.1994].
Die Richtlinie 85/577/EWG wird in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgenommen. Dadurch gilt sie für Island, Liechtenstein und Norwegen.
Letzte Änderung: 04.05.2011