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Document 31983L0182

Steuerbefreiung: Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

Steuerbefreiung: Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen innerhalb der EU bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie zielt darauf ab, die steuerlichen Behinderungen betreffend die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel in die Europäische Union (EU) durch die Harmonisierung der einzelstaatlichen Steuervorschriften zu beseitigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie befreit folgende Verkehrsmittel von Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben sowie den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Steuern bei ihrer vorübergehenden Einfuhr aus einem anderen EU-Land:

  • verschiedene Verkehrsmittel, die gemäß den allgemeinen Steuerbedingungen, die auf dem Inlandsmarkt eines EU-Landes gelten, erworben oder eingeführt wurden:
    • Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger)
    • Wohnwagen
    • Wassersportfahrzeuge
    • Sportflugzeuge
    • Fahrräder
    • Dreiräder
    • Reitpferde bei Ausflügen zu Pferd
  • die normalen Ersatzteile, das normale Zubehör und die normalen Ausrüstungen, die mit den Verkehrsmitteln eingeführt werden.

Bei der vorübergehenden Einfuhr dieser Verkehrsmittel zur privaten Nutzung wird je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate eine Steuerbefreiung gewährt, sofern die Privatperson, die das Fahrzeug einführt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Land als dem der vorübergehenden Einfuhr hat.

Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Nutzfahrzeuge (zur Beförderung von Waren oder von mehr als neun Personen verwendete Fahrzeuge).

Die Verkehrsmittel dürfen im EU-Land der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder verliehen werden.

In Ausnahmefällen kann die Einfuhr von Privatfahrzeugen für die berufliche Nutzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Bestimmungen für besondere Fälle der vorübergehenden Einfuhr von Privatfahrzeugen gelten für Personen, die in einem anderen EU-Land als dem ihres gewöhnlichen Wohnsitzes arbeiten oder studieren.

Die EU-Länder können freizügigere Regelungen beibehalten und/oder treffen, als sie in dieser Regelung vorgesehen sind.

Die Richtlinie wurde mehrfach aktualisiert, um der Erweiterung der Europäischen Union um weitere Länder Rechnung zu tragen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 31. März 1983 in Kraft getreten und musste bis zum 1. Januar 1984 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, 23.4.1983, S. 59-63)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 83/182/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 08.11.2018

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