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Document 12016E/PRO/13

Konvergenzbericht 2018

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Konvergenzbericht 2018

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Konvergenzbericht 2018

Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

AEUV-Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien

WAS IST DER ZWECK DES BERICHTS, DES ARTIKELS 140 AEUV UND DES AEUV-PROTOKOLLS (NR. 13)?

Der Bericht:

  • analysiert den Fortschritt, den Bulgarien, Tschechien, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien und Schweden machen im Hinblick auf eine Wirtschafts- und Währungsunion;
  • ist ausgerichtet auf die Kompatibilität der nationalen Gesetzgebung mit dem AEUV, bewertet die Wirtschaftsleistung auf der Grundlage von vier Konvergenzkriterien und berücksichtigt dabei die Zahlungsbilanzentwicklungen die Marktintegration;
  • wird begleitet von einem unabhängigen Bericht der Europäischen Zentralbank (EZB).

Gemäß Artikel 140 Absatz 1 AEUV müssen die Europäische Kommission und die EZB dem Rat mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten über den Fortschritt, den die Länder im Hinblick auf das Erfüllen der Kriterien der Euroeinführung machen. Ein Konvergenzbericht wird mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines der betroffenen EU-Länder erstellt.

Die Konvergenzkriterien sind detailliert im Protokoll Nr. 13 des AEUV festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Rahmen der Analyse wird untersucht, ob

  • die Gesetzgebung der einzelnen Länder, einschließlich der Satzungen ihrer nationalen Zentralbanken, mit den Artikeln 130 und 131 des AEUV und der Satzung des Europäischen Zentralbanksystem und der EZV vereinbar ist;
  • die einzelnen Länder die folgenden Konvergenzkriterien erfüllen:
    • ein hoher Grad an Preisstabilität: gemessen anhand der durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate, die die Inflationsrate der drei EU-Länder mit den besten Ergebnissen nicht um mehr als 1,5 Prozentpunkte übersteigt
    • tragfähige Staatsfinanzen: bestimmt durch das Fehlen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das betreffende Land
    • Teilnahme am Wechselkursmechanismus (WKM II*): nachgewiesen dadurch, dass die Wechselkurse gegenüber dem Euro innerhalb spezifischer Bandbreiten für die Dauer von mindestens zwei Jahren ohne starke Spannungen erhalten bleiben
    • Konvergenz der langfristigen Zinssätze: erreicht durch das Bewahren der durchschnittlichen Zinssätze für die Dauer eines Jahres, die die Zinssätze der drei EU-Wirtschaften mit den besten Ergebnissen nicht um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigen.

Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass von den sieben Ländern nur Kroatien die notwendige kompatible Gesetzgebung geltend macht.

In Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien sind die wesentlichen Schlüsse des Berichts wie folgt:

  • Bulgarien erfüllt die Kriterien der Preisstabilität, der öffentlichen Finanzen und der langfristigen Zinssätze, aber nicht das Wechselkurskriterium;
  • Tschechien erfüllt das Kriterium der öffentlichen Finanzen und das Kriterium der langfristigen Zinssätze, aber nicht das Kriterium der Preisstabilität und das Wechselkurskriterium;
  • Kroatien erfüllt die Kriterien der Preisstabilität, der öffentlichen Finanzen und der langfristigen Zinssätze, aber nicht das Wechselkurskriterium;
  • Ungarn erfüllt das Kriterium der öffentlichen Finanzen und das Kriterium der langfristigen Zinssätze, aber nicht das Kriterium der Preisstabilität und das Wechselkurskriterium;
  • Polen erfüllt das Kriterium der Preisstabilität und das Kriterium der öffentlichen Finanzen, aber nicht das Wechselkurskriterium und das Kriterium der langfristigen Zinssätze;
  • Rumänien erfüllt das Kriterium der öffentlichen Finanzen, aber keines der anderen drei Kriterien;
  • Schweden erfüllt die Kriterien der Preisstabilität, der öffentlichen Finanzen und der langfristigen Zinssätze, aber nicht das Wechselkurskriterium.

Der Bericht zeigt außerdem, dass die sieben Länder wirtschaftlich und finanziell in die EU allgemein sehr gut integriert sind, auch wenn sie nach wie vor makroökonomische Schwachstellen haben oder Herausforderungen gegenüberstehen, die mit ihrem Geschäftsumfeld und dem institutionellen Rahmen zusammenhängen.

Die Konvergenz der langfristigen Zinssätze wird anhand eines Vergleichs mit den drei Wirtschaften mit den besten Ergebnissen im Hinblick auf Preisstabilität.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

WKM II: das System, das die Wechselkurse zwischen dem Euro und den nationalen Währungen in der EU steuert, um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarktes zu ermöglichen.

HAUPTDOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Konvergenzbericht 2018 (erstellt gemäß Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (COM(2018) 370 final vom 23.5.2018)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil — Die internen Politiken und Maßnahmen der Union — Titel VIII — Die Wirtschafts- und Währungspolitik — Kapitel 5 — Übergangsbestimmungen — Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 108-110)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 281-282)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Konvergenzbericht 2018 — Begleitend zum Berichtsdokument der Kommission an das Europäische Parlament und der Rat — Konvergenzbericht 2018 (erstellt gemäß Artikel 140 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (SWD(2018) 350 final vom 23.5.2018)

Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25-32)

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1-5)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 24.07.2019

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