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Document 12016E/PRO/13
Konvergenzbericht 2018
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Konvergenzbericht 2018
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Konvergenzbericht 2018
Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
AEUV-Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien
WAS IST DER ZWECK DES BERICHTS, DES ARTIKELS 140 AEUV UND DES AEUV-PROTOKOLLS (NR. 13)?
Der Bericht:
Gemäß Artikel 140 Absatz 1 AEUV müssen die Europäische Kommission und die EZB dem Rat mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten über den Fortschritt, den die Länder im Hinblick auf das Erfüllen der Kriterien der Euroeinführung machen. Ein Konvergenzbericht wird mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines der betroffenen EU-Länder erstellt.
Die Konvergenzkriterien sind detailliert im Protokoll Nr. 13 des AEUV festgelegt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Im Rahmen der Analyse wird untersucht, ob
Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass von den sieben Ländern nur Kroatien die notwendige kompatible Gesetzgebung geltend macht.
In Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien sind die wesentlichen Schlüsse des Berichts wie folgt:
Der Bericht zeigt außerdem, dass die sieben Länder wirtschaftlich und finanziell in die EU allgemein sehr gut integriert sind, auch wenn sie nach wie vor makroökonomische Schwachstellen haben oder Herausforderungen gegenüberstehen, die mit ihrem Geschäftsumfeld und dem institutionellen Rahmen zusammenhängen.
Die Konvergenz der langfristigen Zinssätze wird anhand eines Vergleichs mit den drei Wirtschaften mit den besten Ergebnissen im Hinblick auf Preisstabilität.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Konvergenzbericht 2018 (erstellt gemäß Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (COM(2018) 370 final vom 23.5.2018)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil — Die internen Politiken und Maßnahmen der Union — Titel VIII — Die Wirtschafts- und Währungspolitik — Kapitel 5 — Übergangsbestimmungen — Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 108-110)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 281-282)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Konvergenzbericht 2018 — Begleitend zum Berichtsdokument der Kommission an das Europäische Parlament und der Rat — Konvergenzbericht 2018 (erstellt gemäß Artikel 140 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) (SWD(2018) 350 final vom 23.5.2018)
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25-32)
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1-5)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 24.07.2019