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Document 02006R1893-20190726

Statistische Systematik der Wirtschaftszweige

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

Statistische Systematik der Wirtschaftszweige

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 – Gewährleistung der kohärenten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der EU

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 – Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird eine Systematik der Wirtschaftszweige aufgestellt, die in der gesamten Europäischen Union (EU) anzuwenden ist, um die Vergleichbarkeit der erhobenen Statistiken zu gewährleisten.
  • Die Verordnung wurde mehrmals geändert. Die wichtigsten Änderungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der derzeit geltenden NACE Revision 2 eingeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Mit der Verordnung wird die vierstellige Systematik der Wirtschaftszweige NACE* festgelegt. Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung bezieht sich auf die NACE Revision 1. Seit 2008 gilt allerdings die NACE Revision 2.
  • Die erstmals im Jahr 1970 eingeführte NACE ist kohärent mit der Wirtschaftszweigklassifikation der Vereinten Nationen ISIC (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige). Dadurch wird der Vergleich von Statistiken aus unterschiedlichen Ländern und Bereichen möglich.
  • Der alphanumerische Aufbau der NACE ist hierarchisch, und ihre vier Ebenen (siehe Anhang der Verordnung) sind die folgenden:
    • Positionen, die mit einem alphabetischen Code identifiziert sind (Abschnitte), z. B. Abschnitt A: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
    • Positionen, die mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind (Abteilungen), z. B. Abteilung 01: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten und Abteilung 02: Forstwirtschaft und Holzeinschlag;
    • Positionen, die mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind (Gruppen), z. B. Gruppe 01.2: Anbau mehrjähriger Pflanzen;
    • Positionen, die mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind (Klassen), z. B. Klasse 01.21: Anbau von Wein- und Tafeltrauben.
  • Im Jahr 2009 wurde der Ausschuss für das Statistische Programm durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System ersetzt. Dieser ist zuständig für die Durchführung und Verwaltung der NACE sowie die Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten EU. Er setzt sich aus Vertretern der EU-Länder zusammen und steht unter dem Vorsitz der Kommission.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ist am 13. November 1990 in Kraft getreten.

Mit Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 gilt die NACE Revision 2 seit dem 1. Januar 2008 für alle Bereiche; die Ausnahme sind Konjunkturstatistiken und der Arbeitskostenindex, auf die/den die NACE seit dem 1. Januar 2009 Anwendung findet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

NACE: Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union; das Akronym NACE geht auf die französische Bezeichnung Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne zurück.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1–39)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1–26)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

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