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Document 02002L0044-20190726

Exposition gegenüber mechanischen Vibrationen

Exposition gegenüber mechanischen Vibrationen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/44/EG — Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie soll der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch mechanische Schwingungen gewährleistet werden.
  • Darin werden obligatorische Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit dargelegt.
  • Die EU-Länder können diese Standards noch strenger gestalten, wenn sie das möchten.
  • Sie ergänzt die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Arbeitgeber müssen:

  • eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, vornehmen;
  • die möglichen physikalischen Auswirkungen, die Maschinen je nach Arbeitsweisen, Art der Ausrüstung und Bedingungen, unter denen die Ausrüstung verwendet werden, haben können, überwachen;
  • geeignete Mittel und Methoden zur Messung der Auswirkungen von Vibration;
  • dafür sorgen, dass Bewertungen und Messungen in „angemessenen Abständen“ sachkundig geplant und durchgeführt werden;
  • die Ergebnisse für spätere Einsichtnahme speichern;
  • bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes berücksichtigen:
    • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition,
    • mögliche indirekte Auswirkungen,
    • die Angaben des Herstellers der Ausrüstung,
    • die Verfügbarkeit alternativer Ausrüstungen;
  • die Risikobewertung regelmäßig aktualisieren;
  • Maßnahmen zur Verringerung der Risiken identifizieren;
  • technische und organisatorische Änderungen vornehmen, wenn die höchst zulässige Vibration überschritten wird. Dies umfasst unter anderem:
    • alternative Arbeitsverfahren oder besser geeignete Ausrüstung,
    • Bereitstellung von Sitzen und Griffen auf der Ausrüstung, um den Druck auf den Körper oder auf die Arme des Benutzers zu verringern,
    • Wartungsprogramme,
    • neue Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
    • Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition,
    • Umsetzung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten,
    • Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz vor Kälte und Nässe;
  • Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer. Dazu gehört:
    • Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen,
    • Einzelheiten zu den Expositionsgrenzwerten,
    • Ergebnisse der Bewertungen und Messungen,
    • potentielle Verletzungsgefahren und wie diese erkannt und gemeldet werden können,
    • sichere Arbeitsverfahren,
    • regelmäßige Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter.

Die EU-Länder müssen Maßnahmen umsetzen, um für die angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu sorgen, insbesondere wenn:

  • ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer bestimmbaren Krankheit oder die Gesundheit schädigenden Auswirkungen hergestellt werden kann;
  • die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers auftreten;
  • bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der die Gesundheit schädigenden Auswirkungen genutzt werden können.

Wenn ein Arzt feststellt, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen ist, so gilt Folgendes:

  • der Arbeitnehmer wird informiert und über möglicherweise notwendige Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen beraten,
  • der Arbeitgeber wird unterrichtet und muss Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der erkannten Gefährdung ergreifen.

Die EU-Länder können die Seeschifffahrt und die Luftfahrt von der Richtlinie ausnehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit der Richtlinie werden unterschiedliche Auslösewerte festgelegt, abhängig davon, ob die Vibrationen auf den Arm des Benutzers einwirken, die Hand oder den gesamten Körper über einen Zeitraum von üblicherweise 8 Arbeitsstunden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 6. Juli 2002 in Kraft getreten und musste bis spätestens 6. Juli 2005 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Häufige Benutzung von schweren vibrierenden Geräten bei der Arbeit kann, wenn sie nicht streng überwacht wird, zu Schädigungen der Muskeln, der Knochen, der Atemwege und sogar des Gehirns des Benutzers führen. Mit der Gesetzgebung wird ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Benutzer und der Vermeidung unnötiger administrativer, finanzieller und rechtlicher Bürden für kleine und mittlere Unternehmen geschaffen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13-20)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/44/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 89/391/EWG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2018

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