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Document 32019R0945

    Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung

    Unbemannte Luftfahrzeugsysteme – Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    Sie legt die Merkmale und Fähigkeiten fest, die Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge und die Ausrüstung für deren Fernsteuerung) für einen sicheren Flug aufweisen müssen, und soll die Investitionen und Innovationen der Branche fördern. Die delegierte Verordnung behandelt auch die Bedingungen für Betreiber von unbemannten Luftfahrtsystemen aus Nicht-EU-Ländern.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die delegierte Verordnung deckt drei Hauptbereiche ab:

    • die technischen Anforderungen an Drohnen und an Zusatzgeräte für die Fernidentifikation*;
    • Regelungen für Drohnen, Zubehör und Zusatzgeräte, die auf dem Markt der Europäischen Union (EU) vertrieben werden;
    • Regelungen für Nicht-EU-Drohnenbetreiber, die Drohnen im einheitlichen europäischen Luftraum betreiben.

    Betriebskategorien

    Die Verordnungen gelten für drei Kategorien des Drohnenbetriebs gemäß einem von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt, Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (siehe Zusammenfassung).

    • Offener Betrieb – Dafür muss der Betreiber vor dem Betrieb weder eine Genehmigung einholen noch eine Erklärung abgeben.
    • Spezieller Betrieb – Dafür wird, mit gewissen Ausnahmen, eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Betriebsgenehmigung benötigt.
    • Zulassungspflichtiger Betrieb – Dafür ist eine Zulassung der Drohne und des Betreibers sowie gegebenenfalls eine Fernpiloten-Lizenz erforderlich.

    Sie gilt nicht für Drohnen, die ausschließlich in Innenräumen betrieben werden.

    Technische Vorschriften und Anforderungen

    Die Verordnung legt Vorschriften für zwei unterschiedliche Klassen des Drohnenbetriebs fest.

    1. Offene oder spezielle Betriebskategorien mit Betriebserklärung, Zubehör mit einem Kennzeichen zur Identifizierung ihrer Klasse und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation. Diese Vorschriften und Anforderungen decken mehrere Bereiche ab, darunter:

    • Anforderungen an die Erzeugnisse;
    • Pflichten der Wirtschaftsakteure, darunter Hersteller, Einführer und Händler;
    • Konformität des Erzeugnisses zu mehreren Bereichen, darunter:
      • Konformitätsbewertungsverfahren,
      • EU-Konformitätserklärung,
      • Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und des Identifizierungskennzeichens der Drohnenklasse,
      • Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen,
      • EU-Marktüberwachung und Kontrolle der auf den EU-Markt gelangenden Erzeugnisse.

    2. Spezielle und zulassungspflichtige Kategorien, außer wenn diese gemäß einer Erklärung durchgeführt werden. Diese Vorschriften und Anforderungen betreffen:

    • Zulassungsanforderungen basierend auf verschiedenen Faktoren, darunter Größe und Zweck;
    • Anforderungen an ein System für die Fernidentifikation* für Drohnen der „speziellen“ Kategorie, die in Höhen von über 120 Metern geflogen werden.

    Nicht-EU-Betreiber

    Mit bestimmten Ausnahmen müssen Drohnenbetreiber, die in einem Nicht-EU-Land ihren Hauptgeschäftssitz haben bzw. dort niedergelassen oder ansässig sind, die Verordnung einhalten, wenn sie im einheitlichen europäischen Luftraum agieren.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Zusatzgeräte für die Fernidentifikation. Ein System, das nicht direkt in der Drohne verbaut ist, sondern separat erworben wird.
    System für die Fernidentifikation. Ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über eine im Betrieb befindliche Drohne gewährleistet und auch die Kennzeichnung der Drohne umfasst, sodass diese Informationen ohne physischen Zugang zur Drohne abgerufen werden können.

    HAUPTDOKUMENT

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1-40).

    Nachfolgende Änderungen der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/945 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45-71).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 08.12.2021

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