Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019L0944

Elektrizitätsbinnenmarkt

Elektrizitätsbinnenmarkt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit Richtlinie (EU) 2019/944 werden Vorschriften für die Erzeugung, Übertragung, den Vertrieb, die Versorgung und Speicherung von Strom umrissen, und das zusammen mit Aspekten des Verbraucherschutzes, mit dem Ziel, integrierte wettbewerbsfähige, kundenorientierte, flexible, faire und transparente Elektrizitätsmärkte in der Europäischen Union (EU) zu schaffen.
  • Unter anderem enthält die Richtlinie Vorschriften für die Endkundenelektrizitätsmärkte, wohingegen die Verordnung (EU) 2019/943, die zur selben Zeit angenommen wurde, vor allem die Vorschriften für den Großhandelsmarkt und den Netzbetrieb enthält.
  • Sie wurde 2024 durch Richtlinie (EU) 2024/1711 geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbraucherrechte

Mit der geänderten Richtlinie werden die bestehenden Verbraucherrechte erläutert und bestärkt und die folgenden neuen Rechte eingeführt:

  • das Recht, einen oder mehr Versorger frei zu wählen und, zu diesem Zweck, das Recht auf mehr als eine Mess- und Abrechnungsstelle in einem Anschlusspunkt für den Standort;
  • das Recht auf minimale Hürden beim Wechsel des Versorgers und Ausgangsgebühren, außer, wenn Verträge mit einer festen Laufzeit und einem festen Preis vor ihrem Ablaufdatum beendet werden;
  • das Recht auf mindestens ein Vergleichsinstrument, das bestimmte Vertrauensanforderungen erfüllt; konforme privat betriebene Instrumente können mit einem Vertrauenszeichen vergeben werden;
  • das Recht auf den Eintritt in eine Bürgerenergiegemeinschaft bei Bewahrung vollständiger Verbraucherrechte, einschließlich des Rechts, die Gemeinschaft straffrei zu verlassen;
  • das Recht auf einen Vertrag mit fester Laufzeit und Festpreis und auf einen Vertrag mit einem dynamischen Strompreis (auf der Grundlage von Preisen auf dem Spotmarkt oder dem Day-Ahead-Markt) von mindestens einem Versorger und jedem Versorger mit mehr als 200 000 Kunden, und das Recht auf den Erhalt von Informationen über die anhängigen Möglichkeiten und Risiken;
  • das Recht auf einen von der Stromversorgung unabhängigen Aggregierungsvertrag;
  • das Recht auf Produktion, Verbrauch, Speicherung und Verkauf von Strom, individuell oder über einen Aggregator1;
  • das Recht auf den Einbau eines intelligenten Messsystems innerhalb von vier Monaten, während die EU-Mitgliedstaaten die Einführung intelligenter Messsysteme gewährleisten müssen, außer wenn es noch nicht als kosteneffizient erachtet wird;
  • das Recht von Energiearmut betroffener oder benachteiligter Kunden auf gezielten Schutz, aber mit regulierter Preissetzung, die nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist;
  • das Recht der Kunden, denen eine Stromsperre droht, auf den Erhalt von Informationen über Alternativen, wie zum Beispiel Zahlungsplan oder Moratorium, und das im Voraus.

Abrechnung

  • Rechnungen müssen eindeutig, korrekt, prägnant sein und auf eine Art dargestellt sein, die den Vergleich erleichtert.
  • Abrechnungsinformationen sind mindestens alle sechs Monate oder, auf Verlangen, einmal alle drei Monate bereitzustellen, oder wenn sich der Kunden für eine elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat, und mindestens einmal im Monat, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können.

Aggregatoren

Die Mitgliedstaaten müssen:

  • sicherstellen, dass Aggregatoren den Kunden Aggregierungsverträge anbieten können, ohne dass diese Kunden die Erlaubnis ihres Versorgers einholen müssen;
  • die faire Beteiligung der Aggregatoren an allen Elektrizitätsmärkten sicherstellen und dass die Betreiber des Übertragungs- und Verteilersystems2 die Aggregatoren genauso behandeln wie andere Marktteilnehmer, einschließlich des Falles, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen;
  • transparente Regeln der Aufgaben- und Kompetenzzuordnung für alle Marktteilnehmer einführen und Vorschriften für den Austausch von Daten zwischen den Marktteilnehmern festlegen;
  • Regeln einführen für den Ausgleich zwischen den Aggregatoren und den Versorgern, wenn die Aktivierung der Laststeuerung ein Ungleichgewicht verursacht; ein solcher Ausgleich muss strikt die entstehenden Kosten decken, und die Berechnung eines solchen Ausgleichs kann die systematischen Vorzüge der Laststeuerung berücksichtigen.

Bürgerenergiegemeinschaften

Bürgerenergiegemeinschaften:

  • sind durch Anteilseigner oder Mitglieder kontrollierte Rechtspersonen auf der Grundlage einer freiwilligen und offenen Teilnahme, die das Recht haben auf Erzeugung, Vertrieb, Lieferung, Verbrauch von Energie, Energieeffizienzdienste oder Ladedienste für Elektrofahrzeuge, oder die ihren Mitgliedern oder Anteilseignern anderweitige Energiedienste anbieten;
  • haben das Recht auf die Anbindung an die Verteilernetze und darauf, auf eine nichtdiskriminierende Art und Weise behandelt zu werden bezüglich Regulierung oder Zugang zu allen Elektrizitätsmärkten;
  • haben das Recht, ihre eigene Stromproduktion mit ihren Mitgliedern zu teilen, und das auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der vertriebenen Energiequellen;
  • haben das Recht, die Vertriebsnetze, die Gegenstand der anzuwendenden Vorschriften sind, zu besitzen, einzurichten, zu kaufen oder zu leasen, sofern dies von dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt ist.

Zugang zu Daten und Interoperabilität

  • Mit der Richtlinie werden die Vorschriften für den Zugang zu Mess-, Verbrauchs- und Erzeugungsdaten von den Netzbetreibern, Verbrauchern, Lieferanten und Dienstleistungsanbietern. Zudem soll mit der Richtlinie erreicht werden, dass die Europäische Kommission Interoperabilitätsvorschriften im Sekundärrecht festlegt, die den Datenaustausch erleichtern sollen.
  • Datenverwalter müssen einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Daten aus dem intelligenten Messsystem sicherstellen, und das in Einklang mit den Vorschriften zum Datenschutz.

Elektromobilität

  • Die Mitgliedstaaten müssen einen Regulierungsrahmen einrichten, um die Anbindung der Ladepunkte für Elektrofahrzeuge an das Vertriebsnetz zu erleichtern.
  • Den Verteilernetzbetreibern wäre der Besitz, die Errichtung, die Verwaltung oder der Betrieb von Ladepunkten nur dann erlaubt, wenn kein anderes Subjekt sein Interesse an einem offenen Ausschreibungsverfahren bekundet, das Gegenstand einer regulatorischen Genehmigung ist und in Einklang mit den Vorschriften für den Zugang Dritter steht.

Verteilernetzbetreiber

Verteilernetzbetreiber:

  • müssen hinsichtlich der Rechtsform unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen;
  • sind verantwortlich für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Systems, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken, einschließlich einer kosteneffizienten Integrierung neuer Stromerzeugungsanlagen und insbesondere derjenigen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, und sie müssen die Systemnutzer mit allen Informationen versorgen, die für einen effizienten Zugang und eine effiziente Nutzung des Systems notwendig sind;
  • müssen Netzentwicklungspläne veröffentlichen, die die geplanten Investitionen für die kommenden 5 bis 10 Jahre festlegen;
  • wo ein Teil eines vertikal integrierten Unternehmens zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit dem Vertrieb zusammenhängen, sein muss;
  • dürfen nicht Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein bzw. diese Anlagen nicht errichten, verwalten oder betreiben, mit Ausnahme von Fällen, in denen bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Betrieb des Übertragungsnetzes

Übertragungsnetzbetreiber3:

  • müssen von Unternehmen, die an der Produktion von oder Versorgung mit Erdgas oder Elektrizität beteiligt sind, entflochten sein, das bedeutet, dass sie keine Rechte über Fernleitungsnetzbetreiber ausüben dürfen, und umgekehrt;
  • müssen auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Elektrizität zu befriedigen, und das in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern;
  • müssen den sicheren Betrieb des Systems sicherstellen, einschließlich des Erhalts des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Elektrizitätsbereich;
  • dürfen nicht Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein bzw. diese Anlagen nicht errichten, verwalten oder betreiben, und das zu den selben Bedingungen, die auch für die Verteilernetzbetreiber gelten.

Nationale Energieregulierungsbehörden

Nationale Energieregulierungsbehörden:

Flexible Netzanschlussverträge

Die Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Änderung erlaubt es Mitgliedstaaten, ein System einzurichten, das es Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern erlaubt, in Gebieten, in denen begrenzte oder keine Netzkapazitäten für neue Anschlüsse verfügbar sind, die Möglichkeit der Vereinbarung flexibler Netzanschlussverträge zu bieten. Netznutzer, die einen flexiblen Netzanschluss nutzen, müssen ein Leistungsregelungssystem installieren, das von einer dazu ermächtigten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist.

Gemeinsame Energienutzung

Nach Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Änderung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, und, sofern ein Mitgliedstaat dies beschlossen hat, andere Kategorien von Endkunden, das Recht haben, sich auf diskriminierungsfreie Weise innerhalb derselben Gebotszone oder innerhalb eines engeren geografischen Gebiets als aktive Kunden4 an der gemeinsamen Energienutzung zu beteiligen.

Risikomanagement des Versorgers

Nach Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Änderung muss die Regulierungsbehörde oder, sofern ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck eine andere unabhängige zuständige Behörde benannt hat, diese benannte zuständige Behörde, sicherstellen, dass Versorger:

  • über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese umsetzen, um das Risiko von Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene für die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten;
  • alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.

Schutz vor Stromsperren

Nach Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Änderung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden vollständig vor Stromsperren geschützt werden, indem sie geeignete Maßnahmen, einschließlich des Verbots von Stromsperren oder anderer gleichwertiger Maßnahmen, treffen.

Zugang zu erschwinglicher Energie während einer Strompreiskrise

Nach Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Änderung kann der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission eine regionale oder EU-weite Strompreiskrise ausrufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • das Vorliegen sehr hoher Durchschnittspreise auf den Stromgroßhandelsmärkten, die mindestens 2,5-mal so hoch sind wie der Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre und bei mindestens 180 EUR/MWh liegen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden, bei der Berechnung des Durchschnittspreises der letzten fünf Jahre werden die Zeiträume, für die eine regionale oder unionsweite Strompreiskrise ausgerufen wurde, nicht berücksichtigt;
  • starker Anstieg der Endkundenpreise für Strom in der Größenordnung von 70 %, der voraussichtlich mindestens drei Monate andauern wird.

Aufhebung

Durch die Richtlinie (EU) 2019/944 wird Richtlinie 2009/72/EG mit Wirkung vom aufgehoben.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie (EU) 2019/944 war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.

Die Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Änderung muss bis zum umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Aggregator. Eine natürliche oder juristische Person, die mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt bündelt.
  2. Verteilernetzbetreiber. Eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken.
  3. Übertragungsnetzbetreiber. Eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken.
  4. Aktiver Kunde. Ein Endkunde oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an ihrem Standort innerhalb definierter Grenzen erzeugte oder an einem anderen Standort eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom , S. 125-199).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/944 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

nach oben