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Document 32017R1001

    Unionsmarke

    Unionsmarke

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    Sie legt EU-weit geltende Vorschriften und Bedingungen für die Eintragung einer Unionsmarke fest.

    Sie kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und ihre zahlreichen nachfolgenden Änderungen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Unionsmarke

    Alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, dürfen auf dem Wege der Eintragung eine Unionsmarke erwerben.

    Diese kann aus beliebigen Zeichen, insbesondere Wörtern (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und der Form oder Verpackung der Ware bestehen, soweit solche Zeichen zu folgenden Zwecken geeignet sind:

    • Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen;
    • Darstellbarkeit im Markenregister in einer Art und Weise, durch die die Öffentlichkeit und die Behörden den Gegenstand des gewährten Schutzes eindeutig erkennen können.

    Rechte von Markeninhabern

    Die Verordnung gewährt dem Inhaber ausschließliche Rechte, die Dritten die Benutzung folgender Kategorien zu gewerblichen Zwecken verbieten:

    • ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;
    • ein Zeichen, bei dem die Gefahr einer Verwechslung mit einer anderen Marke besteht;
    • ein mit der Unionsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ausnutzt.

    Allerdings darf der Inhaber der Unionsmarke einem Dritten nicht die Benutzung zu kommerziellen Zwecken von Folgendem verbieten:

    • Name oder Adresse des Inhabers;
    • Angaben über die Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie die Art, Beschaffenheit oder Menge;
    • der Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, als Zubehör oder Ersatzteil.

    Anwendung

    Der Anmelder muss die Anmeldung für eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einreichen.

    Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

    • einen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke,
    • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
    • ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung begehrt wird,
    • eine Wiedergabe der Marke.

    Darüber hinaus muss der Anmelder eine Anmeldegebühr entrichten. Die Anmeldegebühr muss binnen einem Monat nach dem Anmeldetag, also dem Tag, an dem die Unterlagen beim Amt eingereicht werden, entrichtet werden.

    Register

    • Sobald die Anmeldung eingereicht worden ist, prüft das EUIPO, ob sie alle Erfordernisse für die Vergabe einer Unionsmarke erfüllt.
    • Nach Veröffentlichung der Anmeldung können Dritte auf der Grundlage älterer Rechte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen.
    • Erfüllt die Anmeldung der Unionsmarke alle erforderlichen Kriterien und wurde kein Widerspruch erhoben oder für zulässig erklärt, so wird sie veröffentlicht.

    Dauer und Verlängerung

    • Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an.
    • Die Eintragung kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Eintragung eingereicht werden.

    Verzicht, Verfall und Nichtigkeit

    Eine Unionsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist. Ferner können die Rechte des Inhabers für verfallen erklärt werden, wenn

    • die Marke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in der EU nicht ernsthaft benutzt* worden ist;
    • die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist;
    • die Marke die Öffentlichkeit hinsichtlich der Art, Beschaffenheit oder geografischen Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irreführen könnte.

    Die Verordnung legt zudem für die Marke Nichtigkeitsgründe fest. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.

    Unionskollektivmarken

    Bei der Einreichung einer Anmeldung kann eine Unionsmarke als Unionskollektivmarke bezeichnet werden. Zur Anmeldung von Unionskollektivmarken berechtigt sind Verbände von

    • Herstellern,
    • Erzeugern,
    • Dienstleistungserbringern,
    • Händlern,
    • juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

    Unionsgewährleistungsmarken

    Es ist außerdem möglich, eine Unionsmarke als Gewährleistungsmarke zu bezeichnen. Der Inhaber einer solchen Marke gewährleistet das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften (ausgenommen der geografischen Herkunft) für die betreffenden Waren und Dienstleistungen.

    Rechtsklagen

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist anwendbar auf Verfahren betreffend Unionsmarken und Anmeldungen von Unionsmarken sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsmarken und nationalen Marken betreffen.

    Die EU-Länder müssen die zuständigen „Unionsmarkengerichte“ benennen. Bei diesen Gerichten liegt die ausschließliche Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung und Rechtsgültigkeit von Unionsmarken.

    WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2424, mit der die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geändert wurde, die beide durch Verordnung (EU) 2017/1001 ersetzt wurden, tritt das EUIPO ab 23. März 2016 an die Stelle des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt.

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Ernsthafte Benutzung: Wenn ein Unternehmen eine Unionsmarke einträgt, sie für einen gewissen Zeitraum nutzt und danach innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht verwendet, kann die Unionsmarke verfallen. Der Grund dafür ist, dass es keinen Wert hat, einer Unionsmarke Schutz zu gewähren, wenn diese nicht benutzt wird und kein Interesse besteht, einem anderen Unternehmen ihre Nutzung zu untersagen, das ein legitimes Interesse haben könnte, diese Marke zu benutzen.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1-99)

    Letzte Aktualisierung: 13.02.2018

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