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Document 32017R0625

    Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette

    Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2017/625 – amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    • Die Verordnung setzt einheitliche Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Europäischen Union (EU) fest, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zur Lebensmittelkette für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Wahrung des Tierschutzes korrekt angewandt und durchgesetzt werden.
    • Die Verordnung führt ein harmonisierteres und kohärentes System für amtliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen entlang der Lebensmittelkette ein und stärkt den Grundsatz risikobasierter Kontrollen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Lebensmittelkette

    Die Verordnung umfasst Vorschriften zu amtlichen Kontrollen sämtlicher Lebens- und Futtermittelunternehmen – von Primärerzeugern bis hin zu Einzelhändlern und Cateringunternehmen – sowie auch Pflanzen- bzw. Tierzüchtern und -händlern.

    Geltungsbereich

    • Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen, die von nationalen Durchsetzungsbehörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelkette für:
      • Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;
      • die Verwendung genetisch veränderter Organismen zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln;
      • Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie über die Verwendung;
      • Tiergesundheit und Tierschutz;
      • ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung.
    • Die Verordnung gilt zudem für Einfuhren
      • bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern, die an EU-Grenzkontrollstellen untersucht werden müssen;
      • bestimmter über das Internet verkaufter Waren.
    • Die Verordnung umfasst auch amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Vorschriften für die Verwendung von Tierarzneimitteln bei eingeführten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    Risikobasiertes System

    • Es wird ein risikobasiertes Kontrollsystem eingerichtet, das den nationalen Durchsetzungsbehörden die Durchführung von amtlichen Kontrollen in den Bereichen ermöglicht, in denen sie am dringendsten benötigt werden.
    • Zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit werden diese Kontrollen im Allgemeinen nicht angekündigt.

    Tierschutz

    • Die amtlichen Kontrollen gelten im Zusammenhang mit den Bestimmungen über Tiergesundheit, einschließlich beim Transport, beim Schlachten und bei der Tierhaltung.
    • Die Europäische Kommission kann Rechtsvorschriften erlassen, um die Bestimmungen für die amtliche Kontrolle an die spezifischen Tierschutzanforderungen anzupassen.
    • Es wird Referenzzentren der EU für den Tierschutz geben, die für die folgenden Aufgaben zuständig sind:
      • Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen durch
        • die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien,
        • die Durchführung von Schulungen,
        • die Verbreitung von Forschungsergebnissen und Informationen zu technischen Innovationen;
      • Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz zu Methoden zur Bewertung und Verbesserung des Tierwohls.

    Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

    • Präzisierung und Stärkung der Vorschriften über die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
    • Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden und anderen Durchsetzungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden über mögliche Verstöße sicherstellen.
    • Mithilfe eines integrierten Management-Systems für amtliche Kontrollen erfolgt die Integration aller bestehenden (und künftigen) von der Kommission betriebenen Computersysteme.

    Transparenz

    Die nationalen Behörden müssen Jahresberichte veröffentlichen.

    Finanzierung

    Mit Vorschriften für die Festsetzung der Gebühren für amtliche Kontrollen wird die angemessene Finanzierung der Kontrollsysteme der EU-Mitgliedstaaten gewährleistet und sichergestellt, dass die Gebühren nicht höher als die Kosten der Durchführung der amtlichen Kontrollen sind.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Die meisten Artikel der Verordnung, beispielsweise über den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die Vorschriften für die zuständigen Behörden, die Finanzierung der amtlichen Kontrollen und die Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden traten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1–142).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zu Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118–150).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30–33).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10–22).

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4–7).

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1–4).

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1–17).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/631 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Pflanzenschädlinge (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 1–2).

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/329 der Kommission vom 5. März 2018 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz (ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 13–14).

    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1–32).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1–29).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1–50).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1–33).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1–30).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5–13).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2008/119/EC des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7–13).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19–28).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1–16).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1–44).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53–57).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23–27).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 13.04.2023

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