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Document 32016L2102
Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors
Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen insbesondere für Menschen mit Behinderungen „besser zugänglich“ sind, indem sie sie „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestalten. Die Norm zur Barrierefreiheit ist in der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03) dargelegt. Die Teile dieser Norm, die für diese Richtlinie relevant sind, werden in Anhang A der Norm aufgeführt.
Öffentliche Stellen müssen regelmäßig eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen. Diese Erklärung enthält Folgendes:
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, einem Durchführungsrechtsakt, der von der Europäischen Kommission angenommen wurde, wird eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt.
Die Mitgliedstaaten müssen
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die über die Mindestanforderungen dieser Richtlinie hinausgehen.
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Nichtregierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit oder speziell für Menschen mit Behinderungen wesentlichen Dienstleistungen anbieten. Außerdem gilt sie nicht für folgende Inhaltselemente:
Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen ausschließen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung mittels einer Methode überwachen, die die Kommission am erlassen hat. Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 festgelegte Methode umfasst:
Spätestens ab dem und danach alle drei Jahre veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung und mit Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens und übermitteln diesen der Kommission. Der erste Bericht enthält auch Folgendes:
Die Inhalte sämtlicher Berichte werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. Die Anwendung dieser Richtlinie wird bis zum von der Kommission überprüft.
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten mussten diese Maßnahmen folgendermaßen anwenden:
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom , S. 1-15)
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