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Document 32016L0801

    Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit

    Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Richtlinie (EU) 2016/801 – Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

    WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

    Die Richtlinie definiert die Vorschriften der Europäischen Union (EU) über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Forscher, Studenten, Auszubildende, Freiwillige, Schüler und Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anwendungsbereich

    • Die Richtlinie regelt die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung und Beteiligung am Europäischen Freiwilligendienst (EFD).
    • Die EU-Länder können eigenmächtig beschließen, die EU-Bestimmungen auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem Bildungsvorhaben oder einem Freiwilligendienst außerhalb des EFD oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit in die EU einreisen und sich dort aufhalten wollen.

    Zulassung

    • Antragsteller müssen sowohl allgemeine als auch gruppenspezifische besondere Bedingungen erfüllen.
    • Die allgemeinen Bedingungen umfassen:
      • ein gültiges Reisedokument für die Dauer des geplanten Aufenthalts;
      • einen Nachweis über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für Unterhalt und Rückreise;
      • eine Krankenversicherung.
    • Beispiele für besondere Bedingungen wären etwa eine „Aufnahmevereinbarung“ oder ein Vertrag für Forscher oder die Zulassung einer Hochschuleinrichtung für Studenten.

    Rechte

    • Der Anspruch auf Gleichbehandlung mit EU-Bürgern basiert größtenteils auf der Richtlinie 2011/98/EU. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Forscher – außer in den Fällen, in denen die EU-Länder Ausnahmeregelungen anwenden können – das Recht haben, genauso wie EU-Bürger behandelt zu werden.
    • Studenten können außerhalb ihrer Studienzeiten arbeiten – die EU-Länder dürfen die Arbeitszeit nicht auf weniger als 15 Stunden pro Woche beschränken.
    • Studenten und Forscher haben das Recht, nach Abschluss ihrer Forschungstätigkeit oder ihres Studiums für einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten im jeweiligen EU-Land zu bleiben, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.
    • Familienangehörige von Forschern dürfen diesen unter bestimmten Voraussetzungen nachfolgen.

    Mobilität

    • Forscher und Studenten, die unter ein Mobilitätsprogramm für Drittstaatsangehörige innerhalb der EU fallen (z. B. in Form einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen in einem oder mehreren EU-Ländern), können einen Teil ihres Studiums oder ihrer Forschungstätigkeit in einem anderen EU-Land absolvieren bzw. durchführen.
    • Das maßgebliche Verfahren hängt von der beabsichtigten Dauer des Auslandsaufenthalts ab. Familienangehörige von Forschern dürfen diese unter denselben Bedingungen in ein anderes EU-Land begleiten.

    Verfahren und Transparenz

    Die Richtlinie legt die Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen fest:

    • Die EU-Länder müssen bei der Antragsbearbeitung bestimmte Fristen einhalten.
    • Es müssen Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt, einschließlich der Mindesthöhe der monatlich nötigen Mittel, bereitgestellt werden.
    • Die EU-Länder können für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren erheben. Diese dürfen jedoch weder unverhältnismäßig noch übermäßig hoch sein.

    WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

    Sie ist am 22. Mai 2016 in Kraft getreten.

    Die Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG wurden durch die Richtlinie (EU) 2016/801 überarbeitet und ersetzt. Die neuen, in der Richtlinie (EU) 2016/801 enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis zum 23. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden.

    HINTERGRUND

    HAUPTDOKUMENT

    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12-18)

    Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15-22)

    Letzte Aktualisierung: 05.10.2017

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