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Document 32015R0475
Die EU und Island: Präzisierung bestimmter Vorschriften in Bezug auf den Handel (Schutzmaßnahmen)
Die EU und Island: Präzisierung bestimmter Vorschriften in Bezug auf den Handel (Schutzmaßnahmen)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Europäische Kommission kann Schutzmaßnahmen beschließen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ferner kann die Europäische Kommission in Notsituationen, beispielsweise im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, sofort geltende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erlassen.
Wurde die Maßnahme der Kommission von einem EU-Land beantragt, so muss die Kommission über den Antrag binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang entscheiden.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung ist am 16. April 2015 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Island werden in erster Linie durch das bilaterale Freihandelsabkommen von 1972 mit der EWG sowie das im Januar 1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelt.
SCHLÜSSELBEGRIFF
* Schutzmaßnahmen: Diese Maßnahmen werden eingeführt, wenn eine Untersuchung der Europäischen Kommission zu dem Schluss kommt, dass Einfuhren so stark zugenommen haben, dass sie einen erheblichen Schaden für EU-Hersteller verursachen (oder zu verursachen drohen). Es handelt sich um vorübergehende Maßnahmen (wie z. B. Kontingente), die auf Einfuhren angewandt werden, um der EU-Industrie etwas Zeit zu geben, die erforderliche Änderungen vorzunehmen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) 2015/475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 1-5)
Letzte Aktualisierung: 31.03.2016