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Document 32015L2366

Überarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EU

Überarbeitete Vorschriften für Zahlungsdienste in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2015/2366 über EU-weite Zahlungsdienste

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie (EU) 2015/2366 (bekannt als überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie oder PSD2) bildet die rechtliche Grundlage zur Weiterentwicklung in Richtung eines besser integrierten Binnenmarkts für elektronische Zahlungen in der Europäischen Union (EU).
  • Sie sieht umfassende Vorschriften über Zahlungsdienste* vor mit dem Ziel, harmonisierte Regelungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU sowie ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
  • Sie bezweckt die Öffnung der Zahlungsmärkte für neue Marktteilnehmer, um mehr Wettbewerb, mehr Auswahl und bessere Preise für Verbraucher zu ermöglichen.
  • Sie schafft die nötige rechtliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum.

Mit der Richtlinie wurde die Richtlinie 2007/64/EG mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie setzt Vorschriften folgender Art fest:

  • ein Genehmigungssystem für Zahlungsinstitute, einschließlich der Zahlungsinstitute, die Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste anbieten („offenes Bankgeschäft“);
  • Transparenz der Bedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste;
  • die Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten;
  • strenge Sicherheitsanforderungen für elektronische Zahlungen und den Schutz der Finanzdaten der Verbraucher, um ein sicheres Authentifizierungsverfahren zu gewährleisten und das Betrugsrisiko zu verringern.

Die Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2015/751 ergänzt, die eine Obergrenze für die von Banken erhobenen Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge festsetzt. Damit sollen die Kosten gesenkt werden, die den Unternehmen durch die Annahme von Verbraucherdebit- und -kreditkarten entstehen.

Für eine bessere Integration des Zahlungsmarktes in der EU

Die Richtlinie setzt klare und umfassende Vorschriften fest, die auf bestehende und neue Anbieter innovativer Zahlungsdienste Anwendung finden. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass diese Anbieter zu gleichen Bedingungen in Wettbewerb treten können. Dadurch soll mehr Effizienz, Auswahl und Transparenz bei Zahlungsdiensten möglich und zugleich das Verbrauchervertrauen in den harmonisierten Zahlungsmarkt gestärkt werden.

Öffnung des EU-Marktes für neue Dienste und Dienstanbieter

Die Richtlinie bezweckt außerdem die Öffnung des EU-Zahlungsverkehrsmarkts für Anbieter von verbraucher- oder unternehmensorientierten Zahlungsdiensten, die auf dem Zugriff auf das Zahlungskonto basieren, insbesondere:

  • Kontoinformationsdienste, die Zahlungsdienstnutzern beispielsweise jederzeit einen Überblick über seine finanzielle Situation und somit eine bessere Verwaltung der persönlichen Finanzen ermöglichen;
  • Zahlungsauslösedienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen.

Verbraucherrechte

  • Die Verbraucherrechte werden gestärkt. Dies umfasst:
    • Haftungseinschränkung bei nicht autorisierten Zahlungen zwischen 50 € und 150 €;
    • bedingungslosen Anspruch auf Erstattung für Lastschriften in Euro für einen Zeitraum von acht Wochen;
    • Abschaffung der Aufschläge für die Nutzung von Verbraucherkredit- oder -debitkarten.
  • Die Europäische Kommission hat ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt erstellt, in dem die Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie und dem einschlägigen EU-Recht aufgeführt sind.

Zulassung von Zahlungsinstituten

Die Richtlinie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Bedingungen für die Erteilung der Zulassung als Zahlungsinstitut, im Vergleich zur Richtlinie 2007/64/EG. Zahlungsinstitute, die Zahlungsauslösedienste oder Kontoinformationsdienste bereitstellen, müssen als Voraussetzung für ihre Zulassung bzw. Eintragung jedoch über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine ähnliche Garantie verfügen. Die Richtlinie umfasst ferner Vorschriften über die Beaufsichtigung zugelassener Zahlungsinstitute sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung.

Die Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Die Rolle der EBA wird auf folgende Aufgaben ausgeweitet:

  • Entwicklung eines öffentlich zugänglichen zentralen Registers zugelassener Zahlungsinstitute, das von den entsprechenden Behörden der EU-Länder auf dem neuesten Stand gehalten werden muss;
  • unterstützende Tätigkeit bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden;
  • Entwicklung technischer Regulierungsstandards für die folgenden Punkte:
    • eine starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikationskanäle, die von allen Zahlungsdienstleistern eingehalten werden müssen,
    • technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden.

Die Kommission hat die folgenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte hinsichtlich der Umsetzung oder der technischen Regulierungsnormen erlassen.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht oder dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 (geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2022/2360) über eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 zu den Einzelheiten und der Struktur der Angaben, die der EBA von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 über technische Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 über Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 zu Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Zahlungsdienste.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 13. Januar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zahlungsdienste. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein und Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung des Kontos erforderlichen Vorgänge. Dazu können der Transfer von Geldbeträgen, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen gehören. Papiergestützte Transaktionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2360 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 90-tägige Ausnahme für den Kontozugriff (ABl. L 312 vom 5.12.2022, S. 1-4).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1-30).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen (ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 1-3).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 20-83).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission vom 29. November 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 84-92).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23-43).

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1-25).

Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1-15).

Letzte Aktualisierung: 20.02.2023

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