This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014L0060
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
Das in der Europäischen Union (EU) geltende Recht definiert und erweitert bestehende Regeln über die Rückgabe aller von einem Mitgliedstaat als Kulturgüter betrachteten Objekte, die nach dem 1. Januar 1993unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden sind.
RECHTSAKT
Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Das in der Europäischen Union (EU) geltende Recht definiert und erweitert bestehende Regeln über die Rückgabe aller von einem Mitgliedstaat als Kulturgüter betrachteten Objekte, die nach dem 1. Januar 1993unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden sind.
SCHWERPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Richtlinie erfasst Gegenstände von historischem, paläontologischem, ethnografischem, numismatischem Interesse oder wissenschaftlichem Wert. Dabei kann es sich um einen Teil einer öffentlichen oder sonstigen Sammlung oder um ein Einzelstück handeln. Diese Gegenstände können aus regulären oder unerlaubten Grabungen stammen, müssen aber als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert sein.
Des Weiteren müssen sie nicht länger bestimmten Kategorien angehören und keine Alters- bzw. Wertgrenzen einhalten, um für eine Rückgabe in Frage zu kommen.
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten werden ersucht, wirksam untereinander zusammenzuarbeiten und Informationen über unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter auszutauschen und hierzu das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen.
Fristen für Prüfungen und Rückgaben
Die Frist, innerhalb derer zu prüfen ist, ob der in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, beträgt sechs Monate.
Die Frist für eine Rückgabeklage beträgt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, von dem Standort des Kulturguts und der Identität seines Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhält.
Der Rückgabeanspruch erlischt 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde. Im Fall von Kulturgütern, die zu öffentlichen Sammlungen oder kirchlichen Einrichtungen (in Mitgliedstaaten, in denen sie besonderen Schutzregelungen unterliegen) gehören, wird die Frist wird auf 75 Jahre verlängert.
Entschädigung
Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigenbesitzer eine dem jeweiligen Fall angemessene Entschädigung, sofern der Eigenbesitzer nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist (er muss also nachweisen, dass er nicht wissen konnte, dass das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde). Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, der gezahlte Preis sowie die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter berücksichtigt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Richtlinie 2014/60/EU hebt das bestehende Recht, Richtlinie 93/7/EWG, mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 auf.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
17.6.2014 |
18.12.2015 |
||
- |
- |
Letzte Aktualisierung: 10.09.2015