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Document 32014L0057

    Strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation

    Strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation

    Diese Rechtsvorschrift der Europäischen Union zielt darauf ab, die Integrität der europäischen Finanzmärkte zu verbessern.

    RECHTSAKT

    Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie).

    ZUSAMMENFASSUNG

    Manipulationen der Finanzmärkte - wenn z. B. Marktteilnehmer falsche Informationen bezüglich der Preise von Finanzprodukten verbreiten - können sich für Verbraucher, Investoren und die gesamte Wirtschaft äußerst nachteilig auswirken.

    Dieses Gesetz legt strafrechtliche Sanktionen für die schwerwiegendsten, vorsätzlich begangenen Marktmanipulationen fest. Die neuen Rechtsvorschriften sollten in allen EU-Staaten spätestens bis Juli 2016 umgesetzt sein.

    ZENTRALE INHALTE

    1.

    Strafrechtliche Sanktionen gegen Menschen (natürliche Personen) - Freiheitsstrafen

    Unter den neuen Rechtsvorschriften können Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, zwei Hauptformen des Marktmissbrauchs, mit einem Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

    Marktmanipulation bedeutet, dass die Preise für Finanzprodukte künstlich beeinflusst werden. Dies kann z. B. eintreten, wenn falsche Informationen hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzprodukts in Umlauf gebracht werden.

    Insider-Geschäft bedeutet, dass ein Finanzprodukt mit Zugang zu „Insider-Informationen“ gehandelt wird. Dies sind vertrauliche Informationen mit Bezug auf das gehandelte Finanzprodukt oder das Unternehmen, das dieses auf den Markt gebracht hat. Der Zugang zu solchen Informationen bedeutet einen unfairen Vorteil.

    Die unrechtmäßige Offenlegung von„Insider-Informationen“gilt ebenfalls als Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren belegt werden kann. Dieser Fall tritt ein, wenn „Insider-Informationen“ an andere Personen weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht in der normalen Ausübung des Berufes.

    2.

    Sanktionen gegen haftpflichtige Unternehmen (juristische Personen)

    Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass Unternehmen bei Verstößen im Bereich des Marktmissbrauchs zur Verantwortung gezogen und mit Geldstrafen oder nichtstrafrechtlichen Geldbußen belegt werden können. Außerdem können weitere Sanktionen verhängt werden, wie z. B. das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit.

    Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die parallel zu diesen neuen Rechtsvorschriften angenommen wurde, stärkt verwaltungsrechtliche Sanktionen, die ebenfalls für Marktmanipulationen verhängt werden können. Sie stärkt außerdem die Untersuchungsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden, um Manipulationen auf den Finanzmärkten aufdecken zu können.

    BEZUG

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Richtlinie 2014/57/EU

    2.7.2014

    3.7.2016

    ABl. L 173 vom 12.6.2014

    VERBUNDENE RECHTSAKTE

    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission(ABl. L 173 vom 12.6.2014).

    Letzte Aktualisierung: 04.08.2014

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