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Document 32013R1379

EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

EU-Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU werden mit dieser Verordnung die Ziele und Regelungen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Fisch- und Schalentierzucht) überarbeitet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die gemeinsame Marktorganisation umfasst die folgenden fünf Hauptelemente:

  • Berufsverbände;
  • Vermarktungsnormen;
  • Verbraucherinformation;
  • Wettbewerbsregeln;
  • Marktuntersuchung (Sammlung und Analyse einschlägiger Marktdaten als Grundlage für die Entscheidungsfindung).

Berufsverbände

  • In der Verordnung sind eine Reihe spezifischer Ziele für Erzeugerorganisationen festgelegt, darunter die Förderung eines nachhaltigen Fischfangs und die Reduzierung von Rückwürfen.
  • Die Reform konzentriert sich auch auf die kollektive Verwaltung von Aktivitäten durch Produktions- und Vermarktungspläne. Die Regeln und die Struktur dieser Pläne wurden in einer entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegt, und die Europäische Kommission hat Empfehlungen ausgesprochen, um die Rolle der zuständigen nationalen Behörden in dieser Hinsicht zu erleichtern.
  • Die Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sind in der Verordnung sowie in einer weiteren Durchführungsverordnung festgelegt.

Vermarktungsnormen

Es werden gemeinsame Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse unabhängig von ihrer Herkunft innerhalb oder außerhalb der EU festgelegt. Fischereierzeugnisse, die diesen Normen nicht entsprechen, können für andere Zwecke als für den direkten menschlichen Verzehr verwendet werden (z. B. für Heimtierfuttermittel oder kosmetische Mittel).

Verbraucherinformation

Die Etikettierung für Verbraucher muss folgende Angaben enthalten:

  • die Handelsbezeichnung der Art (d. h. Bezeichnungen, die in einem Land lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind) und ihren wissenschaftlichen Namen;
  • die Produktionsmethode;
  • das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Art des für den Fang eingesetzten Geräts;
  • die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde;
  • gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Wettbewerbsregeln

Die gemeinsame Marktorganisation unterliegt zwar EU-Wettbewerbsregeln, es bestehen jedoch gewisse Ausnahmen, um gewährleisten zu können, dass die Strategie wie geplant funktioniert und die Ziele der EU erreicht werden (z. B. Anpassung des Produktionsniveaus der Mitglieder).

Marktuntersuchung

Die Kommission stellt durch die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen, Marktanalysen und Preisbeobachtung Marktinformationen für Berufsverbände, Interessengruppen und politische Entscheidungsträger bereit.

COVID-19-Pandemie – Änderung der Verordnung

  • Die Verordnung (EU) 2020/560 ändert die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 und führt spezifische Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein. Infolge der COVID-19-Pandemie ist die Nachfrage nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erheblich zurückgegangen, mit schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen in den Gemeinden, in denen Fischerei und Aquakultur eine bedeutende Rolle spielen.
  • Die geänderte Verordnung soll eine flexiblere Neuzuweisung der Finanzmittel innerhalb der operationellen Programme in jedem EU-Land ermöglichen und das Verfahren zur Änderung der operationellen Programme bei der Einführung neuer Maßnahmen vereinfachen.
  • Angesichts der Schlüsselrolle der Erzeugerorganisationen bei der Bewältigung der Krise wird die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Produktions- und Vermarktungspläne erheblich angehoben, und die EU-Länder dürfen Vorschüsse in Höhe von bis zu 100 % dieser finanziellen Unterstützung gewähren. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit, den Mechanismus der Lagerhaltungsbeihilfe zu nutzen, auf Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse ausgeweitet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Diese Verordnung ist der zweite von drei Bestandteilen des Legislativpakets der GFP-Reform. Sie geht einher mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die GFP (siehe die Zusammenfassung) und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (siehe die Zusammenfassung).

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1-21)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Empfehlung 2014/117/EU der Kommission vom 3. März 2014 über die Erstellung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 31-38)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1418/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über Produktions- und Vermarktungspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 40-42)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1419/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 43-47)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1420/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 347/96, (EG) Nr. 1924/2000, (EG) Nr. 1925/2000, (EG) Nr. 2508/2000, (EG) Nr. 2509/2000, (EG) Nr. 2813/2000, (EG) Nr. 2814/2000, (EG) Nr. 150/2001, (EG) Nr. 939/2001, (EG) Nr. 1813/2001, (EG) Nr. 2065/2001, (EG) Nr. 2183/2001, (EG) Nr. 2318/2001, (EG) Nr. 2493/2001, (EG) Nr. 2306/2002, (EG) Nr. 802/2006, (EG) Nr. 2003/2006, (EG) Nr. 696/2008 und (EG) Nr. 248/2009 infolge der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 48-50)

Letzte Aktualisierung: 04.06.2020

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