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Document 32013R0576

Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Das Tiergesundheitsrecht der EU' .

Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über Formalitäten für die Reise mit Heimtieren zwischen EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die Formalitäten für die Halter von Hunden, Katzen und Frettchen werden bei Reisen mit ihren Haustieren vereinfacht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen EU-Land, einem Gebiet oder Drittland in ein EU-Land. Es baut auf dem als Heimtierausweis bezeichneten System auf und führt ein neues Ausweismodell ein.
  • Katzen, Hunde und Frettchen können von ihren Haltern innerhalb der EU mitgeführt werden, wenn sie einen Ausweis haben, der einen Nämlichkeitsnachweis sowie einen Nachweis über den Erhalt einer Tollwutimpfung enthält.
  • Um Heimtiere auf Reisen zwischen den EU-Staaten mitzuführen, müssen die Tiere:
    • gekennzeichnet sein (entweder anhand eines Transponders* oder einer Tätowierung);
    • eine Tollwutimpfung erhalten haben;
    • die Anforderungen von Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten als Tollwut erfüllen;
    • über einen von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllten und ausgestellten Ausweis verfügen.
  • Die Spezifikationen für den neuen Ausweis werden von der Europäischen Kommission in Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt. Der Ausweis enthält u. a. folgende Angaben:
    • Ort des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
    • Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum und besondere Merkmale des Heimtieres;
    • Name und die Kontaktinformationen des Tierhalters und des Tierarztes;
    • Angaben über die Tollwutimpfung.
  • Für den Eintritt in die EU müssen Heimtiere aus Nicht-EU-Ländern dieselben Mindestanforderungen erfüllen. Abhängig vom Tollwutstatus des Nicht-EU-Lands müssen unter Umständen zusätzliche strenge Anforderungen erfüllt werden, darunter u. a. die Durchführung eines Bluttests nach der Schutzimpfung, dessen Ergebnis von einem zugelassenen Laboratorium bestätigt wird.
  • Der zuvor bestehende Ausweis bleibt gültig, wenn dieser vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.
  • Bei Auftreten von Tollwut oder einer anderen Krankheit kann die Verbringung oder Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaates oder Drittlands ausgesetzt werden.
  • Die EU-Länder müssen der Öffentlichkeit klare und allgemein verständliche Informationen über die Anforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung liefern. Diese Informationen müssen zudem im Internet veröffentlicht werden.

Ausnahmen

  • Die EU-Länder können die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen EU-Land in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die entweder:
    • weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben; oder
    • · zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Gesetz erfüllen.
  • Die Zahl der Heimtiere, die vom Halter mitgeführt werden dürfen, beträgt höchstens fünf. Diese Höchstzahl kann überschritten werden, wenn der Halter nachweisen kann, dass die Verbringung der Heimtiere zum Zweck der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Ausstellungen erfolgt.

Aufhebung

Verordnung (EU) 2016/429 hebt Verordnung (EU) Nr. 576/2013 mit Wirkung vom 21. April 2021 auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie findet seit 29. Dezember 2014 Anwendung.

HINTERGRUND

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Transponder: ein passiver Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1–26)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109–148)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208)

Letzte Aktualisierung: 04.07.2016

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