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Document 32013R0099

Europäisches Statistisches Programm 2013-2020

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Binnenmarktprogramm' .

Europäisches Statistisches Programm 2013-2020

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird ein Europäisches Statistisches Programm für den Zeitraum von 2013 bis 2017 eingerichtet.

Diese wurde von der Verordnung (EU) 2017/1951 geändert, die das Programm bis 2020, verlängert, wenn der gegenwärtige mehrjährige Finanzrahmen erlischt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Europäische Statistische Programm soll sicherstellen, dass europäische Statistiken auf die Informationen konzentriert sind, die zur Konzeption, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der EU-Politik benötigt werden. Statistische Daten sollen harmonisiert, vergleichbar, verlässlich, benutzerfreundlich und zugänglich sein.

Die wesentlichen Aspekte der vier Kernziele des Programms lauten wie folgt:

  • Ziel 1: aktuelle statistische Informationen bereitzustellen, um die Entwicklung, Überwachung und Bewertung der EU-Politik kostenwirksam ohne unnötige Doppelarbeit zu unterstützen.
  • Ziel 2: neue Methoden zur Erstellung von europäischen Statistiken einzusetzen, mit denen eine Erhöhung der Effizienz und eine Verbesserung der Qualität erreicht werden soll.
  • Ziel 3: die Partnerschaft innerhalb des Europäischen Statistischen Systems und darüber hinaus zu stärken, um seine Produktivität weiter zu erhöhen und seine führende Rolle unter den amtlichen Statistiken weltweit zu fördern.
  • Ziel 4: zu gewährleisten, dass die Bereitstellung dieser Statistiken während der Gesamtdauer des Programms konsistent bleibt, vorausgesetzt, dass dies nicht störend auf die Mechanismen der Prioritätensetzung des Europäischen Statistischen Systems einwirkt.

Die Zuweisung von Mitteln erfolgt über von der Europäischen Kommission erstellte und erlassene jährliche Arbeitsprogramme. In diesen Arbeitsprogrammen legt die Kommission die Ziele und erwarteten Ergebnisse dar.

Dem Programm wurden für den Zeitraum von 2014 bis 2017 EU-Mittel in der Höhe von 234,8 Millionen Euro zugewiesen. Gemäß Verordnung (EU) 2017/1951 wird eine weitere Zuweisung von 218,1 Millionen Euro für den Zeitraum von 2018 bis 2020 zugängig gemacht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Verordnung (EU) 2017/1951 trat am 1. Januar 2018 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12-29)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

ZUGEHÖRIGE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.04.2018

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