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Document 32013L0037
Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials von Daten im staatlichen Besitz
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors' .
Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials von Daten im staatlichen Besitz
Die Weiterverwendung von Daten, die durch den öffentlichen Sektor erstellt werden, bietet ein großes wirtschaftliches Potenzial. Diese Datenmengen wachsen immer weiter. Aus diesem Grund wird die Verbesserung der Richtlinien darüber, wann und wie diese Daten verwendet und weiterverwendet werden können, zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen für die EU führen. Diese Richtlinie, die Teil von Europas Digitaler Agenda und der Wirtschaftswachstumsstrategie Europa 2020 ist, versucht, dieses Potenzial zu erschließen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Weiterverwendung von Daten, die durch den öffentlichen Sektor erstellt werden, bietet ein großes wirtschaftliches Potenzial. Diese Datenmengen wachsen immer weiter. Aus diesem Grund wird die Verbesserung der Richtlinien darüber, wann und wie diese Daten verwendet und weiterverwendet werden können, zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen für die EU führen. Diese Richtlinie, die Teil von Europas Digitaler Agenda und der Wirtschaftswachstumsstrategie Europa 2020 ist, versucht, dieses Potenzial zu erschließen.
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Diese Richtlinie aktualisiert und ändert Teile der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Daten, die durch öffentliche Stellen innerhalb der EU geschaffen und gespeichert werden (d. h. staatliche, regionale und lokale Behörden). Sie zielt darauf ab, eine zeitgemäße gemeinsame Basis innerhalb der EU für die Verwendung von Daten aus dem öffentlichen Sektor zu schaffen und fördert die elektronische Bereitstellung von Daten durch die öffentlichen Einrichtungen. Diese Bereitstellung könnte kostenlos oder gegen eine Gebühr erfolgen, wobei die Gebühr die Gesamtkosten der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Bereitstellung der Daten nicht überschreiten darf.
WICHTIGE ECKPUNKTE
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Daten, die bisher nicht von der Richtlinie aus dem Jahr 2003 abgedeckt wurden, d. h. Daten im Besitz von Bibliotheken, Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven, fallen nun in den Anwendungsbereich dieser neuen Richtlinie.
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Diese Richtlinie ändert den Grundsatz zur Erhebung von Gebühren für die Weiterverwendung von Daten. Während die Richtlinie aus dem Jahr 2003 vorsah, dass Daten von öffentlichen Stellen zu Gebühren von nicht mehr als den Kosten für die Erfassung und Verbreitung der Daten bereitgestellt werden sollen, beschränkt die Richtlinie aus dem Jahr 2013 diese Bestimmung eindeutig auf Bibliotheken und öffentliche Stellen, die diese Gebühren für die Durchführung ihrer Arbeiten benötigen. Alle anderen Einrichtungen müssen diese Daten kostenlos bereitstellen oder zu Gebühren, die nicht höher sein dürfen als die Kosten der Bereitstellung dieser Daten an interessierte Nutzer oder Weiterverwender, die in diesem elektronischen Zeitalter nahezu null sein sollte.
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Während die Richtlinie aus dem Jahr 2003 es EU-Ländern nicht vorschrieb, die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Stellen zu erlauben, führt diese Richtlinie ein Recht zur Weiterverwendung ein, indem alle Inhalte weiterverwendbar gemacht werden, die unter den nationalen Gesetzen über den Datenzugriff zur Verfügung stehen.
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HINTERGRUND
Daten aus dem öffentlichen Sektor, wie Rechts-, Verkehrs-, Wetter-, Wirtschafts- und Finanzdaten, stellen die größte Informationsquelle innerhalb der EU dar. Die Gestattung der Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke (d. h. Versicherungsdienste, GPS-Navigation, Wettervorhersagen) bietet ein enormes Potenzial, das Wirtschaftswachstum und Innovationen zu fördern.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Die Richtlinie aus dem Jahr 2003 definiert „Weiterverwendung“ als die Nutzung öffentlicher Informationen für andere Zwecke als den ursprünglichen Grund für die Erfassung dieser Daten.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2013/37/EU |
17.7.2013 |
18.7.2015 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2013, S. 90-96).
Letzte Änderung: 06.03.2015