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Document 32013D0040

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Rahmenabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Korea andererseits

    Beschluss 2013/40/EU – Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der EU und den EU-Ländern einerseits und Südkorea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

    Beschluss 2014/278/EU – Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der EU und den EU-Ländern einerseits und Südkorea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

    Beschluss 2014/279/EU – Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der EU und den EU-Ländern einerseits und Südkorea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

    WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

    • Das Abkommen dient als Basis für eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Politik zwischen der EU und Südkorea. Dabei werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:
      • Einigung auf eine Zukunftsvision für die Vertiefung der Partnerschaft und gemeinsame Projekte zur Verwirklichung dieser Vision;
      • Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse;
      • Schärfung der Rolle und des Profils der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region;
    • Beschluss 2013/40/EU markiert die Unterzeichnung des Abkommens, während durch Beschluss 2014/278/EU und Beschluss 2014/279/EU das Abkommen im Namen der EU geschlossen wird.
    • Beschluss 2014/279/EU bezieht sich ausschließlich auf die Rückübernahme, d. h. die Pflichten und Verfahren der Behörden von Südkorea und der EU-Länder in Bezug auf die Frage, wann und wie Menschen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, zurückgenommen werden müssen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die Zusammenarbeit zwischen der EU und Südkorea basiert auf mehreren Grundsätzen, unter anderem auf dem Eintreten für:

    Bereiche der Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem, ihre Zusammenarbeit und den Dialog in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse auszubauen. Einen besonderen Schwerpunkt legen sie auf bestimmte Bereiche:

    • 1.

      Politischer Dialog und Zusammenarbeit unter anderem bei folgenden Aspekten:

      • Menschenrechte;
      • Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen;
      • Bekämpfung des Terrorismus und
      • Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen.
    • 2.

      Wirtschaftliche Entwicklung unter anderem bei folgenden Aspekten:

      • handels- und investitionsbezogene Bereiche von beiderseitigem Interesse,
      • wirtschaftliche Zusammenarbeit;
      • Steuern;
      • Zollsachen;
      • Informationsgesellschaft;
      • Verkehr und
      • Energie.
    • 3.

      Nachhaltige Entwicklung unter anderem bei folgenden Aspekten:

      • Gesundheit;
      • Beschäftigung und Soziales;
      • Umwelt und Klimawandel und
      • Landwirtschaft und Fischerei.
    • 4.

      Bildung und Kultur unter anderem bei folgenden Aspekten:

      • audiovisuelle Medien sowie
      • Information und Kommunikation.
    • 5.

      Recht, Freiheit und Sicherheit unter anderem bei folgenden Aspekten:

      • Schutz personenbezogener Daten;
      • rechtliche Zusammenarbeit;
      • organisierte Kriminalität und Korruption;
      • Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus sowie
      • Bekämpfung illegaler Drogen.
    • 6.

      Andere Bereiche wie zum Beispiel:

      • Tourismus;
      • Zivilgesellschaft und
      • öffentliche Verwaltung.

    Beaufsichtigung

    Durch das Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der EU und der Europäischen Kommission sowie Vertretern von Südkorea zusammensetzt. Er hat die Aufgabe, das effektive Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten.

    DATUM DES INKRAFTTRETENS

    Das Abkommen ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    HAUPTDOKUMENTE

    Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 2-24)

    Beschluss 2013/40/EU des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 1-24)

    Beschluss 2014/278/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 1-2)

    Beschluss 2014/279/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 3-4)

    Letzte Aktualisierung: 15.07.2020

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