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Document 32011R1227

Großhandelsmärkte für Strom und Gas – Aufsichtsregeln der EU

Großhandelsmärkte für Strom und Gas – Aufsichtsregeln der EU

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 – Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung legt einen Rahmen für die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte* fest. Ihr Ziel ist das Verbot von Missbrauch wie z. B. Insiderhandel* und Marktmanipulation*.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung stärkt die Rolle der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Die Agentur hat folgende Aufgaben:

  • Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten. Dies wird durch die Errichtung eines europäischen Verzeichnisses der Marktteilnehmer auf der Grundlage von Informationen der nationalen Behörden getan.
  • Jährliche Vorlage eines Berichts über ihre Tätigkeit an die Europäische Kommission. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:
    • Empfehlungen über die bessere Umsetzung von Marktregeln zur Verbesserung der Transparenz und Integrität des Markts;
    • Eine Prüfung, ob Mindestanforderungen für organisierte Märkte zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen könnten.

Marktmanipulation

Das Ziel der Verordnung ist, durch die Schaffung von ACER Fälle von Marktmanipulation zu verhindern, so z. B.:

  • Erteilung falscher Aufträge;
  • Verbreitung falscher Informationen;
  • Übermittlung falscher Informationen an Unternehmen, die Preisbewertungen oder Marktberichte bereitstellen, sodass Marktteilnehmer, die aufgrund dieser Informationen tätig werden, irregeführt werden;
  • Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität*, Transportkapazität* oder Erdgaskapazität eine andere als die tatsächlich verfügbare ist. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Strom- und Gaspreisniveaus zu beeinflussen.

Teilnehmer

Marktteilnehmer:

  • müssen sich bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen;
  • stellen ACER und der nationalen Regulierungsbehörde Informationen zur Verfügung, damit beide Organe die Handelsaktivitäten überwachen können;
  • geben die ihnen vorliegenden Insider-Informationen*, einschließlich Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung sowie über Verbrauch oder Übertragung von Strom oder Erdgas bzw. Flüssiggas rechtzeitig bekannt.

Sanktionen

Die EU-Länder müssen Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung verhängen. Diese müssen verhältnismäßig sein und folgenden Aspekten Rechnung tragen:

  • der Schwere der Verstöße;
  • dem Schaden für die Verbraucher;
  • den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insiderinformationen* und Marktmanipulation.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Energiegroßhandelsmärkte: sind Märkte auf denen Energie zwischen Energieversorgern (z. B. Elektrizitätsunternehmen), Investitionsbanken und großen Energienutzern (zum Beispiel Stahlwerke) gehandelt wird.

* Insiderhandel: wenn eine Person versucht, vom Handel eines bestimmten Produkts auf Grundlage von Informationen, die noch nicht veröffentlicht wurden, zu profitieren (Insiderinformation). Ohne diese Information sind andere Händler benachteiligt.

* Marktmanipulation: vorsätzlicher Eingriff in das Funktionieren eines fairen Markts. Dies beinhaltet die Schaffung falscher oder irreführender Signale für das Angebot oder die Nachfrage nach einem bestimmten Produkt, wodurch sein Preis beeinflusst wird.

* Stromerzeugungskapazität: die Kapazität für die Erzeugung von elektrischer Energie.

* Transportkapazität: die Kapazität der festen Infrastruktur, z. B. Stromleitungen, Elektrizität zu transportieren.

* Insiderinformation: Information über ein Produkt, die nicht veröffentlicht wurde. Wenn sie öffentlich bekannt würde, würde dies den Preis dieses Produkts möglicherweise beeinflussen.

HINTERGRUND

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1-16)

Letzte Aktualisierung: 26.10.2015

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