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Document 32011L0065

Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/65/EU – Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie stärkt bestehende Regelungen zur Verwendung von gefährlichen Stoffen wie Blei, Quecksilber und Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, insbesondere indem eine umweltgerechte Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronikgeräten ermöglicht wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durch die Neufassung der Rechtsvorschriften wird die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten aktualisiert, indem unter anderem Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung gefährlicher Stoffe auf ein breiteres Spektrum von Elektro- und Elektronikgeräten ausgeweitet werden.

Anwendungsbereich

  • Im Anhang zur Richtlinie werden die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte aufgeführt, die von dieser Gesetzgebung erfasst sind. Es handelt sich dabei um verschiedenste Geräte – von Haushaltsgeräten bis hin zu IT-Ausrüstung – sowie um eine offene Kategorie, die eine große Bandbreite von Anwendungen abdeckt (gültig ab Juli 2019).
  • Das Verbot schließt nun alle Elektro- und Elektronikgeräte sowie Kabel und Ersatzteile ein. Für bestimmte Fälle gelten einige Ausschlüsse.
  • Für bestimmte Produkte wurde das Verbot schrittweise eingeführt. Es tritt wie folgt in Kraft:
    • 22. Juli 2014 für Überwachungs- und Kontrollinstrumente und medizinische Geräte;
    • 22. Juli 2016 für In-vitro-Diagnostika;
    • 22. Juli 2017 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente; und
    • 22. Juli 2019 für die übrigen Produktkategorien.

Ausnahmen

Die Beschränkungen gelten nicht für eine Reihe von Geräten wie z. B. Waffen, Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge (z. B. Druckerpressen, Fräs- und Bohrmaschinen) und ortsfeste Großanlagen (z. B. Stromgeneratoren). Weiterhin sind Photovoltaikmodule ausgenommen.

Die Richtlinie 2011/65/EU wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 geändert, um eine Reihe von Fragen zu klären und unbeabsichtigte Folgen der Vorschriften aufgrund des 2011 definierten offenen Anwendungsbereichs zu verhindern.

In diesem Sinne werden Pfeifenorgeln und einige bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

Mit der Richtlinie (EU) 2017/2102 soll außerdem die Kreislaufwirtschaft gefördert werden, indem das Verbot von Sekundärmarkttätigkeiten (einschließlich Reparatur, Austausch von Ersatzteilen, Nachrüstung und Wiederverwendung sowie Nachbesserung) für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Anwendungsbereich der vorhergehenden Richtlinie 2002/95/EG fielen, aber nicht der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen würden, aufgehoben wird.

Wiederverwendete Ersatzteile, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, können von den Beschränkungen ausgenommen werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden.

Ausnahmen

  • Sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, gelten die Beschränkungen für einen befristeten Zeitraum nicht für bestimmte ausgenommene Anwendungen, wie etwa die Verwendung von Blei in Loten für Elektro- und Elektronikgeräte.
  • In zwei Anhängen werden die Ausnahmen von den Beschränkungen aufgelistet. Seit der Veröffentlichung der Richtlinie wurden mehrere Ausnahmen hinzugefügt und andere sind abgelaufen und gelten demnach nicht mehr; die Listen der Ausnahmen werden gemäß dem technischen Fortschritt kontinuierlich aktualisiert.

Verpflichtungen

  • Die Richtlinie verpflichtet die Hersteller sicherzustellen, dass jegliche Elektro- und Elektronikgeräte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung entwickelt und hergestellt wurden.
  • Importeure müssen überprüfen, ob die Geräte den geforderten Standards entsprechen.
  • Vertreiber müssen ebenfalls sicherstellen, dass die Standards eingehalten werden.

Anpassung und Überprüfung

  • Die verschiedenen Anhänge, einschließlich der Auflistung der einer Beschränkung unterliegenden Stoffe und ihrer zulässigen Konzentrationswerte, werden regelmäßig überprüft. Sie werden entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt aktualisiert, um Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt Rechnung zu tragen.
  • Die Europäische Kommission hat 2020 eine Überprüfung der Richtlinie eingeleitet, um sie zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 21. Juli 2011 in Kraft getreten. Durch die Richtlinie 2011/65/EU wurde die Richtlinie 2002/95/EG (und ihre nachträglichen Änderungen), die bis 2004 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden musste, revidiert und ersetzt. Die neuen Vorschriften in der Richtlinie 2011/65/EU mussten in den EU-Ländern bis 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88-110)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/65/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 01.09.2023

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