Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0672

    Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge

    Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Typgenehmigungsanforderungen zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes ungeschützter Verkehrsteilnehmer' .

    Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) Nr.  672/2010 – Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    • Sie legt die Anforderungen an die Typgenehmigung von Entfrostungs-* und Trocknungsanlagen* für Kraftfahrzeuge der Kategorie M1 fest. Diese Kategorie betrifft Kraftfahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen.
    • Sie setzt die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern um.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anforderungen an Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

    Jedes Fahrzeug der Kategorie M1 muss

    • mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Der Fahrer des Fahrzeugs muss eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe haben.
    • mit einer Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein.

    Um die Wirksamkeit der Entfrostungs- und Trocknungsanlage sicherzustellen, wird eine Prüfung am Fahrzeug bei -8 °C oder -18 °C durchgeführt, um das Eis an der Außenseite der Windschutzscheibe aufzutauen, und bei einer Temperatur von -3 °C, um den Beschlag auf der Innenseite der Windschutzscheibe zu trocknen.

    Vorschriften für die EU-Typgenehmigung

    Der Fahrzeughersteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf EU-Typgenehmigung einreichen. Dieser Antrag muss folgende Informationen enthalten:

    • Fabrikmarke und Typ;
    • Merkmale der Entfrostungs- und Trocknungsanlage auf der Anzeigetafel;
    • Merkmale des Motors, der die Wärme für die Anlage liefert.

    Wenn die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass das Fahrzeug alle einschlägigen Anforderungen an die Entfrostungs- und Trocknungsanlage erfüllt, erteilt sie die EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 17. August 2010 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Entfrostungsanlage: Anlage, die zum Abtauen von Reif oder Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe dient;
    Trocknungsanlage: Anlage, die zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe dient;

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 5-20)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24)

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter

    Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 02.05.2019

    nach oben