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Document 32009R1186

EU-System der Zollbefreiungen

EU-System der Zollbefreiungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung betrifft die Befreiung der Waren von Abgaben, die normalerweise auf Waren erhoben werden, wenn sie in die Europäische Union (EU) ein- bzw. aus der EU ausgeführt werden.
  • Sie legt die Fälle fest, in denen eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU beschlossenen Maßnahmen nicht angewandt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Befreiung von Eingangsabgaben

Es gibt verschiedene Kategorien von Waren, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Eingangsabgaben befreit sind. Folgende Waren sind von den Eingangsabgaben befreit:

  • Übersiedlungsgut:
    • Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Nicht-EU-Land in einen Mitgliedstaat der EU verlegen, sofern ihr früherer Wohnsitz sich für mindestens zwölf aufeinander folgende Monate in einem Land außerhalb der EU befunden hat;
    • Heiratsgut, sofern sich der gewöhnliche Wohnsitz der betroffenen Personen mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der EU befand und diese den Nachweis der Eheschließung erbringen können;
    • Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU als Erbe erhält;
    • Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülern und Studenten, die zu Studienzwecken in die EU einreisen.
  • Waren mit geringem Wert, Waren ohne kommerziellen Charakter, Investitionsgüter und Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden:
    • Waren von geringem Wert;
    • Sendungen von Waren ohne kommerziellen Charakter von einer Privatperson aus einem Nicht-EU-Land an eine Privatperson in die EU;
    • Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Nicht-EU-Land endgültig einstellt, um sich in der EU niederzulassen;
    • Waren im persönlichen Gepäck von außerhalb der EU kommender Reisender, die von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind.
  • Landwirtschaftliche, biologische, chemische, pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse:
    • Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die von Landwirten der EU auf Grundstücken in einem Nicht-EU-Land in unmittelbarer Nähe zur EU erwirtschaftet werden;
    • Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden und zur Verwendung in den angrenzenden Mitgliedstaaten bestimmt sind;
    • Tiere und biologische oder chemische Stoffe, die ausschließlich für Forschungszwecke bestimmt sind;
    • therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen;
    • Instrumente und Ausrüstung, die in der medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung verwendet werden;
    • Vergleichssubstanzen zur Qualitätskontrolle von Arzneimitteln;
    • in die EU eingeführte pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen.
  • Sonstige Kategorien:
    • Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters sowie wissenschaftliche Instrumente und Ausrüstung;
    • für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren (siehe auch unten);
    • Auszeichnungen und Ehrengaben, Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen sowie zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren;
    • zur Absatzförderung eingeführte Waren;
    • Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen, die an die für Urheberschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen gesandt werden;
    • Werbematerial für den Fremdenverkehr;
    • Verpackungsmaterial zum Verstauen und zum Schutz von Waren während ihrer Beförderung;
    • Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung;
    • Treib- und Schmierstoffe in Motorfahrzeugen und Krafträdern, die in die EU eingeführt werden;
    • Waren zum Bau oder zur Unterhaltung von Gedenkstätten für Kriegsopfer;
    • Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener und Gegenstände zur Grabausschmückung.

Wird die Befreiung von den Eingangsabgaben unter der Voraussetzung gewährt, dass die Waren einem bestimmten Zweck dienen, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nur unter diesen Bedingungen können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates diese Befreiung gewähren.

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Es gibt verschiedene Kategorien von Waren, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Ausfuhrabgaben befreit sind. Dabei handelt es sich um folgende Waren:

  • Waren von geringem Wert;
  • Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebs aus einem Mitgliedstaat in ein Nicht-EU-Land ausgeführt werden;
  • Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, die von Nicht-EU-Landwirten auf Grundstücken in unmittelbarer Nähe der EU erwirtschaftet werden;
  • zur Verwendung auf Gütern in Nicht-EU-Ländern ausgeführtes Saatgut;
  • Futtermittel, die bei der Ausfuhr von Tieren für diese mitgeführt werden.

Befreiung von Eingangsabgaben und MwSt.

In bestimmten Notsituationen sieht die Verordnung vor, dass die Gewährung der Zollbefreiung von einer Entscheidung der Kommission abhängt, die auf Antrag des/der betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten ergeht.

  • Im Laufe der Jahre hat die Europäische Kommission Beschlüsse erlassen, die die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer von Erdbeben (zum Beispiel in Italien nach den Erdbeben 2009, 2012 und 2016) oder Hochwasser (in Polen und Ungarn 2010) genehmigen.
  • Im März 2020 beantragten die Mitgliedstaaten eine Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer. Da die Pandemie und die dadurch verursachten Herausforderungen eine Katastrophe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 darstellten, hat die Kommission den Beschluss (EU) 2020/491 angenommen, der die zollfreie Einfuhr dieser Waren für den Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 genehmigte.
  • Im Juli 2022, als die humanitäre Krise durch die russische Invasion der Ukraine bedeutende Konsequenzen nicht nur für die Ukraine, sondern auch für mehrere Mitgliedstaaten bedeutete und eine Katastrophe mit Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Richtlinie 2009/132/EG darstellt, hat die Kommission die Beschlüsse (EU) 2022/1108 and 2023/829 erlassen. Die Beschlüsse genehmigen die Befreiung von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Waren, die kostenlos an vor dem Krieg fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Befreiung gilt bis 31. Dezember 2023.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23-57).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5-30).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/132/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141).

Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57-60).

Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103I vom 3.4.2020, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2023

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