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Document 32009D0882

    Europäischer Rat: Geschäftsordnung

    Europäischer Rat: Geschäftsordnung

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Beschluss 2009/882/EU des Europäischen Rates zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

    ZUSAMMENFASSUNG

    WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

    • Er legt Vorschriften und Verfahren für die Arbeitsorganisation des Europäischen Rates fest.
    • Diese Vorschriften umfassen:
      • die Aufgaben des Präsidenten und des Generalsekretariats,
      • Vorbereitung von Tagungen,
      • Abstimmung und
      • Veröffentlichung der Beschlüsse.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    • Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr für jeweils höchstens zwei Tage in Brüssel zusammen. Außerordentliche Tagungen können einberufen werden, wenn diese als notwendig erachtet werden.
    • Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus:
    • Der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt ebenfalls an seinen Arbeiten teil.
    • Die maximale Größe der Delegationen für Tagungen des Europäischen Rates wird für jedes EU-Land und die Europäische Kommission auf 20 Personen begrenzt.
    • Der Europäische Rat entscheidet normalerweise im Konsens, eine Abstimmung kann in dafür in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgen.
    • Der Europäische Rat kann die Abstimmungsergebnisse und die ins Protokoll aufgenommenen nationalen Erklärungen öffentlich machen.
    • Die Tagungen des Europäischen Rates sind nicht öffentlich.
    • Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt; darin werden die dem Europäischen Rat vorgelegten Schriftstücke, die gebilligten Schlussfolgerungen, die gefassten Beschlüsse und Erklärungen, deren Aufnahme von einem Staats- oder Regierungschef eines EU-Landes beantragt wurde, verzeichnet.
    • Die Beschlüsse des Europäischen Rates werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern sie nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind.
    • Der Präsident des Europäischen Rates ist für die Vorbereitung und Kontinuität seiner Arbeiten zuständig.
    • Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“, im Allgemeinen bestehend aus Außenministern, bereitet die Tagesordnungspunkte der Tagungen vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
    • Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ prüft mindestens vier Wochen vor jeder ordentlichen Tagung des Europäischen Rates den Entwurf einer erläuterten Tagesordnung. Er schließt die Vorbereitungen spätestens fünf Tage vor der Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU-Länder ab.
    • Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden.
    • Der Präsident des Europäischen Rates legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung einen Bericht vor.

    WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

    Er ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Der Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, errichtete den Europäischen Rat als vollwertige EU-Institution mit eigenem Präsidenten. Die Aufgabe des Europäischen Rates ist, die EU-Politik voranzutreiben und die politischen Prioritäten zu formulieren.

    RECHTSAKT

    Beschluss 2009/882/EU des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 51)

    Letzte Aktualisierung: 15.02.2016

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