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Document 32006R1924

    Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

    Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    • Sie soll die Angaben* auf Lebensmitteln, die in der Europäischen Union (EU) gekennzeichnet und beworben werden, regeln.
    • Sie soll sicherstellen, dass die nährwert-* und gesundheitsbezogenen* Angaben auf Lebensmitteletiketten und bei der Aufmachung und Werbung klar sind und sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen.
    • Es gibt eine Vielzahl von Substanzen wie Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe und Kräuterextrakte mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können.
    • Die Verordnung soll:
      • ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten,
      • dem Verbraucher die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung liefern und
      • gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie schaffen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die Europäische Kommission muss Nährwertprofile* und Bedingungen für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel festlegen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    • die Mengen der Nährstoffe und anderer Substanzen*, die in dem betreffenden Lebensmittel enthalten sind, wie z. B.:
      • Fettsäuren,
      • gesättigte Fettsäuren,
      • trans-Fettsäuren,
      • Zucker und
      • Salz;
    • die Rolle und Bedeutung des Lebensmittels für die Ernährung allgemein oder Risikogruppen wie etwa Kinder;
    • das Vorhandensein von Nährstoffen, deren Wirkung auf die Gesundheit wissenschaftlich anerkannt ist.

    Gesundheitsbezogene Angaben sollten

    • nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
    • keine Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
    • nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen;
    • nicht suggerieren, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;
    • nicht den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;
    • keine Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme machen;
    • nicht auf Empfehlungen von einzelnen Vertretern medizinischer Berufe verweisen.

    Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs in einem Lebensmittel eine positive Wirkung hat. Diese Substanzen müssen in Mengen vorhanden sein, die vernünftigerweise verzehrt werden können, und die ausreichend sind, um die gewünschte Wirkung zu erzeugen.

    Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn die Kennzeichnung folgende Informationen trägt:

    • die Zielbevölkerung für die Angabe;
    • einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;
    • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;
    • einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren (z. B. Schwangere);
    • einen Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten;
    • bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos eine Erklärung dahin gehend, dass die Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht;
    • sonstige Beschränkungen der Verwendung oder Verwendungshinweise.

    Auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende gesundheitsbezogene Angaben, die vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden, können vom Zulassungsverfahren ausgenommen werden.

    Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben tragen, mit Ausnahme solcher, die sich auf die Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen.

    Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 stellt die Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben als Angaben im Zusammenhang mit der Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie der Entwicklung und Gesundheit von Kindern auf. Diese Verordnung ist seit dem 14. Dezember 2012 in Kraft und wird regelmäßig geändert, um die Liste entsprechend den neu zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zu aktualisieren.

    Beantragung der Zulassung

    Jeder Hersteller kann bei einem EU-Land einen Antrag auf Aufnahme einer neuen Angabe in die Liste zulässiger Angaben stellen. Dieses leitet den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter und dann entscheidet die Kommission auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA über die Verwendung der Angabe.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Diese Verordnung ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    * SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Angabe: jede Aussage oder Darstellung, die nach dem EU-Recht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.
    Nährwert-bezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund:
    • der Energie (des Brennwerts), die es:
      • liefert,
      • in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
      • nicht liefert, und/oder
    • der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es:
      • enthält,
      • in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
      • nicht enthält.
    Gesundheits-bezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
    Nährstoff: ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, ein Ballaststoff, Natrium, eines bzw. einer der im Anhang der Verordnung Nr. 1169/2011 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeder Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist.
    Andere Substanz: ein anderer Stoff als ein Nährstoff, der eine ernährungsbezogene Wirkung oder eine physiologische Wirkung hat.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9-25)

    Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE RECHTSAKTE

    Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 11-16)

    Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1-40). Siehe konsolidierte Fassung.

    Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 25-28)

    Letzte Aktualisierung: 16.08.2016

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