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Document 32005L0064

    Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugbauteilen und -werkstoffen

    Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugbauteilen und -werkstoffen

    Hersteller müssen Kraftfahrzeuge so konstruieren, dass Mindestanteile der Bauteile und Werkstoffe wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden können, sobald das Kraftfahrzeug ans Ende seines Lebenszyklus gelangt. Das Ziel ist es, den Abfall von sogenannten Altfahrzeugen zu verringern.

    RECHTSAKT

    Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

    ZUSAMMENFASSUNG

    WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

    In dieser Richtlinie sind administrative und technische Bestimmungen festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Bauteile und Werkstoffe eines Kraftfahrzeugs möglichst wieder verwendbar, recyclingfähig und verwertbar sind. Sie gewährleistet, dass die wiederverwendeten Bauteile keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursachen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    • Diese Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) gelten für neue Modelle und bereits hergestellte Modelle von Personenfahrzeugen, Kombiwagen, Mehrzweckfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen (z. B. Vans).
    • Neue Kraftfahrzeuge dürfen in der EU nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zu mindestens 85 Masseprozent wieder verwendbar und/oder recyclingfähig und zu mindestens 95 Masseprozent wieder verwendbar und/oder verwertbar sind.
    • Hersteller müssen Strategien für die korrekte Handhabung der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit vorbereiten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
    • Sollten die nationalen Behörden diese Strategien für zufriedenstellend erachten, wird dem Hersteller eine Vorprüfungsbescheinigung ausgestellt. Diese ist mindestens zwei Jahre lang gültig.
    • Die Wiederverwendung bestimmter Bauteile, wie z. B. Airbags, Gurtsysteme und Lenkungsblockierungen, ist verboten. Diese dürfen nicht in Neufahrzeugen verwendet werden, da sie Sicherheits- und Umweltrisiken darstellen könnten.
    • Die Rechtsvorschriften gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie gepanzerte Fahrzeuge und Krankenwagen oder für in Kleinserien hergestellte Fahrzeuge, von denen weniger als 500 Fahrzeuge einer Typfamilie pro Jahr in jedem EU-Land verkauft werden.

    Gesonderte Rechtsvorschriften legen Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Abfall durch Altfahrzeuge und deren Bauteile fest und gewährleisten, dass diese, falls möglich, wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden.

    HINTERGRUND

    Jedes Jahr verursachen Altfahrzeuge in der EU zwischen acht und neun Millionen Tonnen Abfall.

    Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Altfahrzeugen erhältlich.

    BEZUG

    Rechtsakt

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Richtlinie 2005/64/EG

    15.12.2005

    15.12.2006

    ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10-27

    Ändernde(r) Rechtsakt(e)

    Datum des Inkrafttretens

    Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

    Amtsblatt der Europäischen Union

    Richtlinie 2009/1/EG

    3.2.2009

    -

    ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31-32

    Letzte Aktualisierung: 25.08.2015

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