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Document 32005F0214

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, beispielsweise bei überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, beispielsweise bei überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen in grenzüberschreitenden Fällen, unabhängig davon, wo in der EU diese verhängt worden sind, trägt zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von EU-Bürgern bei.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen in grenzüberschreitenden Fällen, unabhängig davon, wo in der EU diese verhängt worden sind, trägt zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von EU-Bürgern bei.

WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?

Der Rahmenbeschluss führt bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ein, der es Gerichts- oder Verwaltungsbehörden erlaubt, eine Entscheidung über eine Geldstrafe oder Geldbuße unmittelbar an eine Behörde in einem anderen EU-Land zu übermitteln. Die zuständigen Behörden müssen die von einem anderen EU-Land übermittelten Entscheidungen über Geldstrafen und Geldbußen ohne jede weitere Formalität anerkennen und vollstrecken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Dieser Rahmenbeschluss findet Anwendung auf alle Straftaten, für die Geldstrafen und Geldbußen verhängt werden können, ohne dass eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit (beiderseitige Strafbarkeit bedeutet, dass eine Handlung sowohl nach dem Recht des Entscheidungsstaates als auch nach dem des Vollstreckungsstaates strafbar ist) erforderlich ist. Darunter fallen insgesamt 39 Straftaten, beispielsweise:

  • Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;
  • Terrorismus;
  • Menschenhandel, illegaler Handel mit Waffen und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;
  • Betrug (das betrügerische Aneignen von Geld oder Besitz);
  • Vergewaltigung;
  • Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften.

Die Geldbußen oder Geldstrafen werden von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eines EU-Landes infolge einer rechtskräftigen Entscheidung verhängt, es ist also nicht mehr möglich, die Entscheidung anzufechten.

Bei der Übermittlung der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße muss das EU-Land, in dem die Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße ergangen ist, eine Bescheinigung in der Amtssprache des EU-Landes, das die Entscheidung vollstreckt, übermitteln.

Die Entscheidung wird den zuständigen Behörden desjenigen EU-Landes übermittelt, in dem die betreffende natürliche oder juristische Person (Unternehmen) über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.

Das EU-Land, an das die Entscheidung übermittelt wird, kann die Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Ferner kann in einer begrenzten Anzahl von Fällen die Vollstreckung der Entscheidung verweigert werden, beispielweise wenn:

  • gegen die verurteilte Person wegen derselben Handlung eine Entscheidung im Vollstreckungsstaat ergangen ist oder in einem anderen Staat als dem Entscheidungs- oder Vollstreckungsstaat ergangen ist und vollstreckt worden ist;
  • die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, die weder im genannten Rahmenbeschluss als Straftat aufgeführt ist noch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen würde;
  • die Vollstreckung der Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist (d. h., die Frist für die Vollstreckung ist abgelaufen) und die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, für die dieser Staat nach seinem innerstaatlichen Recht zuständig ist;
  • die Entscheidung gegen eine natürliche Person verhängt wurde, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte;
  • die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt.

Auf die Vollstreckung einer Entscheidung ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. Der Vollstreckungsstaat kann zudem

  • beschließen, die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das nach innerstaatlichem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene Höchstmaß zu verringern, sofern die Straftat nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaates begangen wurde;
  • Freiheitsstrafen oder sonstige in seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Strafen anordnen, wenn die Geldstrafe oder Geldbuße nicht eingetrieben werden kann.

Amnestie, Begnadigung und die Wiederaufnahme des Verfahrens können sowohl vom Entscheidungsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat gewährt werden.

Weiterführende Informationen:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Rahmenbeschluss 2005/214/JI

22.3.2005

22.3.2007

ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16-30

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Rahmenbeschluss 2009/299/JI

28.3.2009

28.3.2011

ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24-36

Letzte Aktualisierung: 19.06.2015

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