Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Mit der Richtlinie soll die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen*, Wöchnerinnen* und stillenden Arbeitnehmerinnen* ausgeweitet.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind verpflichtet, Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen über die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz durch gefährliche Stoffe und industrielle Verfahren zu informieren.
- Werden Risiken festgestellt, müssen Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der betreffenden Arbeitnehmerinnen ergreifen, etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel oder eine Beurlaubung.
- Wird eine Beurlaubung gewährt, müssen die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte und die Zahlung einer angemessenen Sozialleistung als Entschädigung für Einkommensverluste durch den Arbeitgeber garantiert werden.
- Vorbehaltlich eines vorzulegenden ärztlichen Attests sind schwangere Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet, Nachtarbeit zu verrichten.
- Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen ohne Lohn- oder Gehaltseinbußen Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit wahrnehmen können.
- Die Richtlinie sieht einen Mutterschaftsurlaub vor und/oder nach der Geburt von 14 Wochen ohne Unterbrechung vor, von denen zwei Wochen vor der Entbindung genommen werden müssen.
- Frauen dürfen nicht wegen ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft entlassen werden.
- Die Verordnung (EU) 2019/1243 zur Änderung verleiht der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu verabschieden. Diese sind auf rein technische Anpassung des Anhangs I beschränkt, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und den Wissensstand zu berücksichtigen.
- Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste physikalischer, biologischer und chemischer Agenzien sowie Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (Beurteilung und Unterrichtung).
- Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Agenzien sowie Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (Verbot der Exposition).
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 24. November 1992 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. November 1994 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
- Nach Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die EU die Befugnis, Gesetze zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu erlassen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen.
- Richtlinie 92/85/EWG ist eine von mehreren „Tochterrichtlinien“, die unter der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern bei der Arbeit (siehe Zusammenfassung) erlassen wurden.
- Grundsatz 10 der Europäischen Säule sozialer Rechte besagt, dass Arbeitskräfte das Recht auf ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz haben.
- Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Schwangere Arbeitnehmerin. Eine Frau, die ihren Arbeitgeber gemäß nationaler Gesetzgebung und/oder nationaler Gepflogenheiten über ihre Schwangerschaft informiert.
Wöchnerin. Eine Frau, die im Sinne der nationalen Gesetzgebung und/oder der nationalen Gepflogenheiten kürzlich entbunden hat und ihren Arbeitgeber gemäß dieser Gesetzgebung und/oder dieser Gepflogenheiten über diesen Umstand informiert.
Stillende Arbeitnehmerin. Eine Frau, die im Sinne der nationalen Gesetzgebung und/oder der nationalen Gepflogenheiten stillt und ihren Arbeitgeber gemäß dieser Gesetzgebung und/oder dieser Gepflogenheiten über diesen Umstand informiert.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1-7).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 114-116).
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 07.05.2024