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Document 21981A0905(01)

Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Beschluss 81/691/EWG über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Ziel des Übereinkommens ist die Erhaltung aller Meereslebewesen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krustentieren und Vögeln, in dem Gebiet südlich von 60o südlicher Breite und in dem Gebiet zwischen jener Breite und der antarktischen Konvergenz1 , die zum antarktischen Meeresökosystem gehören. Im Sinne des Übereinkommens umfasst der Begriff „Erhaltung“ die rationelle Nutzung.
  • Mit dem Beschluss wird das Übereinkommen im Namen der EU genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zur Erhaltung der Meereslebewesen schreibt das Übereinkommen vor, dass jeglicher Fischfang und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten den folgenden Grundsätzen folgen müssen:

  • Gewährleistung, dass die Population einer Art, auf die solche Aktivitäten abzielen, nicht unter das Niveau sinkt, das zur Aufrechterhaltung stabiler Populationen erforderlich ist;
  • Aufrechterhaltung der ökologischen Wechselbeziehungen zwischen den Zielpopulationen und den abhängigen und verwandten Populationen der antarktischen Meereslebewesen und Wiederherstellung der erschöpften Populationen bis zu dem oben definierten Niveau;
  • Verhinderung von Veränderungen im Meeresökosystem, die möglicherweise im Verlauf von zwei oder drei Jahrzehnten nicht rückgängig gemacht werden können, bzw. Verringerung der Gefahr solcher Veränderungen auf ein Mindestmaß, unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, einschließlich Umweltveränderungen, mit dem Ziel, eine dauerhafte Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu ermöglichen.

Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) und der Wissenschaftliche Ausschuss

  • Eine durch das Übereinkommen eingesetzte internationale Kommission, die CCAMLR, ist auf ihren Jahrestagungen für die Annahme von Erhaltungsmaßnahmen zuständig, die die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, einschließlich ihrer rationellen Nutzung, gewährleisten sollen.
  • Der Wissenschaftliche Ausschuss ist ein beratendes Gremium, das durch das Übereinkommen eingesetzt wurde, um ein Forum für Beratung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sammlung, Untersuchung und des Austauschs von Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Meereslebewesen zu bieten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die Empfehlungen und den Rat des Wissenschaftlichen Ausschusses.
  • In dem im Mai 2019 angenommenen Beschluss (EU) 2019/867 des Rates ist der im Namen der EU in der Kommission zu vertretende Standpunkt für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Über CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Antarktische Konvergenz: eine Linie, die folgende Punkte auf den Breitenkreisen und Längenkreisen verbindet: 50o S, 0o; 50o S, 30o O; 45o S, 30o O; 45o S, 80o O; 55o S, 80o O; 55o S, 150o O; 60o S, 150o O; 60o S, 50o W; 50o S, 50o W; 50o S, 0o.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom , S. 27-35)

Beschluss 81/691/EWG des Rates vom über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom , S. 26)

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