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WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
Ziel des Übereinkommens ist die Erhaltung aller Meereslebewesen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krustentieren und Vögeln, in dem Gebiet südlich von 60o südlicher Breite und in dem Gebiet zwischen jener Breite und der antarktischen Konvergenz1 , die zum antarktischen Meeresökosystem gehören. Im Sinne des Übereinkommens umfasst der Begriff „Erhaltung“ die rationelle Nutzung.
Mit dem Beschluss wird das Übereinkommen im Namen der EU genehmigt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zur Erhaltung der Meereslebewesen schreibt das Übereinkommen vor, dass jeglicher Fischfang und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten den folgenden Grundsätzen folgen müssen:
Gewährleistung, dass die Population einer Art, auf die solche Aktivitäten abzielen, nicht unter das Niveau sinkt, das zur Aufrechterhaltung stabiler Populationen erforderlich ist;
Aufrechterhaltung der ökologischen Wechselbeziehungen zwischen den Zielpopulationen und den abhängigen und verwandten Populationen der antarktischen Meereslebewesen und Wiederherstellung der erschöpften Populationen bis zu dem oben definierten Niveau;
Verhinderung von Veränderungen im Meeresökosystem, die möglicherweise im Verlauf von zwei oder drei Jahrzehnten nicht rückgängig gemacht werden können, bzw. Verringerung der Gefahr solcher Veränderungen auf ein Mindestmaß, unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, einschließlich Umweltveränderungen, mit dem Ziel, eine dauerhafte Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu ermöglichen.
Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) und der Wissenschaftliche Ausschuss
Eine durch das Übereinkommen eingesetzte internationale Kommission, die CCAMLR, ist auf ihren Jahrestagungen für die Annahme von Erhaltungsmaßnahmen zuständig, die die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, einschließlich ihrer rationellen Nutzung, gewährleisten sollen.
Der Wissenschaftliche Ausschuss ist ein beratendes Gremium, das durch das Übereinkommen eingesetzt wurde, um ein Forum für Beratung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sammlung, Untersuchung und des Austauschs von Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Meereslebewesen zu bieten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die Empfehlungen und den Rat des Wissenschaftlichen Ausschusses.
In dem im Mai 2019 angenommenen Beschluss (EU) 2019/867 des Rates ist der im Namen der EU in der Kommission zu vertretende Standpunkt für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
Über CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis).
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Antarktische Konvergenz: eine Linie, die folgende Punkte auf den Breitenkreisen und Längenkreisen verbindet: 50o S, 0o; 50o S, 30o O; 45o S, 30o O; 45o S, 80o O; 55o S, 80o O; 55o S, 150o O; 60o S, 150o O; 60o S, 50o W; 50o S, 50o W; 50o S, 0o.
HAUPTDOKUMENTE
Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom , S. 27-35)
Beschluss 81/691/EWG des Rates vom über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom , S. 26)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss (EU) 2019/867 des Rates vom über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom , S. 72-77)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018) 28 final vom )
Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 81-104)
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (JOIN(2016) 49 final vom )
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom , S. 1-50)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom , S. 1-32)
Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom , S. 1-15)
Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom , S. 16-29)