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Bestechung im privaten Sektor

1) ZIEL

Einheitliche Begriffsbestimmungen im Hinblick auf eine effizientere Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor auf internationaler Ebene - insbesondere durch Prävention dieser Form der Kriminalität.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI vom 22. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bestechung im privaten Sektor [Amtsblatt L 358 vom 31.12.1998].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Der Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 28. April 1997 sieht eine umfassend angelegte Politik zur Korruptionsbekämpfung vor. Zu diesem Zweck werden mit der Gemeinsamen Maßnahme bestimmte Begriffe im Zusammenhang mit der Politik der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor einheitlich definiert (Art. 1):

  • Als „Person" gilt jede angestellte oder sonstige Person, die für eine im privaten Sektor tätige natürliche oder juristische Person oder in deren Namen in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist.
  • Als „juristische Person" gilt jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
  • Der Begriff „Pflichtverletzung" ist gemäß dem einzelstaatlichen Recht zu verstehen und umfasst in jedem Fall jegliches treuwidrige Verhalten, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht bzw. einer beruflichen Vorschrift oder Weisung darstellt, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich einer "Person" gilt.

Der Tatbestand der Bestechlichkeit im privaten Sektor ist dann gegeben, wenn eine Person im Rahmen ihrer geschäftlichen Aufgaben vorsätzlich unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich oder einen Dritten irgendeinen unbilligen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Art. 2).

Der Tatbestand der Bestechung im privaten Sektor ist durch jede vorsätzliche Handlung gegeben, durch die jemand einer Person im Rahmen ihrer geschäftlichen Aufgaben unmittelbar oder über einen Mittelsmann irgendeinen unbilligen Vorteil für sich selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Art. 3).

Bestechung und Bestechlichkeit müssen strafrechtlich verfolgt werden, zumindest in den Fällen, die eine Verzerrung des Wettbewerbs im gemeinsamen Markt mit sich bringen oder mit sich bringen könnten und die aufgrund einer regelwidrigen Vergabe oder einer regelwidrigen Ausführung eines Vertrags eine wirtschaftliche Schädigung Dritter zur Folge haben oder zur Folge haben könnten.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestechlichkeit und die Bestechung sowie die Beihilfe oder Anstiftung zu solchen Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, welche zu einer Auslieferung führen können (Art. 4). Für leichtere Fälle können die Mitgliedstaaten indessen andere Sanktionen vorsehen.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Bestechung, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund

  • der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  • der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  • einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehat, verantwortlich gemacht werden kann (Art. 5).

Die Mitgliedstaaten haben außerdem dafür zu sorgen, dass eine juristische Person zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn mangelnde Kontrolle eine Bestechungshandlung zugunsten dieser juristischen Person ermöglicht hat.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche und nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise (Art. 6):

  • Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
  • Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit;
  • richterliche Aufsicht;
  • richterlich angeordnete Auflösung.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in bezug auf die Straftaten der Bestechung und der Bestechlichkeit im privaten Sektor zu begründen, wenn die Straftat

  • ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet,
  • von einem seiner Staatsangehörigen oder
  • zugunsten einer im privaten Sektor tätigen juristischen Person

begangen wurde (Art. 7).

Die Mitgliedstaaten können selbst darüber entscheiden, ob sie die beiden letztgenannten Gerichtsbarkeitsregeln anwenden oder nicht.

Rechtsakt

Zeitpunkt desInkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI

31.12.1998

31.12.2000

4) durchführungsmassnhamen

5) weitere arbeiten

Im Juli 2002 unterbreitete das Königreich Dänemark eine Initiative zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der Begriffe „Bestechung" und „Bestechlichkeit" sowie der zu verhängenden Strafen. Die Initiative knüpft an die Erklärung des Rates anlässlich der Annahme der Gemeinsamen Maßnahme 98/742/JI an. Gemäß dieser Erklärung werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinsamen Maßnahme weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor angenommen.

Mit der Verabschiedung des Rahmenbeschlusses wird die Gemeinsame Maßnahme 98/742/JI aufgehoben.

Letzte Änderung: 07.09.2005

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