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Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

Mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird ein Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas geschaffen, der die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie sechs europäische Staaten und Hoheitsgebiete auf dem Balkan umfasst.

RECHTSAKT

Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird ein integrierter Energiemarkt (Elektrizität und Gas) für die EU und die Vertragsparteien errichtet.

Die Mitglieder der Energiegemeinschaft sind die EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden: Kosovo). Im Übrigen können ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU auf Ersuchen des Ministerrates an der Energiegemeinschaft teilnehmen. Drittstaaten können als Beobachter zugelassen werden.

Der Vertrag ist auf das Hoheitsgebiet der beteiligten Länder sowie auf das Kosovo anwendbar.

Der Vertrag trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Er wurde für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Anwendung wurde auf einstimmigen Beschluss des Ministerrates vom 24. Oktober 2013 für weitere zehn Jahre verlängert.

Aufgaben der Energiegemeinschaft

Die Energiegemeinschaft hat folgende Ziele:

  • Schaffung eines stabilen rechtlichen Rahmens und eines stabilen Marktumfelds, das Investitionen anziehen kann, um eine sichere und kontinuierliche Energieversorgung zu ermöglichen;
  • Einrichtung eines einheitlichen Regulierungsraums für den Handel mit Netzenergie;
  • Stärkung der Versorgungssicherheit dieses Raums und Ausbau der Beziehungen mit den Nachbarländern;
  • Verbesserung der Energieeffizienz und der ökologischen Situation in Bezug auf die Netzenergie sowie Ausbau der erneuerbaren Energien;
  • Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Netzenergiemarkt.

Tätigkeit der Energiegemeinschaft

Ein Großteil der Aktivitäten der Energiegemeinschaft zielt darauf ab, einen Teil der Gemeinschaftsrechts – oder auch des gemeinschaftlichen Besitzstands – in allen Vertragsstaaten umzusetzen. Dies gilt für die Bereiche Energie, Umwelt, Wettbewerb, erneuerbare Energien sowie für die Einhaltung bestimmter, allgemein gültiger europäischer Normen, die sich auf technische Systeme, beispielsweise für die Übertragung oder für grenzüberschreitende Verbindungen beziehen.

Im Übrigen wird mit dem Vertrag ein Mechanismus für den Betrieb der regionalen Energiemärkte eingeführt, der das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und der betroffenen EU-Mitgliedstaaten abdeckt. Dieser Mechanismus sieht ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen Langstreckenübertragung von Netzenergie, Versorgungssicherheit, Versorgung der Bürger mit Energie, Harmonisierung, Förderung von erneuerbaren Energienquellen und Energieeffizienz sowie Maßnahmen für den Fall einer unvermittelt eintretenden Krise auf dem Netzenergiemarkt im Hoheitsgebiet eines Mitglieds der Energiegemeinschaft vor.

Außerdem wird mit dem Vertrag ein Energiemarkt ohne Binnengrenzen zwischen den Vertragsstaaten geschaffen, in dem Zölle und mengenmäßige Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Energie sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten sind. Ausnahmen bestehen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen oder zum Schutz gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Der Vertrag regelt darüber hinaus die Beziehungen zu Drittstaaten und die gegenseitige Unterstützung bei Unterbrechung der Energieversorgung.

Die Kommission nimmt bei diesen Tätigkeiten die Rolle eines Koordinators ein.

Organe und Entscheidungsfindung

Der Ministerrat setzt sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen. Er legt die allgemeinen Leitlinien fest, trifft Maßnahmen zur Verwirklichung der Vertragsziele und verabschiedet Verfahrensakte wie die Übertragung von Aufgaben, Befugnissen oder Verpflichtungen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den Vertragsparteien jeweils für die Dauer von sechs Monaten geführt. Unterstützt wird der Vorsitz durch einen Vertreter der EU und durch einen Vertreter des künftigen Vorsitzes. Der Ministerrat legt dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Vertragsparteien jährlich einen Bericht vor.

Der ständigen hochrangigen Gruppe kommt insbesondere die Aufgabe zu, die Arbeit des Ministerrates vorzubereiten. Sie setzt sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen.

Der Regulierungsausschuss hat im Wesentlichen die Rolle, die anderen Organe zu beraten und bei grenzüberschreitenden Streitfällen Empfehlungen abzugeben. Er setzt sich aus je einem Vertreter der Energieregulierungsbehörde jeder Vertragspartei zusammen. Die EU wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von einem Regulator jedes teilnehmenden Mitgliedsstaats unterstützt wird, sowie von einem Vertreter der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG).

Außerdem wird die Energiegemeinschaft von zwei Foren beraten, die sich aus Vertretern aller betroffenen Parteien zusammensetzen.

Das ständige Sekretariat in Wien unterstützt die anderen Organe der Energiegemeinschaft unter anderem administrativ und prüft, ob die Parteien ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.

Die Energiegemeinschaft verabschiedet (verbindliche) Beschlüsse und (nicht verbindliche) Empfehlungen. Diese Maßnahmen werden je nach Fall entweder auf Vorschlag der Europäischen Kommission (Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands) oder auf Vorschlag einer Vertragspartei (andere Tätigkeiten) getroffen und entweder durch Mehrheitsbeschluss (Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands), oder mit einer Zweidrittelmehrheit (Mechanismus für den Marktbetrieb) oder aber einstimmig (Energiebinnenmarkt) angenommen.

Verletzt eine Partei in ernsthafter und dauerhafter Weise ihre Pflichten, kann der Ministerrat bestimmte vertragliche Rechte durch einstimmigen Beschluss aussetzen.

Zusätzliche Informationen stehen auf der folgenden Referenzwebsite zur Verfügung:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2006/500/EG

29.5.2006

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ABl. L 198 vom 20.7.2006

Letzte Änderung: 22.09.2014

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