EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Vertrag über die Europäische Union – der EU-Beitritt

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 49 UND ARTIKEL 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION?

  • Artikel 49 enthält die Rechtsgrundlage für den Beitritt zur EU durch europäische Staaten.
  • Artikel 2 legt die Werte dar, auf die sich die EU stützt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Förderfähigkeit

Das Bewerberland muss:

  • ein europäischer Staat sein;
  • die in Artikel 2 EUV dargelegten Werte, nämlich Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, und Achtung vor einer pluralistischen Gesellschaft und der Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern, achten und sich ihnen verpflichten.

Das Bewerberland muss außerdem die Beitrittskriterien der EU erfüllen. Diese werden gemeinhin Kopenhagener Kriterien genannt, da sie im Juni 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt wurden. Diese Kriterien lauten wie folgt:

  • institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;
  • eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten;
  • die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und wirksam zu erfüllen, einschließlich der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

Der Europäische Rat, der im Dezember 1995 in Madrid tagte, ergänzte, dass Kandidatenländer in der Lage sein müssen, EU-Recht anzuwenden und zu gewährleisten, dass das in nationale Rechtsvorschriften umgesetzte EU-Recht wirksam durch angemessene Verwaltungs- und Justizstrukturen umgesetzt wird.

Die EU behält sich das Recht vor, zu entscheiden, wann ein Kandidatenland die Beitrittskriterien erfüllt hat. Zudem muss die EU selbst in der Lage sein, neue Mitgliedstaaten zu integrieren.

Verfahren

  • 1.

    Anwendung

    Ein europäisches Land, das die in Art. 2 EUV enthaltenen Kriterien erfüllt, stellt einen förmlichen Antrag an den Rat der EU. Der Rat der EU informiert das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und die nationalen Parlamente über den Antrag.

  • 2.

    Stellungnahme der Europäischen Kommission

    Nach Absprache mit dem Rat der EU gibt die Europäische Kommission eine Stellungnahme über den Antrag auf EU-Mitgliedschaft des betroffenen Landes ab.

  • 3.

    Kandidatenstatus

    Der Kandidatenstatus wird einem Land durch den Rat der EU zuerkannt, nachdem die Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und unterliegt der Zustimmung des Europäischen Rats.

  • 4.

    Verhandlungen

    Nach einem einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Union werden die Beitrittsverhandlungen eröffnet.

    Die Verhandlungen werden in Regierungskonferenzen zwischen den Regierungen der EU-Länder und der Regierung des Beitrittskandidaten geführt. Der Besitzstand (die Gesamtheit des EU-Rechts) ist in Politikbereiche im Hinblick auf eine effektive Organisation der Verhandlungen unterteilt. (Gegenwärtig gibt es 35 Politikbereiche bzw. „Kapitel“.)

    Der Rat der EU kann Referenzkriterien für die Öffnung und den Abschluss der Kapitel oder Interimsbedingungen für bestimmte spezifische Kapitel festlegen. Eine Entscheidung zur Festlegung von Referenzkriterien basiert auf einem Screening-Bericht, der aus dem Screening im Rahmen der einzelnen Kapitel resultiert. Erst wenn der Beitrittskandidat nachweist, dass er den Besitzstand eines gegebenen Kapitels bereits umgesetzt hat bzw. diesen bis zum Beitrittsdatum umsetzen wird und die Referenzkriterien erfüllt hat, sofern diese festgelegt wurden, kann das jeweilige Kapitel vorläufig abgeschlossen werden.

    Während der Vorbereitungsphase überwacht die Kommission die Bemühungen des Beitragskandidaten, den Besitzstand umzusetzen. Sie unterstützt die Beitrittskandidaten außerdem während des Verfahrens mit vor dem Beitritt zur Verfügung gestellten Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel TAIEX.

    Übergangsregelungen - die Parteien erörtern ferner, ob (und wie) einige Regelungen allmählich eingeführt werden können, um dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten der EU zu geben, sich anzupassen. Dies wird vor allem in den letzten Phase der Verhandlungen erörtert.

    Die Kommission hält den Rat der EU und das Europäische Parlament während des gesamten Verfahrens auf dem Laufenden, insbesondere durch jährliche Erweiterungspakete, bestehend aus einem Papier der horizontalen Strategie in Form einer Mitteilung über die Erweiterungspolitik sowie Länderberichte. Diese Dokumente werden im Europäischen Parlament erörtert, und das Parlament legt seine Feststellungen in Form von im Plenum verabschiedeten Entschließungen vor. Auch die Beitrittskandidaten selbst erstellen jährliche nationale Programme, in denen sie ihre eigenen Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Kapitel des Besitzstands bewertet.

  • 5.

    Beitritt

    Sobald die Beitrittsverhandlungen beendet und alle Kapitel als Paket abgeschlossen sind, wird ein Beitrittsvertrag vorbereitet und durch eine Arbeitskonferenz der EU-Mitgliedstaaten vollendet. Der Beitritt bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates der EU und muss die Zustimmung des Europäischen Parlaments erhalten. Der Vertrag wird anschließend von jedem der Mitgliedsstaaten der EU und vom Beitrittsland unterzeichnet. Bevor das Beitrittsabkommen in Kraft treten kann, muss es sowohl von jedem Mitgliedsstaat der EU als auch vom Beitrittsland selbst gemäß den eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel VI – Schlussbestimmungen – Artikel 49 (ex-Artikel 49 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 43)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)

Letzte Aktualisierung: 17.01.2020

Top