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Document 32022L0542

Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

ST/5442/2022/INIT

OJ L 107, 6.4.2022, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/542/oj

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


RICHTLINIE (EU) 2022/542 DES RATES

vom 5. April 2022

zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeit in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) festgelegten Vorschriften über Mehrwertsteuersätze sollen das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Diese Vorschriften wurden vor mehr als zwei Jahrzehnten auf der Grundlage des Ursprungslandprinzips konzipiert. In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen und ihrer Mitteilung vom 4. Oktober 2017 über ein Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln bekundete die Kommission ihre Absicht, diese Vorschriften im endgültigen Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Warenhandel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten, das auf der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat basieren soll, anzupassen.

(2)

Im Rahmen eines Mehrwertsteuersystems, bei dem die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert würde, ziehen die Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer keinen signifikanten Vorteil daraus, sich in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Steuersätzen niederzulassen. Eine größere Vielfalt der Mehrwertsteuersätze würde sich in einem solchen System nicht störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken oder Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unter diesen Umständen wäre es angemessen, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze einzuräumen.

(3)

Gegenstände und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, sollten dem Endkunden zugutekommen und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen. Um unnötige Komplexität und einen damit verbundenen Anstieg der Kosten für die Unternehmen, insbesondere beim innergemeinschaftlichen Handel, zu vermeiden, würden normalerweise, nachdem Mitgliedstaaten entsprechende Gegenstände und Dienstleistungen ausgewählt haben, ermäßigte Steuersätze entlang der gesamten Handelskette zur Anwendung kommen.

(4)

Der rechtliche Rahmen, der die Anwendung ermäßigter Steuersätze erlaubt, sollte generell mit anderen Maßnahmen der Union, wie beispielsweise mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal im Einklang stehen. Damit die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit ihrer Gesundheitssysteme ermäßigte Steuersätze anwenden können, ist es angebracht, die Bandbreite der Gegenstände und Dienstleistungen zu erweitern, die als wesentlich erachtet werden, um die Gesundheitsversorgung zu unterstützen und Behinderungen auszugleichen und zu bewältigen. Überdies sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu einer klimaneutralen und ökologischen Wirtschaft beizutragen, indem sie ermäßigte Steuersätze auf umweltfreundliche Lieferungen anwenden und zugleich die schrittweise Beendigung der bestehenden Vorzugsbehandlung von umweltschädlichen Lieferungen vorbereiten.

(5)

Alle Mitgliedstaaten sollten gleich behandelt werden und daher dieselben Möglichkeiten hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze eingeräumt bekommen, die jedoch eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten. Diese Gleichbehandlung kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, auf die infrage kommenden Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb festgelegter Grenzen höchstens zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe des Mindestsatzes von 5 %, einen ermäßigten Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anzuwenden.

(6)

Unter Berücksichtigung des Erfordernisses, aus Haushaltsgründen einer Zunahme von ermäßigten Steuersätzen vorzubeugen, und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ermäßigte Steuersätze, die nicht unter dem Mindestsatz von 5 % liegen dürfen, auf unter höchstens 24 Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anzuwenden. Aus denselben Gründen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, einen ermäßigten Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anzuwenden, jedoch nur auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, ausgewählt unter den Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die als zur Deckung der Grundbedürfnisse dienend erachtet werden, insbesondere denjenigen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Wasser, Arzneimitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, Gesundheitsprodukten und Hygieneartikeln, der Personenbeförderung und bestimmten Kulturartikeln (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften), oder ausgewählt unter anderen in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die andere Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden, solange sie die geltenden Fristen einhalten. Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten, die bereits solche ermäßigten Steuersätze oder solche Steuerbefreiungen anwenden, die für die Einhaltung der genannten Fristen erforderliche Zeit einzuräumen.

(7)

Es ist angebracht, Solarpaneele unter die sieben Nummern aufzunehmen, die mit den umweltspezifischen Verpflichtungen der Union im Bereich der Dekarbonisierung und mit dem europäischen Grünen Deal im Einklang stehen, sowie ferner den Mitgliedstaaten die Möglichkeit anzubieten, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch mittels ermäßigter Mehrwertsteuersätze zu fördern. Zur Unterstützung des Übergangs zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Förderung der Autarkie der Union in Bezug auf Energie ist es notwendig, den Mitgliedstaaten zu gestatten, dem Endverbraucher einen besseren Zugang zu umweltfreundlichen Energiequellen zu verschaffen.

(8)

Die Inanspruchnahme jeder dieser Möglichkeiten sollte so ausgelegt werden, als würde sie eine Maßnahme darstellen, die sich in die Logik des Systems der Mehrwertsteuersätze einfügt und aus genau definierten sozialen Gründen und zugunsten des Endverbrauchers oder im allgemeinen Interesse erlassen worden ist.

(9)

Neben den allgemeinen Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze bestehen einige Ausnahmeregelungen, die es bestimmten Mitgliedstaaten gestatten, niedrigere Sätze anzuwenden. Die genannten niedrigeren Steuersätze sind durch besondere geografische Merkmale oder durch soziale Gründe, die sich zugunsten des Endverbrauchers oder im allgemeinen Interesse auswirken sollen, gerechtfertigt. Solche niedrigeren Steuersätze könnten für andere Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es daher angebracht, eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit vorzusehen, die darin bestehen würde, auf dieselben Gegenstände und Dienstleistungen wie diejenigen, auf die in anderen Mitgliedstaaten niedrigere Steuersätze anwendbar sind, und unter denselben Bedingungen niedrigere Steuersätze anzuwenden. Zur Einhaltung der Obergrenze von sieben Nummern sollten die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 solche niedrigeren Steuersätze auf unter mehr als sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen, und die Gewährung von Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug bis zum 1. Januar 2032 oder bis zum Zeitpunkt der Annahme der endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, auf unter sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränken. Diese Änderungen lassen die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Anhang X der Richtlinie 2006/112/EG unberührt.

(10)

Außerdem gestatten es eine Reihe von anderen Ausnahmen bestimmten Mitgliedstaaten derzeit, ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf andere Gegenstände und Dienstleistungen als die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten anzuwenden. In Anbetracht dessen, dass die genannten ermäßigten Steuersätze in Bezug auf die Höhe nahe beim Normalsatz liegen, und im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es angebracht, eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit vorzusehen, die darin bestehen soll, auf dieselben Gegenstände und Dienstleistungen wie diejenigen, auf die in anderen Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, anwendbar sind, und unter denselben Bedingungen ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, anzuwenden.

(11)

Andere Mitgliedstaaten sollten ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt sind, und ermäßigte Steuersätze, die unter 5 % liegen, und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf unter jede Nummer des Anhangs III außer den Nummern 1 bis 6 und 10c fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden können, solange sie sich an die in dieser Richtlinie vorgesehene Struktur der Mehrwertsteuersätze und die entsprechenden Bedingungen halten, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden, in denen am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug galten. Diese anderen Mitgliedstaaten sollten Mitgliedstaaten umfassen, die derzeit ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden und noch andere Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt sind, ermäßigte Steuersätze, die unter 5 % liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf andere Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden möchten als die, die sie derzeit anwenden.

(12)

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage von Ausnahmen angewandt haben, sollten dem Mehrwertsteuerausschuss die wichtigsten Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Ausnahmen in ihrem nationalen Recht mitteilen, die am 1. Januar 2021 angewandt wurden und zu denen anderen Mitgliedstaaten Zugang gewährt werden soll. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und allen Mitgliedstaaten gleichberechtigten Zugang zu diesen Ausnahmen zu ermöglichen, ist auf der Grundlage von Informationen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten bis zur gesetzten Frist bereitgestellt werden, von der Kommission ein vollständiges Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die solche ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen angewandt werden, unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen zu erstellen und an alle Mitgliedstaaten zu verteilen. Die Einhaltung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten ist wesentlich, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten gleichberechtigten Zugang zu Ausnahmen haben.

(13)

Auf der Grundlage der von der Kommission verteilten Informationen sollten Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden können, auf die andere Mitgliedstaaten diese ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen anwenden, sofern die ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen unter denselben Bedingungen angewandt werden, wie sie in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, die diese Steuersätze und Steuerbefreiungen bereits anwenden. Für die Inanspruchnahme der genannten Möglichkeiten sollten die Mitgliedstaaten genaue Vorschriften erlassen und dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der erlassenen Vorschriften mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilung sollte die Kommission dem Rat einen Bericht mit einem umfassenden Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden, vorlegen.

(14)

In Anbetracht des Erfordernisses, das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, zu modernisieren und zu aktualisieren, sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen für spezifische sozialpolitische Ziele zu gestatten, um für Klarheit zu sorgen und um dem Grundsatz der Neutralität Rechnung zu tragen, insbesondere durch Sicherstellung der Gleichbehandlung in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze bei Vermietung oder Leasing und der Lieferung bestimmter Gegenstände.

(15)

Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Übergang zur Nutzung umweltfreundlicher Heizanlagen im Einklang mit den umweltspezifischen Verpflichtungen der Union im Bereich der Dekarbonisierung zu unterstützen, sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ermäßigte Steuersätze auf die Lieferung und Installation hocheffizienter emissionsarmer Heizanlagen, die den Kriterien der Umweltgesetzgebung genügen, außerdem in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG enthalten sein.

(16)

Der Digitalisierung kommt bei der Wertschöpfung und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eine Schlüsselrolle zu. Mit dem Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft wird die digitale Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von im Voraus festgelegten Indikatoren, die erhebliche Unterschiede bei der digitalen Entwicklung zeigen, gemessen und eine Rangfolge erstellt. Um der unzureichenden Versorgung mit Internetzugangsdiensten abzuhelfen und um ihre Weiterentwicklung zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf diese Dienste anwenden können. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Internetzugangsdienste sollte auf die Ziele zugeschnitten sein, die in der nationalen Digitalisierungspolitik festgelegt sind, und dementsprechend im Umfang begrenzt sein. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bieten Internetzugangsdienste Verbindungen, erstrecken sich aber nicht auf den Inhalt, der über das Internet bereitgestellt wird.

(17)

Außerdem sollte es in Anbetracht des digitalen Wandels der Wirtschaft für die Mitgliedstaaten möglich sein, für Aktivitäten, einschließlich von Veranstaltungen, die mittels Live-Streaming übertragen werden, dieselbe Behandlung vorzusehen wie für diejenigen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, wenn sie als Präsenzaktivitäten oder -veranstaltungen stattfinden.

(18)

Um die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, müssen alle Dienstleistungen, die für einen Verbraucher elektronisch erbracht werden können, an dem Ort steuerbar sein, an dem der Verbraucher ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Daher ist es notwendig, die Vorschriften für den Ort der Dienstleistung in Bezug auf solche Tätigkeiten zu ändern.

(19)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, ist es notwendig zu präzisieren, dass es im Fall von Einrichtungen mit sozialem Charakter die allgemeine Tätigkeit und die Ziele der Einrichtung als Ganzes- unabhängig vom letztendlich Begünstigten der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen — sind, die bei der Bewertung der Anforderungen für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes berücksichtigt werden sollten.

(20)

Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um die Anwendung ermäßigter Steuersätze in einer begrenzten Zahl von besonderen Situationen aus sozialen Gründen, zugunsten des Endverbrauchers und zur Verfolgung eines Ziels von allgemeinem Interesse zu gestatten. Daher sollte das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, um eine begrenzte Zahl solcher bestehender Ausnahmen erweitert werden.

(21)

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Richtlinie 2006/112/EG angepasst werden muss, um den Rechtsrahmen für die Bewältigung künftiger Krisen bereit zu machen und damit die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, rasch auf außergewöhnliche Situationen wie Pandemien, humanitäre Krisen und Naturkatastrophen zu reagieren. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die von der Kommission ermächtigt wurden, eine Mehrwertsteuerbefreiung auf zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände anzuwenden, unter denselben Umständen die Möglichkeit haben, eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe und inländischen Lieferungen der genannten Gegenstände sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen an die infrage kommenden Einrichtungen anzuwenden, damit diese den Katastrophenopfern helfen können. Falls die Bedingungen für Steuerbefreiungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Lieferung solcher Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.

(22)

Da die Hauptziele dieser Richtlinie, nämlich die Aktualisierung des Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, und die Festlegung der Grundregeln, die sicherstellen sollen, dass die Mitgliedstaaten gleichen Zugang zur Anwendung ermäßigter Steuersätze haben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen bestehender Beschränkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Richtlinie 2006/112/EG ist durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (6) geändert worden. Aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Mehrwertsteuersätze, die in dieser Richtlinie vorgesehen ist, sollten die Bezugnahmen in der Richtlinie (EU) 2020/285 geändert werden.

(24)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(25)

Die Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:

„Dieser Artikel findet im Fall der virtuellen Teilnahme keine Anwendung auf die Eintrittsberechtigung für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen.“

2.

In Artikel 54 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Betreffen die Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen Tätigkeiten, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, so gilt als Ort der Dienstleistung jedoch der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.“

3.

In Artikel 59a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44 und 45, Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 56, 58 und 59 bestimmt,“.

4.

Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Artikel 98 Gebrauch gemacht haben, können vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 89 für die Lieferung von Kunstgegenständen im Sinne von Anhang III Nummer 26 gleich einem Bruchteil des gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 78 und 79 ermittelten Betrags ist.“

5.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Einfuhr von Gegenständen ist der gleiche Steuersatz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats gelten würde.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die einen Normalsatz auf die Lieferung der in Anhang IX Teile A, B und C aufgeführten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwenden, auf die Einfuhr dieser Gegenstände in das Gebiet des Mitgliedstaats einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden.“

6.

Artikel 98 erhält folgende Fassung:

„Artikel 98

(1)   Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden darf.

Die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Steuersätze auf unter höchstens 24 Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den zwei ermäßigten Steuersätzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren.

Der ermäßigte Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug dürfen nur auf unter die folgenden Nummern des Anhangs III fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden:

a)

den Nummern 1 bis 6 und 10c;

b)

jeder weiteren Nummer des Anhangs III, die unter die in Artikel 105a Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten fällt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes müssen die in Artikel 105a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umsätze in Bezug auf Wohnungen als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen werden.

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 auf unter mehr als sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ermäßigte Steuersätze angewandt haben, die unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährt haben, beschränken die Anwendung dieser ermäßigten Steuersätze oder die Gewährung solcher Steuerbefreiungen dahin gehend, dass Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum 1. Januar 2032 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, nachgekommen wird. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zu bestimmen, bei welchen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sie die genannten ermäßigten Steuersätze weiterhin anwenden oder die genannten Steuerbefreiungen weiterhin gewähren.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der in Anhang III Nummern 6, 7, 8 und 13 aufgeführten Dienstleistungen.

(4)   Zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen können die Mitgliedstaaten die Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur bzw. der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen genau abgrenzen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 98a

Die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind nicht auf Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten anwendbar, auf die die in Titel XII Kapitel 4 vorgesehenen Sonderregelungen angewandt werden.“

8.

Artikel 99 wird gestrichen.

9.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs III vor, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beigefügt sind.“

10.

Artikel 101 wird gestrichen.

11.

In Titel VIII Kapitel 2 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2a

Außergewöhnliche Situationen

Artikel 101a

(1)   Wurde einem Mitgliedstaat von der Kommission eine Ermächtigung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates (*1) für die Anwendung einer Steuerbefreiung auf Gegenstände, die zugunsten von Katastrophenopfern eingeführt werden, erteilt, so kann dieser Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferung der genannten Gegenstände sowie die mit diesen Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen, einschließlich Vermietungsdienstleistungen, anwenden.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 genannte Maßnahme anwenden möchte, setzt den Mehrwertsteuerausschuss davon in Kenntnis.

(3)   Werden Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den Organisationen erworben werden, denen die in Absatz 1 festgelegte Steuerbefreiung gewährt wird, für andere als die in Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG vorgesehenen Zwecke verwendet, so unterliegt die Verwendung dieser Gegenstände und Dienstleistungen unter den zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt waren, geltenden Bedingungen der Mehrwertsteuer.

(*1)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).“"

12.

Die Artikel 102 und 103 werden gestrichen;

13.

Artikel 104 erhält folgende Fassung:

„Artikel 104

(1)   Österreich kann in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) einen zweiten Normalsteuersatz anwenden, der niedriger als der entsprechende, im restlichen Österreich angewandte Steuersatz ist, jedoch nicht unter 15 % liegen darf.

(2)   Griechenland kann in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf den Inseln Thassos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skyros Steuersätze anwenden, die bis zu 30 % unter den entsprechenden, auf dem griechischen Festland geltenden Steuersätzen liegen.

(3)   Portugal kann auf die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira bewirkten Umsätze und auf die direkten Einfuhren in diese Regionen Steuersätze anwenden, die unter den entsprechenden, im Mutterland angewandten Steuersätzen liegen.

(4)   Portugal kann auf die Mautgebühren an Brücken im Raum Lissabon einen der zwei ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 anwenden.“

14.

Die Artikel 104a und 105 werden gestrichen;

15.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 105a

(1)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die in den Nummern des Anhangs III außer den Nummern 1 bis 6 und 10c aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze oder Steuerbefreiungen gemäß Artikel 98 Absatz 2 weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.

Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, auf Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 2 weiterhin anwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b spätestens am 7. Juli 2022 mit.

Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels können ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 auf dieselben in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.

(2)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die unter 12 % lagen, einschließlich ermäßigter Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf andere Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen als die in Anhang III aufgeführten angewandt haben, können gemäß Artikel 98 Absätze 1 und 2 diese ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen bis zum 1. Januar 2032 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.

(3)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % lagen, auf andere Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen als die in Anhang III aufgeführten angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten ermäßigten Steuersätze spätestens am 7. Juli 2022 mit.

Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels können ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf dieselben in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen die ermäßigten Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf fossile Brennstoffe, andere Gegenstände mit ähnlichen Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, wie beispielsweise Torf und Brennholz, spätestens am 1. Januar 2030 nicht mehr angewandt werden. Die ermäßigten Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf chemische Schädlingsbekämpfungsmittel und chemische Düngemittel dürfen spätestens am 1. Januar 2032 nicht mehr angewandt werden.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels und Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 105b die ermäßigten Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, die ermäßigten Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten Mindestsatz liegen, oder die Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden möchten, erlassen spätestens am 7. Oktober 2023 die genauen Vorschriften für die Inanspruchnahme der genannten Möglichkeiten. Sie teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie erlassen haben, mit.

(6)   Bis zum 1. Juli 2025 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht mit einem vollständigen Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, die in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und in Artikel 105b genannt sind und auf die die ermäßigten Steuersätze, einschließlich derjenigen, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten Mindestsatz liegen, oder die Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug in den Mitgliedstaaten angewandt werden, vor.

Artikel 105b

Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die nicht unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, auf Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 weiterhin anwenden. In diesem Fall dürfen die auf solche Umsätze anzuwendenden ermäßigten Steuersätze ab dem 1. Januar 2042 nicht unter 12 % liegen.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten ermäßigten Steuersätze spätestens am 7. Juli 2022 mit.

Ein ermäßigter Steuersatz, der nicht unter 12 % liegt, kann von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Umsätze unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.

Für die Zwecke des Artikels 98 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die in diesem Artikel genannten Umsätze als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen.“

16.

In Titel VIII wird Kapitel 4 gestrichen.

17.

Die Artikel 123, 125, 128 und 129 werden gestrichen.

18.

Artikel 221 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 98 Absatz 2, Artikel 105a und 132, Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben h bis l, den Artikeln 136, 371, 375, 376 und 377, Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390c befreit sind.“

19.

Artikel 288 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;“.

20.

Artikel 316 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sofern auf die betreffenden Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert oder von ihm eingeführt wurden, kein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde, räumen die Mitgliedstaaten den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:

a)

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die der Wiederverkäufer selbst eingeführt hat;

b)

Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern an den Wiederverkäufer geliefert wurden;

c)

Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an den Wiederverkäufer geliefert wurden.“

21.

In Artikel 387 wird Buchstabe c gestrichen.

22.

Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung:

„Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Steuersätze und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 98 angewandt werden können“.

23.

Anhang III wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/285

Artikel 1 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2020/285 erhält folgende Fassung:

„15.

Artikel 288 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 288

(1)   Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 284 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:

a)

Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht würden;

b)

Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;

c)

Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;

d)

Betrag der gemäß Artikel 138 von der Steuer befreiten Umsätze, in deren Fall die Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel gilt;

e)

Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.

(2)   Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz.‘“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 1, 2, 5, 7 und 12 in Bezug auf die Streichung von Artikel 103 der Richtlinie 2006/112/EG, und Artikel 1 Nummer 20 sowie Artikel 2 nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.

Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Anhang III Nummern 7 und 13 in Bezug auf den Zugang zum Live-Streaming von Veranstaltungen oder Besuchen, die unter diese Nummern fallen, und Anhang III Nummer 26 der Richtlinie 2006/112/EG, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Überprüfung

Unter Zugrundelegung einer Bewertung der Frage, ob zukunftsfähige Lösungen, die an das digitale Zeitalter angepasst und an das Ziel eines auf dem Bestimmungsland beruhenden Systems angeglichen sind, möglich sind, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die in Titel XII Kapitel 4 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Differenzbesteuerung zu ändern.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 35.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„3.

Arzneimittel, die für ärztliche und tierärztliche Zwecke verwendet werden, einschließlich Erzeugnissen für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene, sowie absorbierender Hygieneprodukte;

4.

medizinische Geräte, Vorrichtungen, Produkte, Artikel, Hilfsmittel und Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutzmasken, die üblicherweise für die Verwendung in der Gesundheitsversorgung oder für den Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, Gegenstände, die wesentlich sind, um eine Behinderung auszugleichen oder zu bewältigen, sowie die Anpassung, Instandsetzung, Vermietung und das Leasing solcher Gegenstände;

5.

Beförderung von Personen und Beförderung der von ihnen mitgeführten Gegenstände, wie beispielsweise Gepäck, Fahrräder einschließlich Elektrofahrräder, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge, oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen;

6.

Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen; Herstellung von Veröffentlichungen von gemeinnützigen Organisationen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Herstellung;

7.

Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen, oder Zugang zum Live-Streaming dieser Ereignisse oder Besuche oder beides;

8.

Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen und Webcasting dieser Programme durch einen Mediendiensteanbieter; Internetzugangsdienste, die im Rahmen einer Digitalisierungspolitik bereitgestellt werden, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurde;“.

2.

Die Nummern 10 und 10a erhalten folgende Fassung:

„10.

Lieferung und Bau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt; Renovierung und Umbau, einschließlich Abriss und Neubau, sowie Reparatur von Wohnungen und Privatwohnungen; Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke;

10a.

Bau und Renovierung von öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden;“.

3.

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„10c.

Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden;“.

4.

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden; und bis zum 1. Januar 2032 Lieferung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen Düngemitteln;“.

5.

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„11a.

Lebende Equiden und Dienstleistungen im Zusammenhang mit lebenden Equiden.“

6.

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

Eintrittsberechtigung für Sportveranstaltungen oder Zugang zum Live-Streaming dieser Veranstaltungen oder beides; Überlassung von Sportanlagen und Angebot von Sport- oder Bewegungskursen auch im Wege von Live-Streaming;“.

7.

Nummer 14 wird gestrichen.

8.

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen. die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie von den Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind;“.

9.

Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

„18.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abwasser, Straßenreinigung, der Abfuhr von Hausmüll und der Abfallbehandlung oder dem Recycling von Müll mit Ausnahme der Dienstleistungen, die von Einrichtungen im Sinne des Artikels 13 erbracht werden;

19.

Reparaturdienstleistungen betreffend Haushaltsgeräte, Schuhe und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);“.

10.

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

Friseurdienstleistungen;“.

11.

Folgende Nummern werden hinzugefügt:

„22.

Lieferung von Elektrizität, Fernwärme und Fernkälte sowie Biogas, das aus in Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Rohstoffen hergestellt wird; Lieferung und Installation von hocheffizienten emissionsarmen Heizanlagen, die die Emissionsrichtwerte gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission (*2) bzw. Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (*3) einhalten und denen ein EU-Energieetikett zuerkannt wurde, um zu zeigen, dass das Kriterium nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) erfüllt wird; und bis zum 1. Januar 2030 von Erdgas und Brennholz;

23.

Lebende Pflanzen und sonstige Erzeugnisse des Pflanzenanbaus, einschließlich Knollen, Baumwolle, Wurzeln und ähnlichen Erzeugnissen, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken;

24.

Kinderbekleidung und -schuhe; Lieferung von Kindersitzen für Kraftfahrzeuge;

25.

Lieferung von Fahrrädern, einschließlich Elektrofahrrädern; Vermietungs- und Reparaturdienstleistungen für solche Fahrräder;

26.

Lieferung von in Anhang IX Teile A, B und C aufgeführten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten;

27.

Rechtsdienstleistungen für auf Vertragsbasis Beschäftigte und Arbeitslose in Arbeitsgerichtsverfahren, und Rechtsdienstleistungen im Rahmen der Regelung für Verfahrenshilfe, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt;

28.

Geräte und sonstige Ausrüstung, die üblicherweise für den Einsatz bei Rettungs- oder Erste-Hilfe-Diensten bestimmt sind, wenn sie öffentlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Organisationen, die im Bereich des Zivil- oder Gemeinschaftsschutzes tätig sind, geliefert werden;

29.

Dienstleistungen in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerschiffen, Leuchttürmen oder anderen Navigationshilfen und Lebensrettungsdiensten einschließlich der Organisation und Unterhaltung des Rettungsboot-Dienstes.

(*1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82)."

(*2)  Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100)."

(*3)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1)."

(*4)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).“"


(*1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(*2)  Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100).

(*3)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1).

(*4)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).““


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