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Document 32021D1919

Beschluss (EU) 2021/1919 des Rates vom 29. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union zur Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die Überprüfung der dort in Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung zu vertreten ist

ST/12622/2021/INIT

OJ L 389, 4.11.2021, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1919/oj

4.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/21


BESCHLUSS (EU) 2021/1919 DES RATES

vom 29. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union zur Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die Überprüfung der dort in Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich der in seinem Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung (im Folgenden „CFSU“) wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)

Gemäß der CFSU nehmen die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) einen Beschluss im schriftlichen Verfahren an, die CFSU zur weiteren Stärkung ihrer Bedingungen überprüfen, um zum gemeinsamen Ziel, gegen den Klimawandel vorzugehen, beizutragen und die öffentliche Unterstützung für Kohlekraftwerke weiter schrittweise auslaufen zu lassen.

(3)

Der Beschluss zur Überprüfung der CFSU sollte mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit der Klimapolitik der Union im Einklang stehen.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen zur Klima- und Energiediplomatie — Umsetzung der externen Dimension des europäischen Grünen Deals vom 25. Januar 2021 forderte der Rat einen weltweiten Ausstieg aus Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe nach einem klaren Zeitplan und einen entschlossenen und gerechten weltweiten Umbau in Richtung Klimaneutralität, einschließlich eines Ausstiegs aus der Nutzung von Kohle ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung in der Energieerzeugung, und — als ersten Schritt — die sofortige Beendigung jeglicher Finanzierung neuer Kohleinfrastrukturen in Drittländern.

(5)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren zu einer Überprüfung der CFSU durch die Teilnehmer festzulegen, da der Beschluss der Teilnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren durch die Teilnehmer in Bezug auf die Überprüfung der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung in Anhang VI des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beruht auf dem Standpunkt der Europäischen Union (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).

(2)  Siehe Dokument ST 12623/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


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