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Document 32021D1138

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1138 der Kommission vom 7. Juli 2021 zur Genehmigung nationaler Pläne und ihrer Änderungen in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zur Umsetzung der Validierungssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5158) (Nur der bulgarische und der rumänische Text sind verbindlich)

C/2021/5158

OJ L 246, 12.7.2021, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1138/oj

12.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1138 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2021

zur Genehmigung nationaler Pläne und ihrer Änderungen in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zur Umsetzung der Validierungssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5158)

(Nur der bulgarische und der rumänische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,

unter Berücksichtigung der von Bulgarien und Rumänien eingereichten nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellen die Mitgliedstaaten nationale Pläne für die Umsetzung des Validierungssystems für die gemäß der genannten Verordnung erhobenen Daten, um so auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen zu können. Änderungen dieser Pläne sind der Kommission zur Genehmigung vorzulegen.

(2)

Am 28. Oktober 2020 legte Bulgarien der Kommission Änderungen seines bestehenden nationalen Plans, der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/82/EU der Kommission (2) genehmigt worden war, zur Genehmigung vor. Diese Änderungen stimmen mit den Bedingungen des Artikels 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Artikel 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) überein. Daher sollten sie genehmigt werden.

(3)

Am 9. Dezember 2020 legte Rumänien der Kommission seinen nationalen Plan zur Genehmigung vor. Dieser Plan steht im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011. Er sollte daher genehmigt werden.

(4)

Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar.

(5)

Die Kommission wird die Anwendung der nationalen Pläne im Hinblick auf ihre wirksame Durchführung und die Fähigkeit des Plans überwachen, sicherzustellen, dass die der Kommission gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Daten vollständig und genau sind und innerhalb der gesetzlichen Fristen übermittelt werden. Werden auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits Änderungen der nationalen Validierungspläne für erforderlich erachtet, so sollten die Mitgliedstaaten ihre Pläne entsprechend ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen des nationalen Plans zur Umsetzung des Validierungssystems, die Bulgarien am 28. Oktober 2020 gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgelegt hat, werden genehmigt.

Artikel 2

Der nationale Plan zur Umsetzung des Validierungssystems, den Rumänien am 9. Dezember 2020 gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgelegt hat, wird genehmigt.

Artikel 3

Kommt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits zu dem Ergebnis, dass die gemäß den Artikeln 1 und 2 genehmigten Validierungspläne keine wirksame Umsetzung der in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, so kann sie nach Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Änderung der Pläne fordern. Die Mitgliedstaaten ändern ihren Validierungsplan entsprechend dieser Aufforderung.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2021

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/82/EU der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Genehmigung der nationalen Pläne für die Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch die Kommission (ABl. L 44 vom 15.2.2013, S. 18).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


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