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Document 32021D1137

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1137 der Kommission vom 30. Juni 2021 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Europäischer EcoScore“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4951) (Nur der englische Text ist verbindlich)

C/2021/4951

OJ L 246, 12.7.2021, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1137/oj

12.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1137 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2021

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Europäischer EcoScore“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4951)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Mai 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Europäischer EcoScore“ („European EcoScore“) eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative sind wie folgt angegeben: „Wir sind eine Bürgerbewegung, die von jungen Menschen aus ganz Europa vorangebracht wird, die konkrete Maßnahmen für unsere Umwelt ergreifen wollen! Angesichts der ehrgeizigen Ziele des europäischen Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris fordern wir die Europäische Kommission auf, einen verlässlichen „europäischen EcoScore“ vorzuschreiben. Dabei handelt es sich um ein Etikett, über das den europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern transparente Informationen über die Umweltauswirkungen von Produkten bereitgestellt werden, die auf dem Markt der Europäischen Union hergestellt oder verkauft werden. Diese verpflichtende und deutlich sichtbare Angabe auf der Verpackung würde einfache und zuverlässige Informationen über die Umweltauswirkungen des Produkts entsprechend dem angegebenen Buchstaben liefern (‚A‘ = sehr umweltfreundlich, ‚F‘ = sehr schädlich für die Umwelt).“

(3)

Die Initiative führt die folgenden spezifischen Ziele an: „[1] die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage klarer und zuverlässiger Angaben fundierte Entscheidungen zu treffen, bei denen die Umweltauswirkungen der angebotenen Produkte berücksichtigt werden; [2] Fachleute zu ermutigen, die Umweltauswirkungen ihrer Produkte zu verringern und gleichzeitig Produkte in den Vordergrund zu stellen, die bereits umweltfreundlich sind; [3] ein einheitliches Etikett auf der Grundlage einer standardisierten Berechnung für ganze Europa anzubieten, um Verwirrung für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden, die mit einer stetigen Zunahme von Umweltzeichen konfrontiert sind.“

(4)

Im Anhang werden die Themen, Hintergründe und Ziele der Initiative im Einzelnen beschrieben. Die Organisatoren begrüßen die Tatsache, dass die Union bereits proaktiv Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels ergreift. Sie geben an, dass die Nachfrage aufseiten der Verbraucher nach klaren und transparenten Informationen über die von ihnen gekauften Produkte zunimmt. Sie verweisen auf den Erfolg anderer ähnlicher Initiativen und Kennzeichnungen, die auf die Nährwertqualität von Lebensmitteln hinweisen oder über die Umweltauswirkungen von Produkten berichten. Da es sich dabei in erster Linie um private Initiativen handelt, sind die Organisatoren der Auffassung, dass es in der Union an einem harmonisierten Ansatz und entsprechender Umsetzung mangelt. Ihrer Ansicht nach sollte das vorgeschlagene europäische „EcoScore“-Etikett obligatorisch sein und eine einheitliche Angabe auf der Grundlage eines in der gesamten Union identischen Berechnungsprozesses bieten. Die Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethoden sollte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, wobei das Etikett für die Verbraucher leicht zugänglich sein sollte (z. B. ein scanbarer Strichcode auf dem Produkt).

(5)

Die Organisatoren fordern die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, mit denen ein einheitliches Etikett für in der Union hergestellte oder verkaufte Produkte eingeführt wird, das den Bürgerinnen und Bürgern der Union transparente Informationen über die Umweltauswirkungen dieser Produkte bietet.

(6)

Dieser Vorschlag könnte sich auf Artikel 114 oder Artikel 192 AEUV stützen. Artikel 114 AEUV stellt eine Rechtsgrundlage für die Kommission dar, um Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, vorzuschlagen. Artikel 192 AEUV stellt eine Rechtsgrundlage für die Kommission dar, um Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 191 des Vertrags festgelegten Ziele der Umweltpolitik der Union vorzuschlagen, insbesondere Erhaltung, und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(7)

Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(8)

Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor.

(9)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(10)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(11)

Die Initiative „Europäischer EcoScore“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Europäischer EcoScore“ (European EcoScore) wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren der Europäischen Bürgerinitiative „Europäischer EcoScore“ (European EcoScore)‚ vertreten durch Herrn Antoine THILL und Frau Elsa KRAEMER als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2021

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.


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