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Document 32021D0929

Beschluss (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern

ST/5703/2021/INIT

OJ L 207, 11.6.2021, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/929/oj

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/19


BESCHLUSS (EU) 2021/929 DES RATES

vom 6. Mai 2021

über die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe der Union den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Nach Artikel 11 Absatz 2 EUV sind die Organe der Union verpflichtet, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen.

(2)

In Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bestimmt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln müssen, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen.

(3)

Nach Artikel 298 AEUV stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(4)

Damit die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (im Folgenden „Organe der Union“) unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, sollte es den Interessenträgern gestattet sein, im Entscheidungsprozess ihre Auffassungen und ihr Fachwissen einzubringen, um die Qualität der zu treffenden Entscheidungen und den Rückhalt für diese zu verbessern.

(5)

Um das Vertrauen in die politischen, legislativen und administrativen Prozesse der Union aufrechtzuerhalten, sollten die Kontakte zu Interessenvertretern auf eine transparente und ethischen Grundsätzen entsprechende Art und Weise stattfinden.

(6)

Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister (1) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung“) geschlossen.

(7)

Der Rat verpflichtet sich, durch die Einführung eines Grundsatzes der Konditionalität einen Rahmen für transparente und ethischen Grundsätzen entsprechende Kontakte zwischen Interessenvertretern und den Beamten und Bediensteten (im Folgenden „Personal“) seines Generalsekretariats zu schaffen. Nach diesem Grundsatz ist die Eintragung in das Transparenzregister eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Interessenvertreter bestimmte Tätigkeiten ausüben können, die unter die Interinstitutionelle Vereinbarung fallen.

(8)

Der Rat ist der Auffassung, dass die Einrichtung eines gemeinsamen Transparenzregisters für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, das anderen Organen der Union offensteht, die wirksamste Möglichkeit zur Umsetzung des Grundsatzes der Konditionalität ist. Die Einhaltung des im Anhang der Interinstitutionellen Vereinbarung enthaltenen Verhaltenskodex sollte eine Voraussetzung für die Registrierung im Transparenzregister sein.

(9)

Die Organe des Transparenzregisters sollten die Befugnis erhalten, im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung auch im Namen des Rates individuelle Beschlüsse über Antragsteller und registrierte Interessenvertreter zu fassen.

(10)

Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er Interessenvertretern, die im Transparenzregister eingetragen sind, ein Vorrecht auf Zugang zu Dokumenten des Rates einräumt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsatz der Konditionalität

In den in diesem Beschluss vorgesehenen Fällen und im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung ist die Eintragung in das Transparenzregister eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Interessenvertreter bestimmte Tätigkeiten ausüben können.

Artikel 2

Transparenzregister

(1)   In der Interinstitutionellen Vereinbarung sind der Umfang der Tätigkeiten von Interessenvertretern, die der Registrierung unterliegen, sowie die Bedingungen für die Zulassungsfähigkeit und die Registrierung von Interessenvertretern im Transparenzregister festgelegt.

(2)   Der Rat wird im Verwaltungsrat des Transparenzregisters von seinem Generalsekretär vertreten. Der Verwaltungsrat beschließt einvernehmlich und wird nach Maßgabe der Interinstitutionellen Vereinbarung von einem gemeinsamen Sekretariat unterstützt.

(3)   Der Verwaltungsrat und das Sekretariat erhalten die Befugnis, im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung im Namen des Rates individuelle Beschlüsse über Antragsteller und registrierte Interessenvertreter zu fassen.

Artikel 3

Besprechungen mit dem Personal des Generalsekretariats des Rates

(1)   Besprechungen zwischen Interessenvertretern und dem Generalsekretär und den Generaldirektoren des Generalsekretariats des Rates dürfen nur stattfinden, wenn die Interessenvertreter zuvor im Transparenzregister registriert wurden.

(2)   Bei Kontakten mit Interessenvertretern hält sich das Personal des Generalsekretariats des Rates an die Verhaltensvorschriften und -normen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) festgelegt sind, und an die sonstigen einschlägigen internen Vorschriften des Generalsekretariats des Rates. Der Generalsekretär des Rates erlässt im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen alle zusätzliche Anweisungen für das Personal, die für die Umsetzung dieser Vorschriften und Normen erforderlich sein können.

(3)   Der Generalsekretär des Rates ergreift Maßnahmen, um das Personal für die Vorschriften für Kontakte mit Interessenvertretern zu sensibilisieren.

Artikel 4

Themenbezogene Besprechungen

Die Teilnahme von Interessenvertretern an vom Generalsekretariat des Rates veranstalteten themenbezogenen Besprechungen — falls sie für angezeigt erachtet wird und zuvor der Vorsitz des Rates konsultiert worden ist — setzt die vorherige Registrierung der Interessenvertreter im Transparenzregister voraus.

Artikel 5

Öffentliche Veranstaltungen

Die berufliche Teilnahme von Interessenvertretern als Sprecher bei vom Generalsekretariat des Rates veranstalteten öffentlichen Veranstaltungen setzt eine vorherige Registrierung dieser Interessenvertreter im Transparenzregister voraus.

Artikel 6

Zugang zu den Räumlichkeiten des Rates

(1)   Zur Durchführung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten stellt das Generalsekretariat des Rates den Interessenvertretern personengebundene Zugangsausweise aus, die ihnen — vorbehaltlich der vorherigen Registrierung im Transparenzregister und der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates — zeitweiligen Zugang zu den Räumlichkeiten des Rates gewähren. Interessenvertreter nehmen nicht an den Tagungen des Rates oder den Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teil, es sei denn, ihre Anwesenheit ist gemäß dem Beschluss 2009/937/EU des Rates (3) (im Folgenden „Geschäftsordnung des Rates“) gestattet.

(2)   Das Generalsekretariat des Rates legt die Sicherheits- und Identitätsanforderungen für die Ausstellung von Zugangsausweisen für Interessenvertreter fest.

Artikel 7

Zugang zu Dokumenten

Das Recht auf Zugang von Interessenvertretern zu den Dokumenten des Rates wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geregelt.

Artikel 8

Durchführung

Das Generalsekretariat des Rates trifft die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


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